{"id":1572,"date":"2020-02-14T10:13:54","date_gmt":"2020-02-14T09:13:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1572"},"modified":"2020-02-14T10:13:54","modified_gmt":"2020-02-14T09:13:54","slug":"olg-frankfurt-kostenhaftung-des-antragsgegners-im-streitverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/02\/14\/olg-frankfurt-kostenhaftung-des-antragsgegners-im-streitverfahren\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Kostenhaftung des Antragsgegners im Streitverfahren"},"content":{"rendered":"<p>In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Verfahren \u201eversanden\u201c. Sie kommen irgendwie aus den verschiedensten Gr\u00fcnden (z. B.: Mandant unerreichbar oder verstorben, Anw\u00e4lte reagieren nicht mehr, Gericht entfaltet keine T\u00e4tigkeiten mehr, allseitige Unlust usw.) zum Erliegen. Das Gericht legt die Akte dann gem\u00e4\u00df der Aktenordnung nach sechs Monaten weg. Sehr h\u00e4ufig passiert dies im Anschluss an ein Mahnverfahren. Regelm\u00e4\u00dfig ereignet sich in der Praxis die folgende Konstellation, wie in einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20190718.18w107%2F19\">Beschl. v. 18.7.2019 \u2013 18 W 107\/19)<\/a>: Es ergeht ein Mahnbescheid, diesem wird in vollem Umfang widersprochen. Der Streitantrag von Antragsteller war gestellt, der erforderliche weitere Kostenvorschuss wird von diesem jedoch nicht mehr gezahlt.<\/p>\n<p>In einer solchen Konstellation hat der Antragsgegner oftmals ein eigenes Interesse daran, das Verfahren zu Ende zu bringen; und sei es nur, um einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zu erlangen. Da der Antragsteller \u2013 wie im Zivilprozess \u00fcblich \u2013 zu nichts gezwungen werden kann, muss dann der Antragsgegner selbst aktiv werden. Er kann seinerseits einen Streitantrag stellen, dann wird das Verfahren vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 Satz 3 GKG darf die Abgabe in diesem Fall allerdings nicht von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abh\u00e4ngig gemacht werden. Reagiert dann der Antragsteller nicht mehr, kommt es oft letztlich zu einem klageabweisenden Vers\u00e4umnisurteil gegen den fr\u00fcheren Antragsteller und nunmehrigen Kl\u00e4ger. Meistenteils geben die Kl\u00e4ger aber vorher auf und nehmen die Klage zur\u00fcck, weil dies viel billiger ist. Es fallen dann n\u00e4mlich nur 1\/3 der Gerichtskosten und keine weiteren Anwaltskosten an, insbesondere keine Termingeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Es ist allerdings zu beachten, dass der Antragsgegner durch den Streitantrag zum Kostenschuldner wird (\u00a7 22 Abs. 1 GKG)! Mahn- und Streitverfahren sind kostenrechtlich zwei Rechtsz\u00fcge. Hatte der Antragsteller \u2013 ohne den Kostenvorschuss gezahlt zu haben &#8211; schon den Streitantrag gestellt, so haften beide Parteien als Gesamtschuldner; eine Enthaftung des Antragsgegners folgt daraus nicht. Dies begr\u00fcndet das OLG Frankfurt ausf\u00fchrlich.<\/p>\n<p>Dieses Kostenrisiko muss bei Streitantr\u00e4gen von Antragsgegnerseite unbedingt beachtet werden. Wenn z. B. \u2013 was sich in der Praxis durchaus ereignet (!) &#8211; ein Antragsteller ohne zureichende finanzielle Mittel im Mahnverfahren &#8211; lediglich aus sachfremden Motiven heraus &#8211; einen Mahnbescheid \u00fcber eine sehr hohe, angebliche Forderung beantragt, so sollte man als Antragsgegner von einem eigenen Streitantrag Abstand nehmen, sonst erreicht der Antragsteller genau das, was er eigentlich will: Die Belastung des Antragsgegners mit Kosten. Auf dieses Risiko muss der Rechtsanwalt, der den Antragsgegner vertritt, diesen unbedingt hinweisen, sonst k\u00f6nnte er sich schadensersatzpflichtig machen!<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt wurde im Erinnerungsverfahren mit dieser Sache befasst. Es hat bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass\u00a0 dieses Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kosten- und kostenerstattungsfrei ist (\u00a7 66 Abs. 8 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Verfahren \u201eversanden\u201c. Sie kommen irgendwie aus den verschiedensten Gr\u00fcnden (z. B.: Mandant unerreichbar oder verstorben, Anw\u00e4lte reagieren nicht mehr, Gericht entfaltet keine T\u00e4tigkeiten mehr, allseitige Unlust usw.) zum Erliegen. Das Gericht legt die Akte dann gem\u00e4\u00df der Aktenordnung nach sechs Monaten weg. 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