{"id":1574,"date":"2020-01-30T15:14:23","date_gmt":"2020-01-30T14:14:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1574"},"modified":"2020-01-30T15:14:23","modified_gmt":"2020-01-30T14:14:23","slug":"bgh-und-wieder-einmal-zum-rechtlichen-gehoer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/01\/30\/bgh-und-wieder-einmal-zum-rechtlichen-gehoer\/","title":{"rendered":"BGH: Und wieder einmal zum rechtlichen Geh\u00f6r"},"content":{"rendered":"<p>Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist in den letzten Jahren einer der beliebtesten Aufhebungsmuster des BGH geworden. Fast in jeder aufhebenden Revisionsentscheidung liest man davon und dar\u00fcber. Dies ist zwar im Gesetz durchaus angelegt (\u00a7 544 Abs. 7 ZPO), jedoch w\u00fcrde man sich oftmals doch gerne andere Aufhebungsmuster mit abweichenden Begr\u00fcndungen w\u00fcnschen.<\/p>\n<p>In einer der letzten Entscheidungen hierzu hat der BGH (Beschl. v. 18.7.2019 \u2013 IX ZR 276\/17) jedoch einige Ausf\u00fchrungen vorgelegt, die man sich merken sollte:<\/p>\n<p>Jedes Gericht ist \u2013 das sollte selbstverst\u00e4ndlich sein \u2013 dazu verpflichtet, das tats\u00e4chliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw\u00e4gung zu ziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich ein Gericht auch mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgr\u00fcnden (und damit auch im Tatbestand) ausdr\u00fccklich befassen m\u00fcsste. Grunds\u00e4tzlich ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass ein Gericht jegliches Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, auch wenn in dem Urteil selbst das fragliche Vorbringen gar nicht erw\u00e4hnt wurde.<\/p>\n<p>Es bedarf vielmehr besonderer Umst\u00e4nde, die zweifelsfrei darauf schlie\u00dfen lassen, dass ein bestimmtes Vorbringen tats\u00e4chlich nicht zur Kenntnis genommen bzw. erwogen wurde. Nur dann liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Diese Sichtweise entspricht auch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BVerfG.<\/p>\n<p>Jede andere Sicht der Dinge w\u00e4re auch abwegig: Die Parteien h\u00e4tten dann die M\u00f6glichkeit, den Umfang eines Urteils durch den Vortrag von offensichtlich Unerheblichem mittelbar zu bestimmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Parteien ist dies auch nicht unzumutbar oder gar \u201egef\u00e4hrlich\u201c. In der Revisionsinstanz besteht immer noch die M\u00f6glichkeit, eine Verfahrensr\u00fcge anzubringen und das \u00fcbergangene Vorbringen als doch erheblich zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall wurden die besonderen Umst\u00e4nde bejaht, da hier offensichtlich etwas \u00fcbersehen wurde. Der Beklagte hatte konkret etwas behauptet, was das OLG als nicht vorhanden bezeichnet hat. Dies stellt nat\u00fcrlich eine \u201eklassische\u201c Nichtgew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist in den letzten Jahren einer der beliebtesten Aufhebungsmuster des BGH geworden. Fast in jeder aufhebenden Revisionsentscheidung liest man davon und dar\u00fcber. Dies ist zwar im Gesetz durchaus angelegt (\u00a7 544 Abs. 7 ZPO), jedoch w\u00fcrde man sich oftmals doch gerne andere Aufhebungsmuster mit abweichenden Begr\u00fcndungen w\u00fcnschen. In einer der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[1601,96],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1574"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1574"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1574\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1575,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1574\/revisions\/1575"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1574"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1574"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1574"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}