{"id":1576,"date":"2020-01-25T13:41:31","date_gmt":"2020-01-25T12:41:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1576"},"modified":"2020-01-25T13:41:31","modified_gmt":"2020-01-25T12:41:31","slug":"montagsblog-165","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/01\/25\/montagsblog-165\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um einen eher ungew\u00f6hnlichen, aber nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberraschenden Aspekt des so genannten Abgasskandals. <\/em><\/p>\n<p><strong>Befangenheit bei Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 10.\u00a0Dezember 2019 \u2013 II\u00a0ZB\u00a014\/19<\/p>\n<p><em>Dass der so genannte Abgasskandal weite Kreise zieht, belegt eine Entscheidung des II.\u00a0Zivilsenats. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung der Beklagten, mit denen die damaligen Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein weiteres Aufsichtsratsmitglied f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2016 entlastet worden sind. Er macht geltend, Vorstand und Aufsichtsrat tr\u00fcgen die uneingeschr\u00e4nkte Verantwortung f\u00fcr Manipulationen der Abgassteuerung bestimmter Dieselmotoren in von der Beklagten hergestellten und ver\u00e4u\u00dferten Fahrzeugen. Das LG wies die Anfechtungsklage ab. Die Vorsitzende des f\u00fcr die Berufung zust\u00e4ndigen OLG-Senats zeigte an, sie habe im Juli 2015 privat ein Auto aus einer betroffenen Baureihe gekauft und sich im Dezember 2018 als Anmelderin an einer gegen die Beklagten gerichteten Musterfeststellungsklage beteiligt. Die Beklagte lehnte die Vorsitzende als befangen ab. Das OLG erkl\u00e4rte das Ablehnungsgesuch als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der BGH erkl\u00e4rt das Ablehnungsgesuch f\u00fcr begr\u00fcndet. Abweichend von der Vorinstanz ist eine Ablehnung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorliegende Rechtsstreit einen anderen Gegenstand betrifft als die Musterfeststellungsklage. Besorgnis der Befangenheit im Sinne von \u00a7\u00a042 ZPO kann vielmehr auch dann bestehen, wenn ein Richter \u00fcber einen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Anspr\u00fcche gegen eine Partei geltend macht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt seine Angriffe gegen den angefochtenen Beschluss unter anderem darauf, dass den K\u00e4ufern der betroffenen Modellreihen Ersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. \u00dcber denselben Sachverhalt geht es in der Musterfeststellungsklage.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Berufungsinstanz kann nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Berufungsgericht diese zul\u00e4sst. Unterbleibt eine Zulassung, kann die Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0557 Abs.\u00a02 ZPO auch in einem sp\u00e4teren Revisionsverfahren nicht mehr \u00fcberpr\u00fcft werden (BGH, B. v. 30.11.2006 \u2013 III\u00a0ZR\u00a093\/06 Tz.\u00a04 \u2013 MDR 2007, 599, 600).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um einen eher ungew\u00f6hnlichen, aber nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberraschenden Aspekt des so genannten Abgasskandals. Befangenheit bei Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage Beschluss vom 10.\u00a0Dezember 2019 \u2013 II\u00a0ZB\u00a014\/19 Dass der so genannte Abgasskandal weite Kreise zieht, belegt eine Entscheidung des II.\u00a0Zivilsenats. 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