{"id":1579,"date":"2020-03-03T15:04:41","date_gmt":"2020-03-03T14:04:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1579"},"modified":"2020-03-03T15:04:41","modified_gmt":"2020-03-03T14:04:41","slug":"bgh-aufklaerung-von-widerspruechen-zwischen-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/03\/03\/bgh-aufklaerung-von-widerspruechen-zwischen-sachverstaendigengutachten\/","title":{"rendered":"BGH: Aufkl\u00e4rung von Widerspr\u00fcchen zwischen Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin lieferte der Beklagten ein Substrat zur Pflanzenaufzucht. Die darin alsdann aufgezogenen Pflanzen wiesen einen Trauerm\u00fcckenbefall auf und konnten deswegen nicht verkauft werden. Die Kl\u00e4gerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz. Das LG hatte der Klage stattgegeben, das OLG hatte sie abgewiesen und war im Wesentlichen der Auffassung eines von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachters gefolgt, die der gerichtlich bestellte Gutachter allerdings \u00fcberwiegend nicht geteilt hatte.<\/p>\n<p>Der BGH (BGH, Beschl. v. 5.11.2019 \u2013 VIII ZR 344\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2020.02.i.0114.01.e\">MDR 2020, 114<\/a>) hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist \u2013 sogar an einen anderen Spruchk\u00f6rper &#8211; zur\u00fcck. Er wirft dem OLG vor, ohne logische und nachvollziehbare Begr\u00fcndung von den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters ausgegangen zu sein. Auch wenn es sich bei einem Privatgutachten nur um urkundlich belegten Parteivortrag handelt, muss das Gericht Widerspr\u00fcchen zwischen dem Privatgutachten und dem Gerichtsgutachten nachgehen. Wie dies erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts, beispielsweise k\u00f6nnen die Gutachter in einem Termin gegen\u00fcbergestellt werden. Unter Umst\u00e4nden muss dann noch gem\u00e4\u00df \u00a7 412 Abs. 1\u00a0\u00a0ZPO ein weiteres Gutachten eingeholt werden, wenn es nicht gelingt, die Widerspr\u00fcche aufzukl\u00e4ren. Erst wenn alle Aufkl\u00e4rungsbem\u00fchungen erfolglos geblieben sind, d\u00fcrfen die verbliebenen Diskrepanzen frei gew\u00fcrdigt werden.<\/p>\n<p>Bei der Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den konkreten Fall war zun\u00e4chst zu beachten, dass grunds\u00e4tzlich davon auszugehen ist, dass sich jede Partei ein ihr g\u00fcnstiges Beweisergebnis jedenfalls hilfsweise zu eigen macht. Dies galt hier f\u00fcr verschiedene Umst\u00e4nde, die der Gerichtssachverst\u00e4ndige zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ermittelt hatte. Eben auf diese verschiedenen Umst\u00e4nde wurde im Rahmen der Entscheidungsgr\u00fcnde vom OLG gar nicht eingegangen, wenngleich der Widerspruch zum Privatgutachten auf der Hand lag.<\/p>\n<p>Damit kann festgehalten werden: Kl\u00e4rt das Gericht entscheidungserhebliche Widerspr\u00fcche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begr\u00fcndung den Ausf\u00fchrungen eines von ihnen &#8211; vorliegend denjenigen des Privatgutachters -, fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts (\u00a7 286 ZPO) und ist damit das rechtliche Geh\u00f6r (Art 103 Abs. 1 GG) derjenigen Partei, die sich das ihr g\u00fcnstige Beweisergebnis &#8211; vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens &#8211; zu eigen gemacht hat, verletzt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass das Gericht bei Widerspr\u00fcchen zwischen verschiedenen Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht vorsichtig genug sein kann und sich sehr tief in die Materie einarbeiten muss. Keinesfalls darf einem von zwei Gutachten ohne \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung gefolgt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin lieferte der Beklagten ein Substrat zur Pflanzenaufzucht. Die darin alsdann aufgezogenen Pflanzen wiesen einen Trauerm\u00fcckenbefall auf und konnten deswegen nicht verkauft werden. Die Kl\u00e4gerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz. 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