{"id":1585,"date":"2020-02-10T13:15:33","date_gmt":"2020-02-10T12:15:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1585"},"modified":"2020-02-10T13:15:33","modified_gmt":"2020-02-10T12:15:33","slug":"montagsblog-167","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/02\/10\/montagsblog-167\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht die Pflicht zur F\u00f6rderung einer g\u00fctlichen Beilegung des Rechtsstreits. <\/em><\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Verlegung eines Verk\u00fcndungstermins bei ernsthaften Vergleichsgespr\u00e4chen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 13.\u00a0Dezember 2019 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0152\/18<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite der Pflichten aus \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a01 ZPO befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands auf dem Nachbargrundst\u00fcck und auf Unterlassung der von einer Diskothek ausgehenden L\u00e4rmimmissionen in Anspruch. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24.1.2018 vereinbarten die Parteien, Vergleichsgespr\u00e4che zu f\u00fchren und dem Gericht bis 24.5.2018 mitzuteilen, ob eine Einigung zustande gekommen ist. Zugleich bestimmte das Gericht Termin zur Verk\u00fcndung einer Entscheidung auf den 13.6.2018. Am 24.5.2018 teilte die Kl\u00e4gerin mit, eine Einigung sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte erkl\u00e4rte, sie sei weiterhin zu einer Einigung bereit, und beantragte Fristverl\u00e4ngerung bis zum 25.6.2018. Das Gericht teilte mit, eine Fristverl\u00e4ngerung und eine Verlegung des Verk\u00fcndungstermins k\u00e4men nicht in Betracht, sofern nicht unverz\u00fcglich konkrete Vorbereitungen f\u00fcr einen Vergleichsschluss dargelegt und belegt w\u00fcrden. Am Tag vor dem Verk\u00fcndungstermin \u00fcbersandte die Beklagte einen schriftlichen Vergleichsvorschlag an die Kl\u00e4gerin und das Gericht. Zugleich regte sie an, den Verk\u00fcndungstermin aufzuheben. Die Kl\u00e4gerin teilte noch am gleichen Tag mit, sie sei mit einer Verlegung einverstanden und wolle auf der Grundlage des\u00a0\u00fcbersandten Vorschlags in Vergleichsgespr\u00e4che eintreten. Das Berufungsgericht hielt an dem Verk\u00fcndungstermin fest und wies die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die vom BGH zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur weitgehend antragsgem\u00e4\u00dfen Verurteilung der Beklagten.<\/p>\n<p>Der BGH hebt hervor, dass das Berufungsgericht nicht an dem anberaumten Verk\u00fcndungstermin h\u00e4tte festhalten d\u00fcrfen. Nachdem erkennbar geworden war, dass beide Parteien zu ernsthaften Vergleichsgespr\u00e4chen bereit waren, war das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 Abs.\u00a01 ZPO verpflichtet, den Verk\u00fcndungstermin zu verlegen, um den Parteien Zeit zu geben, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Verletzung dieser Pflicht bleibt im Ergebnis allerdings ohne Konsequenzen. Mit der Verk\u00fcndung des Berufungsurteils ist der mit dem Verlegungsantrag angestrebte Zweck, die Vergleichsbereitschaft im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Berufungsverfahrens zu f\u00f6rdern, unerreichbar geworden.<\/p>\n<p>Das Berufungsurteil h\u00e4lt der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung auch in der Sache nicht stand. Der BGH sieht die Sache als entscheidungsreif an und verurteilt die Beklagte im Wesentlichen entsprechend dem Klagebegehren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Parteien, die im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen \u00fcbereinstimmend die Verlegung eines Termins beantragen, sollten dies in der Regel mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbinden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht die Pflicht zur F\u00f6rderung einer g\u00fctlichen Beilegung des Rechtsstreits. 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