{"id":1597,"date":"2020-03-16T17:25:49","date_gmt":"2020-03-16T16:25:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1597"},"modified":"2020-03-16T17:25:49","modified_gmt":"2020-03-16T16:25:49","slug":"bverwg-erstattungsfaehige-reisekosten-bei-bahnreisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/03\/16\/bverwg-erstattungsfaehige-reisekosten-bei-bahnreisen\/","title":{"rendered":"BVerwG: Erstattungsf\u00e4hige Reisekosten bei Bahnreisen"},"content":{"rendered":"<p>Eine interessante Entscheidung hat das BVerwG (Beschl. v. 27.6.2019 \u2013 2 KSt 1.19) zur Frage der Reisekosten bei Bahnfahrten getroffen. Die Entscheidung erging auf eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger den Prozess letztinstanzlich verloren hatte, beantragte die beklagte Beh\u00f6rde, die Kosten f\u00fcr die Bahnreise eines Beh\u00f6rdenvertreters zum Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BVerwG zu Lasten des Kl\u00e4gers festzusetzen.<\/p>\n<p>Zwar muss jede Partei die Kosten m\u00f6glichst niedrig halten, jedoch sind die Kosten f\u00fcr die Teilnahme an einem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4hig, selbst wenn ein pers\u00f6nliches Erscheinen nicht angeordnet war. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 JVEG sind Kosten f\u00fcr Bahnfahrten ohne weiteres erstattungsf\u00e4hig. Dem Grunde nach bestehen gegen den Anspruch somit keine Bedenken.<\/p>\n<p>Fraglich war hier deswegen vor allem die H\u00f6he. Die Beklagte wollte die Kosten f\u00fcr einen eingekauften \u201eFlexpreis\u201c-Tarif erstattet haben, der Kl\u00e4ger wollte nur den \u201eSuper-Sparpreis\u201c bezahlen. Das BVerwG gibt der Beh\u00f6rde Recht. Insoweit sind aus mehreren Gr\u00fcnden berechtigte Interessen des zum Termin Anreisenden (bzw. der von ihm vertretenen Partei) anzuerkennen. Der Anreisende muss in gewissem Sinne flexibel sein und bleiben. F\u00fcr den Abreisezeitpunkt ergibt sich dies bereits daraus, dass die Dauer eines Termins nicht immer zuverl\u00e4ssig voraussehbar ist. Aber auch bei der Anreise kann es Probleme geben, die eine fr\u00fchere oder sp\u00e4tere Anreise erforderlich machen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sind die \u201eSuper-Sparpreise\u201c regelm\u00e4\u00dfig nicht erstattungsf\u00e4hig. Wenn also \u2013 was durchaus nicht selten vorkommt \u2013 der Termin ausf\u00e4llt bzw. verschoben werden muss, z.B. wegen einer Erkrankung eines Beteiligten, sind die Kosten f\u00fcr die \u201eSuper-Sparpreis\u201c-Fahrkarte verloren. Bei einem Flexpreis-Tarif hingegen ist regelm\u00e4\u00dfig wenigstens eine Erstattung zu einem \u00fcberwiegenden Teil m\u00f6glich. Zu einer \u201eJagd auf Fahrpreis-Schn\u00e4ppchen\u201c ist der Anreisende nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht zu statuieren, w\u00fcrde zu weit gehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. \u201eFlexpreis\u201c-Tarif sind stets erstattungsf\u00e4hig. Eine lebensnahe Entscheidung, die Zustimmung verdient und Schule machen sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine interessante Entscheidung hat das BVerwG (Beschl. v. 27.6.2019 \u2013 2 KSt 1.19) zur Frage der Reisekosten bei Bahnfahrten getroffen. Die Entscheidung erging auf eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 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