{"id":1607,"date":"2020-03-25T20:03:30","date_gmt":"2020-03-25T19:03:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1607"},"modified":"2020-03-25T20:03:30","modified_gmt":"2020-03-25T19:03:30","slug":"zivilprozesse-in-zeiten-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/03\/25\/zivilprozesse-in-zeiten-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"Zivilprozesse in Zeiten der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"<p>Covid-19 legt derzeit das gesellschaftliche Leben in Deutschland lahm. Die T\u00e4tigkeit der Gerichte bildet dabei keine Ausnahme. In Berlin hat Kammergerichtspr\u00e4sident Bernd Pickel angeregt, grunds\u00e4tzlich alle Sitzungstermine aufzuheben und nur noch in unaufschiebbaren Einzelf\u00e4llen zu verhandeln. Andere Gerichtspr\u00e4sidenten haben vergleichbare Empfehlungen ausgesprochen &#8211; und auch ohne solche Hinweise &#8222;von oben&#8220; haben viele Richterinnen und Richter Verhandlungstermine abgesetzt oder weit in die Zukunft verschoben. Die Terminsabsetzungen sto\u00dfen bei den Rechtsanw\u00e4lten teils auf Zustimmung, werden von diesen in einigen F\u00e4llen sogar gefordert, teils aber auch auf Ablehnung. Es ist daher sinnvoll, einen Blick auf die Rechtslage zu werfen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 227 Abs. 1 ZPO bedarf jede Terminsaufhebung oder -verlegung eines &#8222;erheblichen Grundes&#8220;. Dies darf nicht zu streng gesehen werden. Besteht f\u00fcr die Prozessbeteiligten im Sitzungssaal oder auf dem Weg dorthin eine Gefahr f\u00fcr ihre Gesundheit durch die \u00dcbertragung des Corona-Virus, ist ein &#8222;erheblicher Grund&#8220; sicherlich gegeben. Das Gleiche gilt, wenn die Durchf\u00fchrung des Termins eine Ansteckungsgefahr f\u00fcr Au\u00dfenstehende bedeutet, etwa der Wachtmeister, die im Eingangsbereich des Gerichts die Personenkontrollen durchf\u00fchren. Ob dies ein Vorsitzender auch nur einigerma\u00dfen sicher feststellen kann, ist aber fraglich. Momentan kann beobachtet werden, dass einzelne Gerichte pr\u00fcfen, ob alle Beteiligten im Sitzungssaal einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht zudem im Spannungsverh\u00e4ltnis zum Justizgew\u00e4hrleistungsanspruch, der auch in b\u00fcrgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechtsschutz in angemessener Zeit verlangt (BVerfGE 82, 126, 155). Es sollten daher stets Wege gesucht werden, die Verfahren auf andere Weise zur Entscheidungsreife zu bringen. Leider sind diese h\u00e4ufig nicht praktikabel: Der \u00dcbergang ins schriftliche Verfahren (\u00a7 128 Abs. 2 ZPO) ist bei einer notwendigen Beweisaufnahme g\u00e4nzlich verschlossen, erm\u00f6glicht keine G\u00fcteverhandlungen und scheitert im \u00dcbrigen h\u00e4ufig an der fehlenden Zustimmung beider Parteien. Die M\u00f6glichkeit einer Videokonferenz besteht zwar seit 2002, wird aber bisher kaum angenommen, weil gerade auch auf Seiten des Gerichts nicht unberechtigte Vorbehalte wegen des technischen Aufwands und der St\u00f6ranf\u00e4lligkeit bestehen.<\/p>\n<p>Es bleibt daher vielfach nur die Entscheidung: Termin oder kein Termin. Was kann nun der Rechtsanwalt tun, wenn er mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist? Die Entscheidung \u00fcber die Terminsaufhebung und -verlegung ist nach \u00a7 227 Abs. 4 S. 3 ZPO unanfechtbar. Nur in Extremf\u00e4llen wird bei einer Terminsaufhebung die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge (\u00a7 198 GVG) erhoben werden k\u00f6nnen. Wird der Termin nicht aufgehoben, erscheint eine Partei bzw. ihr Vertreter aus Sorge um eine Ansteckung aber nicht, ist noch nicht gekl\u00e4rt, ob das Fernbleiben unverschuldet ist, so dass kein Vers\u00e4umnisurteil erlassen werden darf, sondern die Sitzung von Amts wegen nach \u00a7 337 ZPO zu vertagen ist. Meine Meinung: Krankheit ist ein Entschuldigungsgrund, die Gefahr einer Erkrankung &#8211; bei sich oder auch f\u00fcr andere &#8211; sollte es ebenfalls sein, wenn sie wahrscheinlich oder schwerwiegend ist. Bei dem, was wir \u00fcber das Covid-19-Virus wissen, d\u00fcrfte dies jedenfalls bei weiter steigenden Infektionsraten der Fall sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Covid-19 legt derzeit das gesellschaftliche Leben in Deutschland lahm. Die T\u00e4tigkeit der Gerichte bildet dabei keine Ausnahme. 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