{"id":1633,"date":"2020-04-14T17:25:19","date_gmt":"2020-04-14T15:25:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1633"},"modified":"2020-04-14T17:25:19","modified_gmt":"2020-04-14T15:25:19","slug":"olg-frankfurt-beschwer-der-partei-bei-festsetzung-eines-zu-niedrigen-streitwerts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/04\/14\/olg-frankfurt-beschwer-der-partei-bei-festsetzung-eines-zu-niedrigen-streitwerts\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts"},"content":{"rendered":"<p>In einem Zivilprozess hatte das LG den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Beklagtenvertreter legten ausdr\u00fccklich \u201enamens des Beklagten\u201c gegen den entsprechenden Beschluss Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Streitwertes auf \u00fcber 22 Millionen EUR. Das LG half der Beschwerde teilweise ab, indem es den Streitwert auf etwas \u00fcber 4 Millionen\u00a0EUR festsetzte. Im \u00dcbrigen half das LG der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20190816.8w36%2F19\">OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.8.2019 \u2013 8 W 36\/19<\/a>, verwarf die Beschwerde \u2013 soweit ihr von dem LG nicht abgeholfen wurde \u2013 als unzul\u00e4ssig. Dieses vielleicht auf den ersten Blick \u00fcberraschende Ergebnis ist bei n\u00e4heren Hinsehen klar: Die Partei selbst kann durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes regelm\u00e4\u00dfig nicht beschwert sein, denn sie m\u00fcsste bei einem h\u00f6heren Streitwert mehr an ihren Rechtsanwalt zahlen, was einen Nachteil darstellt und keinen zu erstrebenden Vorteil. Es gibt von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen (z.B., wenn eine Honorarvereinbarung bei einem h\u00f6heren Streitwert zu einem niedrigeren Gesamthonorar f\u00fchren k\u00f6nnte), eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Die Partei kann auch eine Streitwertbeschwerde nicht dazu n\u00fctzen, das finanzielle Prozessrisiko der Gegenpartei zu steigern. Ein solches Begehren begr\u00fcndet gerade keine Beschwer.<\/p>\n<p>Nachdem vorliegend die Beschwerde ausdr\u00fccklich \u201enamens des Beklagten\u201c erhoben wurde, und auch weiterhin im Rahmen der Beschwerde erkl\u00e4rt wurde, der Beklagte halte an dem Rechtsmittel ausdr\u00fccklich fest, kommt eine Umdeutung oder andere Auslegung des Rechtsmittels nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Beschwert ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung hingegen der Rechtsanwalt. Deswegen darf er gegen eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen (\u00a7 32\u00a0Abs. 2\u00a0RVG).<\/p>\n<p>Zwar ist die Rechtsprechung der Beschwerdegerichte in Zweifelsf\u00e4llen oftmals durch eine gro\u00dfz\u00fcgige Auslegung von Rechtsmitteln behilflich (das Rechtsmittel wird im Zweifel so ausgelegt, dass es wirksam ist), darauf sollte man sich allerdings nicht unbedingt verlassen. Der Rechtsanwalt sollte vielmehr vor dem Einlegen einer Streitwertbeschwerde genau \u00fcberlegen, ob er sie im Namen der von ihm vertretenen Partei oder im eigenen Namen einlegt. Da die Beschwerde nicht so schnell verfristet (\u00a7\u00a7 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), wird es auch noch h\u00e4ufiger m\u00f6glich sein, nach Verwerfung einer Beschwerde noch eine weitere, zul\u00e4ssige Beschwerde einzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Zivilprozess hatte das LG den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Beklagtenvertreter legten ausdr\u00fccklich \u201enamens des Beklagten\u201c gegen den entsprechenden Beschluss Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Streitwertes auf \u00fcber 22 Millionen EUR. Das LG half der Beschwerde teilweise ab, indem es den Streitwert auf etwas \u00fcber 4 Millionen\u00a0EUR festsetzte. 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