{"id":1643,"date":"2020-05-20T15:52:33","date_gmt":"2020-05-20T13:52:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1643"},"modified":"2020-05-20T15:52:33","modified_gmt":"2020-05-20T13:52:33","slug":"bgh-verwerfung-einer-berufung-ohne-beruecksichtigung-eines-angeblichen-fristverlaengerungsantrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/05\/20\/bgh-verwerfung-einer-berufung-ohne-beruecksichtigung-eines-angeblichen-fristverlaengerungsantrages\/","title":{"rendered":"BGH: Verwerfung einer Berufung ohne Ber\u00fccksichtigung eines angeblichen Fristverl\u00e4ngerungsantrages"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte \u00fcber\u00a0folgenden Fall zu entscheiden: Der Beklagte hatte rechtzeitig Berufung eingelegt, jedoch die Frist zur Begr\u00fcndung derselben vers\u00e4umt. Das OLG wies den Beklagten darauf hin. Der Beklagte beantragte einige Tage sp\u00e4ter, die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung nachtr\u00e4glich zu verl\u00e4ngern. Mit Beschluss vom selben Tage verwarf das OLG die Berufung. Wiederum einige Tage sp\u00e4ter trug der Beklagte erstmals vor, er habe bereits vor Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist deren Verl\u00e4ngerung beantragt. Gegen die Verwerfung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wurde von dem BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20200226.xiizb402%2F19\">Beschl. v. 26.2.2020 \u2013 XII ZB 402\/19<\/a>)\u00a0 verworfen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Zun\u00e4chst weist der BGH darauf hin, dass bei Verwerfungsentscheidungen lediglich Ausf\u00fchrungen zu den die Verwerfung tragenden Umst\u00e4nden erforderlich sind. Weiterhin weist der BGH darauf hin, dass auch vor einer Verwerfung nach \u00a7 522\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art. 103\u00a0Abs. 1\u00a0GG zu gew\u00e4hren ist. Dieser Pflicht war das OLG hier nachgekommen. Der Beklagte hat sich auch ge\u00e4u\u00dfert. Er hat jedoch bei seiner \u00c4u\u00dferung nicht darauf hingewiesen, dass er bereits vor Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist deren Verl\u00e4ngerung beantragt haben will. Das OLG durfte daher davon ausgehen, dass sich der Beklagte ersch\u00f6pfend ge\u00e4u\u00dfert hat. Weiteren Ermittlungen brauchte es nicht anzustellen.<\/p>\n<p>Wenn aber der Rechtsmittelf\u00fchrer trotz eines entsprechenden Hinweises erst nach der Verwerfung der Berufung darlegt, dass er rechtzeitig eine Fristverl\u00e4ngerung beantragt hatte, l\u00e4sst dies die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der ergangenen Entscheidung unber\u00fchrt. Eine nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Frist ist nicht m\u00f6glich. Demgem\u00e4\u00df hat das OLG die Berufung zu Recht verworfen.<\/p>\n<p>Damit musste sich der BGH nur noch mit der Frage befassen, ob eventuell eine Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist. Diese Frage ist jedoch gar nicht Gegenstand des Rechtbeschwerdeverfahrens geworden! Das OLG hat hierzu auch noch keine Entscheidung getroffen. Vorsorglich erw\u00e4hnt der BGH noch, dass eine \u2013 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige \u2013 Wiedereinsetzung aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrages auch noch nach der Verwerfung einer Berufung m\u00f6glich ist. Eine solche Wiedereinsetzung wird jedoch vorliegend daran scheitern, dass die vers\u00e4umte Prozesshandlung entgegen \u00a7 236\u00a0Abs. 2 Satz 2\u00a0ZPO von dem Beklagten nicht rechtzeitig nachgeholt wurde. Ansonsten gilt: Eine nachtr\u00e4gliche Wiedereinsetzung macht die Verwerfung dann gegenstandslos.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte \u00fcber\u00a0folgenden Fall zu entscheiden: Der Beklagte hatte rechtzeitig Berufung eingelegt, jedoch die Frist zur Begr\u00fcndung derselben vers\u00e4umt. Das OLG wies den Beklagten darauf hin. Der Beklagte beantragte einige Tage sp\u00e4ter, die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung nachtr\u00e4glich zu verl\u00e4ngern. Mit Beschluss vom selben Tage verwarf das OLG die Berufung. 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