{"id":1648,"date":"2020-05-12T15:30:40","date_gmt":"2020-05-12T13:30:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1648"},"modified":"2020-05-12T15:30:40","modified_gmt":"2020-05-12T13:30:40","slug":"die-haftung-des-autofahrers-bei-einem-verkehrsunfall-mit-fussgaengerbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/05\/12\/die-haftung-des-autofahrers-bei-einem-verkehrsunfall-mit-fussgaengerbeteiligung\/","title":{"rendered":"Die Haftung des Autofahrers bei einem Verkehrsunfall mit Fu\u00dfg\u00e4ngerbeteiligung"},"content":{"rendered":"<p>Fu\u00dfg\u00e4nger und Autofahrer kommen sich im Stra\u00dfenverkehr h\u00e4ufig in die Quere. Dabei geht von beiden Verkehrsteilnehmern ein sehr unterschiedliches Gefahrenpotenzial aus. Kommt es zum Verkehrsunfall, tritt \u2013 im Gegensatz zu anderen Unfalltypen \u2013 die Frage nach den Unfallursachen zur\u00fcck. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unfall f\u00fcr den Fahrzeugf\u00fchrer vermeidbar war. Die Judikatur ist kasuistisch und kaum mehr zu \u00fcberschauen (siehe f\u00fcr einen \u00dcberblick: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2012.09.a.03\"><em>D\u00f6rr<\/em>, MDR 2012, 503<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Unf\u00e4lle \u201ebeim \u00dcberqueren der Fahrbahn\u201c und im \u201eL\u00e4ngsverkehr\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Bei Unf\u00e4llen mit Fu\u00dfg\u00e4ngern ist zwischen den beiden gro\u00dfen Gruppen \u201eUnf\u00e4lle beim \u00dcberqueren der Fahrbahn\u201c und \u201eUnf\u00e4lle im L\u00e4ngsverkehr\u201c (Fu\u00dfg\u00e4nger auf Gehwegen oder am Fahrbahnrand) zu unterscheiden. \u00dcberquert ein Fu\u00dfg\u00e4nger die Fahrbahn au\u00dferhalb der daf\u00fcr vorgesehenen Stellen (z. B. Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberwege) und kommt es zum Unfall, hat der Fu\u00dfg\u00e4nger f\u00fcr seinen Schaden grunds\u00e4tzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden nur die \u2013 nicht erh\u00f6hte \u2013 Betriebsgefahr des Kfz gegen\u00fcbersteht (KG, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20100918.12w24%2F10\">Beschl. v. 18.9.2010 \u2013 12 W 24\/10<\/a> \u2013 juris). Bei \u201eUnf\u00e4llen im L\u00e4ngsverkehr\u201c ist es von gro\u00dfer Bedeutung, ob ein Gehweg vorhanden ist und ob der Fu\u00dfg\u00e4nger ihn benutzt hat. L\u00e4uft der Fu\u00dfg\u00e4nger trotz vorhandenen Gehwegs auf der Fahrbahn, trifft ihn i.d.R. eine Mitschuld. Fehlt ein Gehweg, ist die Nutzung der Fahrbahn durch den Fu\u00dfg\u00e4nger erlaubt. Der Kraftfahrer kann hier kein \u201eVorrecht\u201c in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p><strong>Anhaltspunkte f\u00fcr Unfallhergang und Schadensbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, auf welche Weise sich ein Unfall zwischen Pkw und Fu\u00dfg\u00e4nger abgespielt hat, k\u00f6nnen die Art der Fahrzeugsch\u00e4den (z. B. sog. Abwicklungsl\u00e4nge sowie Beulenversatz) wichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz und Richtung sowie Geschwindigkeit des Fu\u00dfg\u00e4ngers liefern. Die aus den Fahrzeugsch\u00e4den und den sonstigen Unfallspuren gewonnenen Erkenntnisse haben einen hohen Beweiswert (OLG Hamm, OLGR Hamm 1999, 256). F\u00fcr die Feststellung, ob und auf welche Weise der Kraftfahrer unfallverh\u00fctend h\u00e4tte reagieren k\u00f6nnen, kommt es zun\u00e4chst darauf an, welche Strecke der Fu\u00dfg\u00e4nger von der Stelle, an welcher ihn der Kraftfahrer erstmalig als Verkehrshindernis wahrnehmen konnte, bis zum sp\u00e4teren Unfallort zur\u00fcckgelegt hat und mit welcher Geschwindigkeit er gelaufen ist. Daraus kann errechnet werden, welche Zeit der Fu\u00dfg\u00e4nger f\u00fcr diese Strecke ben\u00f6tigt hat. Diese Zeit ist wiederum in Relation zu der Ausgangsgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zu setzen, woraus sich die Feststellung ergibt, welcher Zeitraum und welche Fahrstrecke dem Kraftfahrer f\u00fcr seine unfallabwendende Reaktion zur Verf\u00fcgung standen (KG, Urt. v. 13.12.1993 \u2013 12 U 2536\/91 \u2013 juris).<\/p>\n<p><strong>Anforderungen an das Verhalten eines \u201eIdealfahrers\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Hat sich der Kraftfahrer an alle Verkehrsregeln gehalten, aber dennoch nicht m\u00f6gliche typische Fehler eines Fu\u00dfg\u00e4ngers vorausgesehen, sich also nicht wie ein \u201eIdealfahrer\u201c (BGH v. 23.9.1986 \u2013 VI ZR 136\/85, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1987.02.r.45\">MDR 1987, 132<\/a>) verhalten, kann immer noch die Haftung aus der (dann nicht erh\u00f6hten) Betriebsgefahr des Fahrzeugs bleiben. Nach \u00a7 7 Abs. 2 StVG a. F. war eine Haftung nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Unfall auf das Verhalten des Verletzten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und sowohl der Halter als auch der F\u00fchrer des Fahrzeugs jede nach den Umst\u00e4nden gebotene Sorgfalt beobachtet haben (BGH v. 21.02.1985 \u2013 III ZR 205\/83, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1986.01.r.26\">MDR 1986, 34<\/a>). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.4.2002 \u2013 VI ZR 180\/01, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2002.16.r.12\">MDR 2002, 942<\/a>) kommt es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammensto\u00dfes mit einem Fu\u00dfg\u00e4nger, der die Fahrbahn \u00fcberquert, nicht allein darauf an, ob das Fahrzeug vor der sp\u00e4teren Unfallstelle noch h\u00e4tte zum Stehen kommen k\u00f6nnen (\u201er\u00e4umliche Vermeidbarkeit\u201c). Ein Unfall kann in solchen F\u00e4llen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fu\u00dfg\u00e4nger die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen hat (\u201ezeitliche Vermeidbarkeit\u201c). Der M\u00f6glichkeit der Vermeidbarkeit in diesem Sinne muss vor allem dann nachgegangen werden, wenn Sekundenbruchteile gen\u00fcgen k\u00f6nnten, um den Fu\u00dfg\u00e4nger aus der Gefahrenzone zu bringen. Dabei muss auch er\u00f6rtert werden, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammensto\u00dfes h\u00e4tte beitragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hier geht es also um die <strong>(<\/strong>richtige) Reaktion ab dem Zeitpunkt, in dem der Kraftfahrer erkennen kann, dass ein Fu\u00dfg\u00e4nger \u00fcber die Stra\u00dfe gehen m\u00f6chte. Es geht also um die Frage, wer anh\u00e4lt: ob der Fu\u00dfg\u00e4nger stehen bleibt oder ausweicht, wenn er das Fahrzeug sieht oder ob das Auto schon bremst, weil der Fahrer meint, der Fu\u00dfg\u00e4nger k\u00f6nnte trotzdem weitergehen. Als \u201eIdealfahrer\u201c muss der Kraftfahrer \u201ef\u00fcr den anderen mitdenken\u201c.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Tatsache, dass ein zu schnell fahrender Kraftfahrer wegen des Geschwindigkeitsversto\u00dfes fr\u00fcher an die Unfallstelle gelangt ist, als dies bei Beachtung der Verkehrsregeln geschehen w\u00e4re, gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhanges mit dem nachfolgenden Unfall. Ein zurechenbarer Zusammenhang kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn bei dem Unfall eine der Gefahren mitgewirkt hat, um derentwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt war. Von Bedeutung ist somit nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an, der konkreten kritischen Verkehrslage, bei richtiger Fahrweise die Vorg\u00e4nge, die zum Unfall gef\u00fchrt haben, abgelaufen w\u00e4ren (BGH v. 21.02.1985 \u2013 III ZR 205\/83, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1986.01.r.26\">MDR 1986, 34<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs durch den verungl\u00fcckten Fu\u00dfg\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>Wollte der verungl\u00fcckte Fu\u00dfg\u00e4nger vor dem 1.8.2002 \u2013 auch \u2013Schmerzensgeld bekommen, musste er nachweisen, dass den Fahrzeugf\u00fchrer am Unfall zumindest eine Teil-Schuld traf. Der Anspruch richtet sich nach \u00a7 253 BGB a.F. i.V.m. \u00a7 847 BGB a.F. Erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung schadensrechtlicher Vorschriften kann nunmehr auch im Rahmen der Gef\u00e4hrdungshaftung ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden. Hierzu erfolgten ausdr\u00fcckliche klarstellende Regelungen u.a. in \u00a7 11 Satz 2 StVG und \u00a7 6 Satz 2 HaftPflG dahingehend, dass der Anspruchsberechtigte wegen eines Schadens, der kein Verm\u00f6gensschaden ist, eine billige Entsch\u00e4digung verlangen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fu\u00dfg\u00e4nger und Autofahrer kommen sich im Stra\u00dfenverkehr h\u00e4ufig in die Quere. Dabei geht von beiden Verkehrsteilnehmern ein sehr unterschiedliches Gefahrenpotenzial aus. Kommt es zum Verkehrsunfall, tritt \u2013 im Gegensatz zu anderen Unfalltypen \u2013 die Frage nach den Unfallursachen zur\u00fcck. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unfall f\u00fcr den Fahrzeugf\u00fchrer vermeidbar war. 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