{"id":1668,"date":"2020-06-22T17:21:10","date_gmt":"2020-06-22T15:21:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1668"},"modified":"2020-06-22T17:21:10","modified_gmt":"2020-06-22T15:21:10","slug":"bgh-gehoersverletzung-durch-unterbliebene-wiedereroeffnung-der-muendlichen-verhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/06\/22\/bgh-gehoersverletzung-durch-unterbliebene-wiedereroeffnung-der-muendlichen-verhandlung\/","title":{"rendered":"BGH: Geh\u00f6rsverletzung durch unterbliebene Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2020.12.i.0751.01.e\">Beschl. v. 21.1.2020 &#8211; VI ZR 346\/18, MDR 2020,\u00a0751<\/a> \u00fcber die Geh\u00f6rsverletzung wegen unterbliebener Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz nach erst in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft nur einen kleinen Ausschnitt eines sehr umfangreichen Prozesses. Der \u00fcber 80 Jahre alte Kl\u00e4ger bezog von dem Beklagten, einem Apotheker, ein in der Apotheke hergestelltes Medikament. Eine pharmazeutisch-technische Assistentin verwendete bei der Herstellung des Medikamentes Methadon anstatt Meprobamat (bei beiden Arzneimitteln handelt es sich um Bet\u00e4ubungsmittel). Nachdem der Kl\u00e4ger das fehlerhaft hergestellte Medikament eingenommen hatte, fand ihn seine Lebensgef\u00e4hrtin im Koma liegend auf. Der Kl\u00e4ger erlitt letztlich einen schweren Hirnschaden.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Haushaltsf\u00fchrungsschadens hatte das LG der Klage in H\u00f6he von 162.513,64 Euro stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung ein. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung wies das OLG darauf hin, dass seitens des Kl\u00e4gers weiterer Vortrag dazu erforderlich sei, welche Zeiten der T\u00e4tigkeit seiner Lebensgef\u00e4hrtin er f\u00fcr Pflege und Betreuung sowie \u2013 in Abgrenzung dazu \u2013 f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung geltend mache. Entsprechender Vortrag des Kl\u00e4gers erfolgte im Termin nicht mehr. Ein Schriftsatznachlass (\u00a7 139 Abs. 5 ZPO) wurde von dem Kl\u00e4ger nicht beantragt. Das OLG bestimmte einen Verk\u00fcndungstermin. Der Kl\u00e4ger trug vor diesem Termin schrifts\u00e4tzlich noch weiter zu den Zeiten der T\u00e4tigkeit seiner Lebensgef\u00e4hrtin vor. Das OLG wies dann die Klage bez\u00fcglich des Haushaltsf\u00fchrungsschadens ab und vertrat die Auffassung, eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung sei nicht geboten gewesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><strong>Die Gr\u00fcnde des BGH<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH nimmt diese Entscheidung nicht hin, sondern hebt das Urteil des OLG insoweit auf und verweist die Sache zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zentraler Punkt der Entscheidung ist einmal wieder das rechtliche Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG). Bleibt der Vortrag einer Partei ohne St\u00fctze im Prozessrecht unber\u00fccksichtigt, stellt dies eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Geh\u00f6rs dar. Der BGH vertritt in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine erstinstanzlich siegreiche Partei darauf vertrauen darf, sie werde von dem Berufungsgericht einen Hinweis erhalten, wenn es der erstinstanzlichen Entscheidung nicht folgen m\u00f6chte oder daf\u00fcr weiteren Vortrag oder einen zus\u00e4tzlichen Beweisantritt f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass die Partei noch vor einem Termin reagieren kann. Wird dann ein Hinweis \u2013 entgegen \u00a7 139 Abs. 4 S. 1 ZPO (!) \u2013 erst im Termin erteilt, muss die betroffene Partei die Gelegenheit haben, darauf zu reagieren. Wenn offensichtlich ist, dass eine Reaktion nicht sofort erfolgen kann, muss der Partei die Gelegenheit gegeben werden, noch vorzutragen, und zwar entweder durch einen \u00dcbergang in das schriftliche Verfahren oder eine Vertagung. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Partei keinen Schriftsatznachlass beantragt. Daraus folgt dann die Pflicht, aufgrund eines noch eingehenden Schriftsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Das Verfahren des Berufungsgerichts entsprach nicht diesen Grunds\u00e4tzen. Der Hinweis erfolgte erst im Termin. Der Kl\u00e4ger hatte sich rechtzeitig ge\u00e4u\u00dfert, n\u00e4mlich durch einen Schriftsatz, der vor dem Verk\u00fcndungstermin einging. Die Verhandlung h\u00e4tte vorliegend demgem\u00e4\u00df wiederer\u00f6ffnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Beklagte wollte dem noch entgegenhalten, ein Hinweis w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, da er bereits in erster Instanz den von dem OLG aufgegriffenen Einwand erhoben habe. Insofern k\u00f6nne es f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht \u00fcberraschend gewesen sein, dass das OLG so entschieden habe. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass das Berufungsgericht darauf hinweisen muss, wenn es den Vortrag der erstinstanzlich siegreichen Partei f\u00fcr nicht ausreichend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Geh\u00f6rsversto\u00df ist auch erheblich. Der Kl\u00e4ger hatte in dem erw\u00e4hnten Schriftsatz weiter erheblich vorgetragen, weswegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das OLG bei Ber\u00fccksichtigung des Vortrages abweichend entschieden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das OLG muss sich also mit dem Haushaltsf\u00fchrungsschaden erneut befassen. Im \u00dcbrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der BGH verfuhr insoweit nach \u00a7 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2.<\/p>\n<p><strong>Folgerungen\u00a0f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung stellt, wie \u00fcberhaupt die gesamte Rechtsprechung des BGH, sehr strenge Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Geh\u00f6rs. Um Verfahrensfehler zu vermeiden, bleibt den Gerichten nichts anderes \u00fcbrig als auf Vortrag, der auf versp\u00e4tete Hinweise noch erfolgt, stets noch zu reagieren. Der BGH nimmt den Parteien die Verantwortung ab, indem sogar auf einen Antrag auf Schriftsatznachlass verzichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Hinweis f\u00fcr die Beratungspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Gerichte sollten bestrebt sein, erforderliche Hinweise, wie dies das Gesetz auch vorsieht, m\u00f6glichst fr\u00fch zu erteilen, jedenfalls vor einem Termin. Das praktische Problem besteht jedoch darin, dass dies wegen der hohen Arbeitsbelastung oftmals nicht m\u00f6glich ist. Gerade in der zweiten Instanz ist eine sachgerechte Vorbereitung der Akte \u00fcberwiegend erst kurz vor dem Termin m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wenn vom Gericht in einem Termin ein Hinweis erfolgt und eine sofortige Reaktion nicht m\u00f6glich ist, muss der Rechtsanwalt darauf hinwirken, dass er noch eine M\u00f6glichkeit zur Reaktion erh\u00e4lt. Entweder durch Vertagung oder durch \u00dcbergang in das schriftliche Verfahren oder \u2013 wenigstens \u2013 durch einen Schriftsatznachlass. Mit dem Schriftsatznachlass sollte vorsorglich auf die geschilderte Rechtsprechung hingewiesen werden, damit der Vortrag auch ber\u00fccksichtigt wird. Besonders gef\u00e4hrlich wird es nat\u00fcrlich, wenn das Gericht keinen Verk\u00fcndungstermin bestimmt, sondern eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ank\u00fcndigt. Dann muss sofort im Termin reagiert werden!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Beschl. v. 21.1.2020 &#8211; VI ZR 346\/18, MDR 2020,\u00a0751 \u00fcber die Geh\u00f6rsverletzung wegen unterbliebener Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz nach erst in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis entschieden. Sachverhalt Die Entscheidung betrifft nur einen kleinen Ausschnitt eines sehr umfangreichen Prozesses. 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