{"id":168,"date":"2016-04-29T16:38:51","date_gmt":"2016-04-29T14:38:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=168"},"modified":"2016-04-29T16:38:51","modified_gmt":"2016-04-29T14:38:51","slug":"montagsblog-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/04\/29\/montagsblog-4\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Streitgegenstand und einheitlicher Lebenssachverhalt<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 3. M\u00e4rz 2016 \u2013 IX ZB 33\/14<\/p>\n<p><em>Die nicht immer einfach zu beantwortende Frage, ob mehrere tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden, behandelt der IX.\u00a0Zivilsenat in einem insolvenzrechtlich eingekleideten Fall.<\/em><\/p>\n<p>Auf Antrag eines Sozialhilfetr\u00e4gers wurde ein Unterhaltsanspruch der fr\u00fcheren Ehefrau des Insolvenzschuldners als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt. Der Unterhaltsanspruch war schon geraume Zeit zuvor rechtskr\u00e4ftig tituliert worden. Sp\u00e4ter war der Insolvenzschuldner in einem Strafverfahren rechtskr\u00e4ftig wegen vors\u00e4tzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden. Auf das Rechtsmittel des Insolvenzschuldners wies das OLG den Antrag der Beh\u00f6rde dennoch ab, soweit er auf die Feststellung gerichtet war, dass die Forderung auf einer vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung beruht. Nach Auffassung des OLG bilden der titulierte Anspruch auf Unterhalt und der Anspruch auf Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher Verletzung dieser Pflicht zwei unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Deshalb hielt es den zuletzt genannten Anspruch f\u00fcr verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dieser Beurteilung bei. Er st\u00fctzt sich dabei auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand bestimmt wird durch die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge (den Antrag) und den Lebenssachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird (den Anspruchsgrund). Im Streitfall sieht er den Sachverhalt, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch ergibt (Verwandtschaft oder Ehe, Bed\u00fcrftigkeit des Schuldners und Leistungsf\u00e4higkeit des Gl\u00e4ubigers), und den Sachverhalt, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB und \u00a7\u00a0170b Abs.\u00a01 StGB ergibt (Nichterf\u00fcllung, Gef\u00e4hrdung des Lebensbedarfs, Vorsatz, Schaden), als unterschiedlich an. Deshalb konnte die gerichtliche Geltendmachung und Titulierung des einen Anspruchs die Verj\u00e4hrung des anderen nicht hemmen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn eine vors\u00e4tzliche Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommt, sollte ein zivilrechtlicher Antrag auf Unterhaltszahlung vorsorglich auch auf \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB und \u00a7\u00a0170b Abs.\u00a01 StGB gest\u00fctzt werden. Hierzu sind die zur Verwirklichung des Straftatbestands erforderlichen Tatsachen vollst\u00e4ndig vorzutragen. Ob sich das Gericht damit befasst, wenn sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Unterhaltsrecht ergibt, steht auf einem anderen Blatt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Anwaltskosten f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Mahnung<\/strong><br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2016 \u2013X ZR 35\/15 und X ZR 36\/15<\/p>\n<p><em>Mit einer immer wieder diskutierten Frage befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat in Zusammenhang mit einem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.<\/em><\/p>\n<p>Ein vom beklagten Luftverkehrsunternehmen durchgef\u00fchrter Flug hatte eine Ankunftsverz\u00f6gerung von mehr als drei Stunden. Nach den Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr.\u00a0261\/2004) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stand den Passagieren, zu denen die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte, deshalb eine pauschale Ausgleichsleistung in H\u00f6he von 250 Euro zu. Diesen Anspruch lie\u00df die Kl\u00e4gerin durch einen Rechtsanwalt au\u00dfergerichtlich geltend machen. Die Beklagte reagierte nicht. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte sie die Hauptforderung an, wandte sich aber gegen den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten f\u00fcr die vorgerichtliche Mahnung. Insoweit blieb das Klagebegehren in zwei Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen verneint er einen Anspruch aus \u00a7\u00a0286 BGB, weil der daf\u00fcr erforderliche Schuldnerverzug erst durch die Mahnung eingetreten ist. Der Argumentation der Kl\u00e4gerin, aus der Fluggastrechteverordnung sei ein sofortiger Verzugseintritt abzuleiten, tritt er nicht bei. Anders als die Vorinstanzen h\u00e4lt der BGH zwar auch einen vom Eintritt der Verzugsvoraussetzungen unabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung der Bef\u00f6rderungspflicht f\u00fcr m\u00f6glich. Im konkreten Fall h\u00e4lt er eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe jedoch nicht f\u00fcr erforderlich, weil die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Informationspflicht gerade dem Zweck dient, dem Passagier die (erstmalige) Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, und die Beklagte nach den Feststellungen des LG ihrer Informationspflicht nachgekommen war.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Reisende, die Anspr\u00fcche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen und ein Informationsblatt ausgeh\u00e4ndigt erhalten haben, sollten sich zun\u00e4chst ohne anwaltliche Hilfe an die Fluggesellschaft wenden. Hierzu gen\u00fcgt ein Formschreiben nach einem der von verschiedener Seite im Internet angebotenen Muster. Erst wenn dieser Versuch erfolglos bleibt, sollte ein Anwalt mit der weiteren Geltendmachung der Anspr\u00fcche betraut werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Streitgegenstand und einheitlicher Lebenssachverhalt Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2016 \u2013 IX ZB 33\/14 Die nicht immer einfach zu beantwortende Frage, ob mehrere tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden, behandelt der IX.\u00a0Zivilsenat in einem insolvenzrechtlich eingekleideten Fall. 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