{"id":1682,"date":"2020-07-04T18:17:02","date_gmt":"2020-07-04T16:17:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1682"},"modified":"2020-07-04T18:18:14","modified_gmt":"2020-07-04T16:18:14","slug":"montagsblog-178","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/07\/04\/montagsblog-178\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Nach l\u00e4ngerer Pause geht es diese Woche um eine Frage aus dem Werkvertragsrecht. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine F\u00e4lligkeit des Werklohnanspruchs wegen Verj\u00e4hrung des Herstellungsanspruchs<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 28.\u00a0Mai 2020 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0108\/19<\/p>\n<p><em>Mit einer auf den ersten Blick kuriosen Argumentation hatte sich der VII.\u00a0Zivilsenat zu befassen. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2010 mit der Erweiterung eines Fachwerkhauses zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 Euro. Nach Ausf\u00fchrung der Arbeiten lehnte die Beklagte im Januar 2012 die Abnahme unter Hinweis auf offene Restarbeiten und zahlreiche M\u00e4ngel ab. Nach Beseitigung einiger M\u00e4ngel \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin eine Schlussrechnung \u00fcber einen noch offenen Betrag von rund 117.000 Euro. Die Beklagte machte weiterhin M\u00e4ngel geltend und errechnete einen R\u00fcckzahlungsanspruch zu ihren Gunsten von rund 170.000 Euro. Das LG wies die Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags als derzeit unbegr\u00fcndet ab. Die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht f\u00e4llig geworden, weil die Beklagte das Werk nicht abgenommen hat und hierzu wegen wesentlicher M\u00e4ngel des Werks auch nicht verpflichtet war. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch auch nicht deshalb f\u00e4llig geworden, weil der Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Werks mittlerweile verj\u00e4hrt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Verg\u00fctungsanspruch zwar f\u00e4llig, wenn der Besteller Minderung oder Schadensersatz verlangt oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endg\u00fcltig ablehnt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erf\u00fcllt. Auf den Fall der Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs kann die in Rede stehende Rechtsprechung nicht \u00fcbertragen werden. Anders als in den genannten Konstellationen steht es dem Unternehmer hier frei, seine Leistung noch zu erbringen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Trotz Abweisung der Klage bleibt dem Unternehmer die M\u00f6glichkeit, die vom Gericht festgestellten M\u00e4ngel zu beheben und ggf. erneut auf Zahlung des Werklohns zu klagen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach l\u00e4ngerer Pause geht es diese Woche um eine Frage aus dem Werkvertragsrecht. Keine F\u00e4lligkeit des Werklohnanspruchs wegen Verj\u00e4hrung des Herstellungsanspruchs Urteil vom 28.\u00a0Mai 2020 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0108\/19 Mit einer auf den ersten Blick kuriosen Argumentation hatte sich der VII.\u00a0Zivilsenat zu befassen. Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2010 mit der Erweiterung eines Fachwerkhauses zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[62,60],"tags":[562,1712,470,1711,1710,50,1709,59],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1682"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1682"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1682\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1684,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1682\/revisions\/1684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}