{"id":1688,"date":"2020-07-17T11:32:35","date_gmt":"2020-07-17T09:32:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1688"},"modified":"2020-07-17T11:32:35","modified_gmt":"2020-07-17T09:32:35","slug":"montagsblog-180","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/07\/17\/montagsblog-180\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die analoge Anwendbarkeit von \u00a7\u00a0839a BGB. <\/em><\/p>\n<p><strong>Haftung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 25.\u00a0Juni 2020 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0119\/19<\/p>\n<p><em>Mit der M\u00f6glichkeit einer analogen Anwendung von \u00a7\u00a0839a BGB befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in einem Vorprozess gegen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen Sachm\u00e4ngeln einer Druckmaschine geltend gemacht. Das LG hatte den Beklagten mit der Erstellung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens betraut. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, die Druckgeschwindigkeit der Maschine sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu beanstanden. Das LG wies die Klage daraufhin ab. In der Berufungsinstanz \u00e4u\u00dferte das OLG Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien darauf, dass die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin der Maschine wird und alle anderen Anspr\u00fcche erledigt sind. Die Kl\u00e4gerin nahm daraufhin den Beklagten wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er tritt dem OLG darin bei, dass die Haftung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr fehlerhafte Gutachten in \u00a7\u00a0839a BGB abschlie\u00dfend geregelt ist. Deshalb kommen konkurrierende Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a0823 oder \u00a7\u00a0826 BGB nicht in Betracht. Eine unmittelbare Anwendung von \u00a7\u00a0839a BGB setzt voraus, dass das Verfahren durch eine gerichtliche Entscheidung erledigt wird. Ein Vergleich wird davon auch dann nicht erfasst, wenn er auf einem Vorschlag des Gerichts beruht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kommt im Falle eines Vergleich aber eine entsprechende Anwendung von \u00a7\u00a0839a BGB in Betracht. Wie im Falle einer gerichtlichen Entscheidung setzt die Haftung voraus, dass der Inhalt des Vergleichs durch das Gutachten beeinflusst worden ist. Ob diese und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, wird das OLG im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu pr\u00fcfen haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Bei einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich wird sich in der Regel die Frage stellen, ob der Gesch\u00e4digte den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels \u2013 d.h. durch Weiterf\u00fchren des Prozesses \u2013 h\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen, was nach \u00a7\u00a0839a Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a0839a Abs.\u00a03 BGB zum Wegfall des Ersatzanspruchs f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die analoge Anwendbarkeit von \u00a7\u00a0839a BGB. Haftung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich Urteil vom 25.\u00a0Juni 2020 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0119\/19 Mit der M\u00f6glichkeit einer analogen Anwendung von \u00a7\u00a0839a BGB befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. 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