{"id":1703,"date":"2020-08-07T17:49:48","date_gmt":"2020-08-07T15:49:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1703"},"modified":"2020-08-07T17:49:48","modified_gmt":"2020-08-07T15:49:48","slug":"montagsblog-181","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/08\/07\/montagsblog-181\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine nicht ganz einfache prozessuale Situation in der Berufungsinstanz. <\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcbergang von einem bedingten zu einem unbedingten Widerklageantrag<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 7.\u00a0Juli 2020 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0320\/18<\/p>\n<p><em>Mit \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a04 ZPO befasst sich der XI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nahmen die Beklagte nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags auf R\u00fcckzahlung der erbrachten Leistungen in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, der Widerruf sei unwirksam, und erkl\u00e4rte vorsorglich die Aufrechnung mit den ihr zustehenden Anspr\u00fcchen auf Erstattung der ausgezahlten Darlehenssumme. F\u00fcr den Fall, dass die Klage zumindest teilweise Erfolg hat, erhob sie ferner Widerklage auf Zahlung des von ihr errechneten Saldos. Das LG wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Widerrufs ab. In der Berufungsinstanz erkl\u00e4rte die Beklagte nach einem Hinweis des OLG, sie stelle die Wirksamkeit des Widerrufs nicht mehr in Abrede. Zugleich beantragte sie die Zur\u00fcckweisung der Berufung und die Verurteilung der Kl\u00e4ger zur Zahlung des errechneten Saldos. Die Kl\u00e4ger zahlten einen Teil des geforderten Betrags und schlossen sich insoweit einer Erledigungserkl\u00e4rung der Beklagten an. Mit ihrer Berufung verfolgten sie fortan nur noch einen Teil ihrer Klageanspr\u00fcche weiter. Das OLG verwarf die Berufung der Kl\u00e4ger als unzul\u00e4ssig und wies die Widerklage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Das OLG hat die H\u00f6he des der Beklagten zustehenden Zahlungsanspruchs zwar unzutreffend berechnet. Dies bleibt im Ergebnis aber weitgehend folgenlos, weil das Berufungsgericht \u00fcber den Widerklageantrag inhaltlich nicht entscheiden durfte. Der in zweiter Instanz erfolgte \u00dcbergang von einer bedingten zu einer unbedingten Widerklage stellt eine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7\u00a0264 Nr.\u00a02 ZPO dar. Da die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist, war hierf\u00fcr eine wirksame Anschlussberufung erforderlich. Die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen, in \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a01 bis 3 ZPO normierten Voraussetzungen hat die Beklagte zwar eingehalten. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a04 ZPO hat die Anschlie\u00dfung aber ihre Wirkung verloren, weil die Berufung der Kl\u00e4ger teilweise zur\u00fcckgenommen und im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssig verworfen worden ist. Die vom OLG ausgesprochene Klageabweisung ist deshalb durch die (klarstellende) Feststellung zu ersetzen, dass die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Einlegung einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde ist in solchen F\u00e4llen sinnvoll, wenn der Beklagte sich die M\u00f6glichkeit vorbehalten will, seinen Anspruch erneut geltend zu machen. Nach der Entscheidung des OLG w\u00e4re dies im Streitfall ausgeschlossen gewesen; nach der Entscheidung des BGH bleibt es \u2013 vorbehaltlich einer m\u00f6glicherweise eingetretenen Verj\u00e4hrung \u2013 m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine nicht ganz einfache prozessuale Situation in der Berufungsinstanz. \u00dcbergang von einem bedingten zu einem unbedingten Widerklageantrag Urteil vom 7.\u00a0Juli 2020 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0320\/18 Mit \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a04 ZPO befasst sich der XI.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4ger nahmen die Beklagte nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags auf R\u00fcckzahlung der erbrachten Leistungen in Anspruch. 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