{"id":1705,"date":"2020-08-14T18:40:48","date_gmt":"2020-08-14T16:40:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1705"},"modified":"2020-08-14T18:40:48","modified_gmt":"2020-08-14T16:40:48","slug":"montagsblog-182","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/08\/14\/montagsblog-182\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um einen nicht allt\u00e4glichen Fall der deliktischen Haftung eines Kfz-Sachverst\u00e4ndigen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Eigene Haftung eines beim Haftpflichtversicherer angestellten Kfz-Sachverst\u00e4ndigen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 7.\u00a0Juli 2020 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0308\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen einer Haftung aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Am Auto der Kl\u00e4gerin war ein Motorschaden aufgetreten, weil bei einer von ihm in Auftrag gegebenen \u00dcberpr\u00fcfung des Fahrzeugs an einer Tankstelle der Deckel des K\u00fchlwasserausgleichsbeh\u00e4lter nicht wieder aufgeschraubt worden war. Der mit der Reparatur beauftragte Werkunternehmer schlug vor, Zylinderkopf, Zahnriemen und Zusatzriemen auszutauschen. Der bei der Haftpflichtversicherung der Tankstelle als Kfz-Sachverst\u00e4ndiger besch\u00e4ftigte Beklagte hielt den Austausch des Zusatzriemens f\u00fcr nicht erforderlich. Der Werkunternehmer f\u00fcgte sich dieser Vorgabe, obwohl er sie f\u00fcr sachlich unzutreffend hielt. Kurze Zeit sp\u00e4ter kam es zum Riss des Zusatzriemens, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden f\u00fchrte. Die Kl\u00e4gerin nahm den Werkunternehmer und den Beklagten auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Der Werkunternehmer ersetzte daraufhin den Schaden in vollem Umfang. Der Beklagte legte hingegen Berufung ein. Das LG wies diese mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass der Rechtsstreit aufgrund der Zahlung in der Hauptsache erledigt sei.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Die Vorinstanzen haben zu Recht eine eigene Haftung des Beklagten f\u00fcr den zweiten Motorschaden aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB bejaht. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war diese allerdings nicht in den Schutzbereich des Angestelltenverh\u00e4ltnisses zwischen dem Beklagten und der Versicherung einbezogen. Es bestand auch kein konkludenter Auskunftsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Werkunternehmer. Durch sein Dazwischentreten hat der Beklagte aber den Austausch des Zusatzriemens verhindert und damit die mit dem zweiten Motorschaden eingetretene Eigentumsverletzung ad\u00e4quat verursacht. Der Beklagte handelte auch widerrechtlich. Eine Rechtspflicht zum Schutz des Eigentums der Kl\u00e4gerin traf ihn zwar nicht schon aufgrund seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Versicherung oder aufgrund deren Einstandspflicht f\u00fcr den ersten Motorschaden. Eine Rechtspflicht, die Interessen der Kl\u00e4gerin nicht zu gef\u00e4hrden, ergab sich aber daraus, dass er sich ohne R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin in den Reparaturprozess eingeschaltet und ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Umfang der Reparaturarbeiten genommen hat. Der Beklagte hat auch fahrl\u00e4ssig gehandelt, weil er sich \u00fcber den Hinweis des Werkunternehmers hinweggesetzt hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Eine deliktische Haftung der an einer fehlerhaften Reparatur oder Wartung beteiligten Personen kommt auch gegen\u00fcber Dritten in Betracht, wenn das fehlerhafte Handeln eine Gefahr f\u00fcr deren Rechtsg\u00fcter begr\u00fcndet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um einen nicht allt\u00e4glichen Fall der deliktischen Haftung eines Kfz-Sachverst\u00e4ndigen. 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