{"id":1708,"date":"2020-08-18T11:35:26","date_gmt":"2020-08-18T09:35:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1708"},"modified":"2020-08-18T11:35:26","modified_gmt":"2020-08-18T09:35:26","slug":"kg-zustaendigkeit-fuer-eine-negative-feststellungsklage-und-willkuerliche-verweisung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/08\/18\/kg-zustaendigkeit-fuer-eine-negative-feststellungsklage-und-willkuerliche-verweisung\/","title":{"rendered":"KG: Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine negative Feststellungsklage und willk\u00fcrliche Verweisung"},"content":{"rendered":"<p>Das KG hat sich\u00a0mit \u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20200317.2ar5%2F20\">Beschl. v. 17.3.2020 \u2013 2 AR 5\/20<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2020.11.i.0679.01.e\">MDR 2020, 679<\/a>\u00a0mit dem Erf\u00fcllungsort bei der Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag und der Sonderzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a072a S.\u00a01 Nr.\u00a01 GVG sowie der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auseinander gesetzt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Der in Berlin wohnhafte Kl\u00e4ger hatte mit der im Bezirk des LG Braunschweig ans\u00e4ssigen Beklagten einen Leasingvertrag geschlossen. Nach der Zahlung einiger Leasingraten erkl\u00e4rte er den Widerruf des Vertrages und erhob bei dem LG Berlin eine negative Feststellungsklage. Es sollte festgestellt werden, dass die Beklagte von dem Kl\u00e4ger keine weiteren Leasingraten verlangen kann. Hilfsweise \u2013 bei Erfolg dieses Antrages \u2013 machte der Kl\u00e4ger die R\u00fcckzahlung der bereits erbrachten Leasingraten geltend. Die Einzelrichterin einer allgemeinen Zivilkammer verwies den Rechtsstreit auf einen weiteren Hilfsantrag des Kl\u00e4gers hin an das LG Braunschweig, da die dortige \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gegeben sei. Das LG Braunschweig lehnte jedoch die \u00dcbernahme des Rechtsstreites ab, so dass das KG das zust\u00e4ndige Gericht bestimmten musste (\u00a7 36 Nr. 6 ZPO).<\/p>\n<p><strong>Gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit bei einer negativen Feststellungsklage:<\/strong> Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts nach dem potentiellen Leistungsanspruch. Gem\u00e4\u00df \u00a7 29 ZPO h\u00e4tte die Beklagte den Kl\u00e4ger vor dem LG Berlin auf Weiterzahlung der Leasingraten verklagen m\u00fcssen. Deswegen ist das LG Berlin auch f\u00fcr die negative Feststellungsklage zust\u00e4ndig. Dabei kommt es zun\u00e4chst nur auf die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Hauptantrag an. Sollte das Gericht, das f\u00fcr den Hauptantrag zust\u00e4ndig ist, f\u00fcr den Hilfsantrag nicht zust\u00e4ndig sein, kann eine Verweisung des Rechtsstreites erst nach der Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag erfolgen, nicht vorher.<\/p>\n<p><strong>Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses:<\/strong> Der Verweisungsbeschluss des LG Berlin war daher falsch. Aber bekanntlich kann auch ein falscher Verweisungsbeschluss bindend sein (\u00a7 281\u00a0Abs. 2 Satz 4\u00a0ZPO). Ein Verweisungsbeschluss, der nicht von dem zust\u00e4ndigen Richter erlassen wurde, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Einzelrichterin der allgemeinen Zivilkammer hatte n\u00e4mlich hier \u00fcbersehen, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgesch\u00e4ften nach \u00a7 348\u00a0Abs. 1\u00a0Nr. 2. b) ZPO, \u00a7 72a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich diesbez\u00fcglich sogar um eine origin\u00e4re Kammersache. Die Einzelrichterin h\u00e4tte mithin gar nicht alleine entscheiden d\u00fcrfen. Damit liegt ein doppelter Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter vor. Dies macht den Verweisungsbeschluss unwirksam. Das KG erkl\u00e4rt folglich das LG Berlin f\u00fcr zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das KG hat sich\u00a0mit \u00a0Beschl. v. 17.3.2020 \u2013 2 AR 5\/20, MDR 2020, 679\u00a0mit dem Erf\u00fcllungsort bei der Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag und der Sonderzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a072a S.\u00a01 Nr.\u00a01 GVG sowie der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auseinander gesetzt. 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