{"id":171,"date":"2016-05-02T17:55:13","date_gmt":"2016-05-02T15:55:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=171"},"modified":"2016-05-02T18:01:11","modified_gmt":"2016-05-02T16:01:11","slug":"kommt-bea-am-29-9-trotz-gegenwind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/05\/02\/kommt-bea-am-29-9-trotz-gegenwind\/","title":{"rendered":"Kommt beA am 29.9. trotz Gegenwind?"},"content":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs und mit ihm des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs l\u00e4uft &#8211; wie zu erwarten &#8211; nicht ganz st\u00f6rungsfrei. Urspr\u00fcnglich sah das Gesetz zur Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkerkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ejustice-Gesetz) vor, dass ab 1.1.2016 allen zugelassenen Anw\u00e4lte durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Verf\u00fcgung gestellt wird, \u00a7 31a BRAO.<\/p>\n<p>Mit Presseerkl\u00e4rung vom 26.11.2015 teilte die BRAK mit, das beA erf\u00fclle &#8222;derzeit&#8220; nicht alle Erwartungen an die Qualit\u00e4t in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Man verschiebe daher den Starttermin auf unbestimmte Zeit. Mit Presseerkl\u00e4rung vom 14.04.2016 kam jetzt die lang ersehnte Information zu dem neuen Starttermin. Am 29.9.2016 soll es soweit sein: das beA kann genutzt werden. Die Erstregistrierung (also das Anlernen des Zugangsmediums) wird mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin m\u00f6glich sein. Auch die Bundesnotarkammer hat angek\u00fcndigt, die Produktion und den Versand der Zugangsmedien ab sofort wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Einrichtung und den Betrieb dieses Postfaches legt die BRAK auf die regionalen Rechtsanwaltskammern um. Diese wiederum erheben von ihren Mitgliedern (h\u00f6here) Beitr\u00e4ge oder Umlagen. Hiergegen hat sich bereits ein Mitglied gerichtlich gewandt. Der BGH entschied mit Urteil vom 11.1.2016 (AnwZ (Brfg) 33\/15), dass eine Umlage zur Finanzierung des beA rechtm\u00e4\u00dfig ist; insbesondere werfe \u00a7 31a BRAO keine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Bedenken auf.<\/p>\n<p>Die Frage, wer die Kostenlast f\u00fcr das beA zu tragen hat, wird mittlerweile \u00fcberschattet von der Frage, ob das beA auch genutzt werden muss. Dabei besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass keine Pflicht besteht, das beA <strong>aktiv<\/strong> f\u00fcr den Versand zu nutzen. Der Gesetzgeber hat im neuen \u00a7 130a ZPO mehrere alternative Zugangswege vorgesehen, um mit den Gerichten zu kommunizieren.<\/p>\n<p>Ziel des Gesetzgebers bei Einf\u00fchrung des ejustice-Gesetz war es allerdings, alle zugelassenen Anw\u00e4lte f\u00fcr Gerichte und Beh\u00f6rden elektronisch und auf einheitliche Art und Weise erreichbar zu machen. Daher vertritt die BRAK die Auffassung, das beA f\u00fcr alle Anw\u00e4lte am 29.9. so einzurichten, dass es empfangsbereit ist. Um u.a. Haftungsgefahren zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, ab 29.9. das beA regelm\u00e4\u00dfig zu kontrollieren oder sich zumindest \u00fcber E-Mail bei Eing\u00e4ngen benachrichtigen zu lassen.<\/p>\n<p>Diese mittelbare Kontrollpflicht f\u00fchrt zu der h\u00e4ufig genannten <strong>passiven<\/strong> Nutzungspflicht. Diese Pflicht ist &#8211; wie die Pflicht den Hausbriefkasten zu leeren &#8211; naturgem\u00e4\u00df gesetzlich nicht geregelt.\u00a0Hiergegen wenden sich\u00a0 Anw\u00e4lte vor dem AGH Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie begehren, das beA nicht ohne Einwilligung des betroffenen Anwalts empfangsbereit zu schalten. Flankierend wurde nun durch Dehley, NJW 18\/2016, 1274, festgestellt, dass \u00a7 31a BRAO keine passive Nutzungspflicht erlaube. Die faktische Freischaltung des Empfangs sei verfassungswidrig.<span id=\"transmark\" style=\"width: 0px;height: 0px\"><\/span><\/p>\n<p>So bleibt mit Spannung zu erwarten, ob es bei dem Starttermin am 29.9. &#8211; f\u00fcr alle Anw\u00e4lte &#8211; bleiben wird. M\u00f6glicherweise entschlie\u00dft sich der Gesetzgeber noch zu einer Klarstellung im Gesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs und mit ihm des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs l\u00e4uft &#8211; wie zu erwarten &#8211; nicht ganz st\u00f6rungsfrei. 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