{"id":1711,"date":"2020-08-27T11:15:19","date_gmt":"2020-08-27T09:15:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1711"},"modified":"2020-08-27T11:15:19","modified_gmt":"2020-08-27T09:15:19","slug":"bgh-verlust-eines-schriftsatzes-auf-dem-postweg-und-anforderungen-an-den-folgenden-wiedereinsetzungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/08\/27\/bgh-verlust-eines-schriftsatzes-auf-dem-postweg-und-anforderungen-an-den-folgenden-wiedereinsetzungsantrag\/","title":{"rendered":"BGH: Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg und Anforderungen an den folgenden Wiedereinsetzungsantrag"},"content":{"rendered":"<p>Der <strong>BGH (Beschl. v. 28.4.2020 \u2013 VIII ZB 12\/19)<\/strong> hat sich\u00a0mit den Anforderungen an die Begr\u00fcndung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besch\u00e4ftigt und insbesondere deutlich gemacht, dass ein Anwalt nicht zwingend zu den Leerungszeiten des Briefkastens\u00a0vortragen muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Eine Berufungsbegr\u00fcndung war ausgeblieben. Die antragsgem\u00e4\u00df verl\u00e4ngerte Berufungsbegr\u00fcndungsfrist war am 10.9.2018 abgelaufen. Nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gestellt. Zur Begr\u00fcndung wurde vorgetragen: Die Berufungsbegr\u00fcndung sei am 28.8.2018, einem Freitag (tats\u00e4chlich war der 28.8.2018 allerdings ein Dienstag!) vom Rechtsanwalt an seinem letzten Arbeitstag vor dem Jahresurlaub nach B\u00fcroschluss \u201epers\u00f6nlich ausgefertigt, unterzeichnet, in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt\u201c worden. Sie m\u00fcsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Eine Berufungsbegr\u00fcndung vom 28.8.2018 war beigef\u00fcgt worden. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcck und verwarf die Berufung. Begr\u00fcndung: Es sei kein Vortrag zum Standort des Briefkastens sowie dessen Leerungszeiten erfolgt. Der 28. August sei kein Freitag gewesen, sondern ein Dienstag. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Adressierung des Umschlages sei nicht nicht dargelegt worden. Die Schilderung sei auch deswegen nicht glaubhaft, da zuvor die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist antragsgem\u00e4\u00df bis weit in den Urlaub hinein verl\u00e4ngert worden war.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen an Vortrag:<\/strong> Der BGH akzeptiert diese Entscheidung nicht, sondern hebt sie auf und bewilligt selbst die beantragte Wiedereinsetzung! Das OLG hat zu strenge Anforderungen gestellt und dar\u00fcber hinaus gegen \u00a7 139\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO versto\u00dfen. Der Vortrag gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich den Anforderungen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum zwischen Einwurf und Fristende bedurfte es keiner n\u00e4heren Angaben zum Ort und zu den Leerungszeiten. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Adressierung ergab sich aus der dem Wiedereinsetzungsantrag beigef\u00fcgten Berufungsbegr\u00fcndung. Bei der falschen Tagesangabe habe es sich, wie sp\u00e4ter ausf\u00fchrt worden war, um eine Verwechslung gehandelt. Gemeint gewesen, sei nat\u00fcrlich Freitag, der 31.8.2018. Der Schriftsatz sei am Dienstag verfasst, aber eben erst am Freitag verschickt worden.<\/p>\n<p><strong>Aufkl\u00e4rung von Widerspr\u00fcchen im Vortrag:<\/strong> Vor allem h\u00e4tte das OLG dem Rechtsanwalt hier die Gelegenheit geben m\u00fcssen, zu diesem Widerspruch vorzutragen, bevor es die Berufung verworfen hat. Sofern das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken m\u00f6chte, muss es dem Antragsteller zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit geben, etwaige L\u00fccken zu erg\u00e4nzen und\/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Wenn insoweit noch erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftige Angaben erforderlich sind, deren Aufkl\u00e4rung nach \u00a7 139\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO geboten war, k\u00f6nnen diese auch noch mit einer Rechtsbeschwerde nachgeholt werden. Die Fristverl\u00e4ngerung bis weit nach dem Urlaubsantritt alleine sei nicht dazu geeignet, Zweifel an der Darstellung des Geschehensablaufes aufkommen zu lassen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Im Gegensatz zu den meisten OLG ist der BGH bei Wiedereinsetzungsfragen regelm\u00e4\u00dfig sehr gro\u00dfz\u00fcgig (eigentlich zu gro\u00dfz\u00fcgig) und neigt dazu, vielen Erkl\u00e4rungen Glauben zu schenken, denen man eigentlich durchaus mit gr\u00f6\u00dferer Skepsis begegnen m\u00fcsste.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 28.4.2020 \u2013 VIII ZB 12\/19) hat sich\u00a0mit den Anforderungen an die Begr\u00fcndung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besch\u00e4ftigt und insbesondere deutlich gemacht, dass ein Anwalt nicht zwingend zu den Leerungszeiten des Briefkastens\u00a0vortragen muss. Sachverhalt: Eine Berufungsbegr\u00fcndung war ausgeblieben. 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