{"id":1717,"date":"2020-10-13T12:09:19","date_gmt":"2020-10-13T10:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1717"},"modified":"2020-10-13T12:09:19","modified_gmt":"2020-10-13T10:09:19","slug":"olg-frankfurt-beschwerde-gegen-die-festsetzung-eines-gebuehrenstreitwertes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/10\/13\/olg-frankfurt-beschwerde-gegen-die-festsetzung-eines-gebuehrenstreitwertes\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geb\u00fchrenstreitwertes"},"content":{"rendered":"<p>In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20200506.6w43%2F20\">Beschl. v. 6.5.2020 \u2013 6 W 43\/20<\/a>) hatte das Landgericht\u00a0 als Vollstreckungsgericht (Prozessgericht des ersten Rechtszuges) aufgrund des Versto\u00dfes gegen eine Unterlassungsverf\u00fcgung auf Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld festgesetzt (\u00a7 890 ZPO). Gleichzeitig hatte es den Streitwert f\u00fcr das (Ordnungsgeld)Verfahren festgesetzt. Der Antragsgegner legte gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein (\u00a7 68 GKG). Die Beschwerde erwies sich als begr\u00fcndet und f\u00fchrte zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses.<\/p>\n<p>Oftmals wird von den Gerichten am Ende eines Verfahrens routinem\u00e4\u00dfig ein Streitwert festgesetzt. Dieser Streitwert gilt dann f\u00fcr die Gerichtsgeb\u00fchren. Dabei wird oft \u00fcbersehen, dass die Wertfestsetzung nur dann erfolgen darf (\u00a7 63 GKG), wenn sich die Geb\u00fchren \u00fcberhaupt nach dem Wert richten. Im hier ma\u00dfgeblichen Ordnungsgeldverfahren f\u00e4llt jedoch eine Festgeb\u00fchr nach Nr. 2111 Anlage 1 GKG an. Damit bedurfte es keiner Wertfestsetzung durch das Landgericht!<\/p>\n<p>Es w\u00e4re noch zu erw\u00e4gen, ob es sich unter Umst\u00e4nden um eine Wertfestsetzung f\u00fcr die Anwaltsgeb\u00fchren nach \u00a7 33 RVG gehandelt haben k\u00f6nnte. Eine solche Festsetzung wollte aber das LG hier, was sich aus der Begr\u00fcndung des Beschlusses ergab, nicht treffen. Dar\u00fcber hinaus ist eine solche Festsetzung nur auf Antrag zul\u00e4ssig. Da es an einem solchen Antrag fehlte, war auch eine Wertfestsetzung f\u00fcr die Anwaltsgeb\u00fchren durch das Beschwerdegericht nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts war daher letztlich ebenso unn\u00f6tig wie unbeachtlich. Gleichwohl ist er auf ein zul\u00e4ssiges Rechtsmittel hin aufzuheben. Dies ergibt sich daraus, dass durch den Beschluss ein Rechtsschein entstanden ist, der den Antragsgegner belastet und so zu der notwendigen Beschwer f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte sich gleichzeitig gegen die H\u00f6he des Ordnungsgeldes beschwert. Insoweit hatte das Oberlandesgericht ausgef\u00fchrt, dass der festgesetzte Betrag in H\u00f6he von 25.000 Euro durchaus angemessen war, zumal es sich um einen wiederholten Versto\u00df gehandelt hatte und vom Grundsatz her gilt: Eine Titelverletzung durch den Schuldner soll sich nicht lohnen. Deswegen ist grunds\u00e4tzlich die Festsetzung empfindlich hoher Betr\u00e4ge geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 6.5.2020 \u2013 6 W 43\/20) hatte das Landgericht\u00a0 als Vollstreckungsgericht (Prozessgericht des ersten Rechtszuges) aufgrund des Versto\u00dfes gegen eine Unterlassungsverf\u00fcgung auf Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld festgesetzt (\u00a7 890 ZPO). Gleichzeitig hatte es den Streitwert f\u00fcr das (Ordnungsgeld)Verfahren festgesetzt. 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