{"id":1719,"date":"2020-09-09T17:34:12","date_gmt":"2020-09-09T15:34:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1719"},"modified":"2020-09-09T17:34:12","modified_gmt":"2020-09-09T15:34:12","slug":"bgh-beginn-der-beschwerdefrist-bei-einer-fehlerhaften-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/09\/09\/bgh-beginn-der-beschwerdefrist-bei-einer-fehlerhaften-zustellung\/","title":{"rendered":"BGH: Beginn der Beschwerdefrist bei einer fehlerhaften Zustellung"},"content":{"rendered":"<p>In einer Familienstreitsache (BGH, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20200422.xiizb131%2F19\">Beschl. v. 22.4.2020 \u2013 XII ZB 131\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2020.17.i.1081.01.e\">MDR 2020, 1081<\/a>) ging es um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht verk\u00fcndete am 18.11.2016 eine begr\u00fcndete Entscheidung, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin u. a. 333 Euro monatlich zahlen sollte. Den Beteiligten wurde hingegen eine Ausfertigung ohne Gr\u00fcnde zugestellt, wonach der Antragsgegner u. a. 524 Euro monatlich zahlen musste. Der Antragsgegner zahlte die 524 Euro. Erst bei einem weiteren Termin am 14.9.2018 (mithin fast zwei Jahre sp\u00e4ter!) fiel dieses Versehen auf. Daraufhin wurde der (richtige) Beschluss vom 18.11.2016 dem Antragsteller am 24.09.2018 zugestellt. Am 23.10.2018 wurde daraufhin Beschwerde eingelegt und sp\u00e4ter begr\u00fcndet. Gleichwohl wurde die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen und auch die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Es ist nahezu unglaublich, was alles in der gerichtlichen Praxis passiert und was davon mitunter von den Beteiligten hingenommen wird, und zwar sogar ohne R\u00fcckfragen. Und die Konsequenzen sind mitunter auch wenig befriedigend. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Die entscheidende Frage hier war: Wurde durch die Verk\u00fcndung die F\u00fcnfmonatsfrist des \u00a7 63\u00a0Abs. 3 Satz 2\u00a0FamFG in Lauf gesetzt, obwohl ein falscher Beschluss ohne Gr\u00fcnde zugestellt wurde? Wenn ja, h\u00e4tte der Antragsgegner sein Gl\u00fcck n\u00e4mlich nur \u00fcber eine Wiedereinsetzung versuchen k\u00f6nnen. Diese war zwar nicht beantragt worden, das Oberlandesgerichts hatte einen entsprechenden konkludenten Antrag jedoch unterstellt.<\/p>\n<p>Die einmonatige Beschwerdefrist beginnt allerdings nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7 63\u00a0Abs.\u00a03 Satz 2\u00a0FamFG mit Erlass der Entscheidung auch dann, wenn die Zustellung ganz unterblieben ist oder die zugestellte Fassung vom Original abweicht. Auf die fehlende oder fehlerhafte Zustellung kommt es nicht an. Dies gilt aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit. Die Verk\u00fcndung war auch wirksam, insbesondere war die Unterschrift der Richterin ordnungsgem\u00e4\u00df. Demgem\u00e4\u00df war die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Verk\u00fcndung abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht war von einem konkludenten Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen, hat diesen aber als versp\u00e4tet angesehen. Dies war richtig. Zwar war die Jahresfrist des \u00a7 234\u00a0Abs. 3\u00a0ZPO trotz deren Ablauf gewahrt, weil der Fehler nur dem Gericht zuzurechnen war. Die Wiedereinsetzungsfrist begann hier aber am 14.9.2018, weil der Antragsgegner an diesem Tag von dem Geschehen erfahren hatte. Die Beschwerde erst am 23.10.2018 war damit versp\u00e4tet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Der kluge und sorgf\u00e4ltige Anwalt notiert immer die Sechsmonatsfrist, wenn eine Entscheidung nicht bekannt wird oder nicht begr\u00fcndet wurde. Und: Manchmal hilft schon eine R\u00fcckfrage bei der zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsstelle, um ein derartiges Missverst\u00e4ndnis aufzukl\u00e4ren. Zur Not muss in besonderen F\u00e4llen Einsicht in die Gerichtsakte genommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Familienstreitsache (BGH, Beschl. v. 22.4.2020 \u2013 XII ZB 131\/19, MDR 2020, 1081) ging es um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht verk\u00fcndete am 18.11.2016 eine begr\u00fcndete Entscheidung, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin u. a. 333 Euro monatlich zahlen sollte. 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