{"id":1737,"date":"2020-10-30T13:18:22","date_gmt":"2020-10-30T12:18:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1737"},"modified":"2020-10-30T13:18:22","modified_gmt":"2020-10-30T12:18:22","slug":"bgh-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-mangels-kenntnisnahme-eines-schriftsatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/10\/30\/bgh-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-mangels-kenntnisnahme-eines-schriftsatzes\/","title":{"rendered":"BGH: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs mangels Kenntnisnahme eines Schriftsatzes"},"content":{"rendered":"<p>Der <strong>BGH<\/strong> hat mit <strong>Beschl. v. 28.5.2020 &#8211; I ZR 214\/19<\/strong> eine <strong>Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs\u00a0<\/strong> auch f\u00fcr den Fall angenommen,\u00a0dass ein frist\u00adge\u00adrecht ein\u00adge\u00adreich\u00adter Schrift\u00adsatz aufgrund <strong>gerichtsinterner organisatorischer Probleme<\/strong> ver\u00adse\u00adhent\u00adlich <strong>un\u00adbe\u00adr\u00fcck\u00adsich\u00adtigt<\/strong> bleibt.<\/p>\n<p>Das LG hatte eine Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG k\u00fcndigte im Rahmen eines Hinweisbeschlusses an, die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Stellungnahmefrist f\u00fcr die Beklagte zu diesem Beschluss wurde mehrfach verl\u00e4ngert. Nach Fristablauf wies das OLG die Berufung zur\u00fcck und nahm auf den Hinweisbeschluss Bezug. Am letzten Tag der Frist war jedoch eine Stellungnahme eingegangen, und zwar im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese wurde dem zust\u00e4ndigen Senat aber erst nach Erlass des Beschlusses vorgelegt. Dies lag daran, dass der Drucker in der Wachtmeisterei des Hauptgeb\u00e4udes ausgefallen war und deswegen der Schriftsatz in einem Nebengeb\u00e4ude ausgedruckt wurde. Infolge des verl\u00e4ngerten Transportweges kam es zu der versp\u00e4teten Vorlage.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das rechtliche Geh\u00f6r verletzt. Ein <strong>Verschulden<\/strong> des Spruchk\u00f6rpers ist daf\u00fcr <strong>nicht erforderlich<\/strong>. Gerichtsinterne organisatorische Probleme d\u00fcrfen sich nicht zu Lasten der Rechtssuchenden auswirken. Eine <strong>versehentliche Nichtber\u00fccksichtigung<\/strong> eines Schriftsatzes <strong>reicht<\/strong> daher f\u00fcr eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs <strong>aus<\/strong>. Allerdings muss bei einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs die Entscheidung auch <strong>auf der Nichtber\u00fccksichtigung beruhen<\/strong>. Wenn die Beklagte in dem nicht ber\u00fccksichtigten Schriftsatz nur auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen h\u00e4tte, k\u00f6nnte ausgeschlossen werden, dass das OLG bei Kenntnis des Schriftsatzes abweichend entschieden h\u00e4tte. Im hier zu beurteilenden Fall hatte sich der Schriftsatz jedoch mit dem Hinweisbeschluss argumentativ auseinandergesetzt, dar\u00fcber hinaus war noch ein neuer Vortrag erfolgt. Zudem wurde noch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden konnte <strong>nicht ausgeschlossen<\/strong> werden, dass das OLG \u2013 was ausreichend ist &#8211; bei Kenntnisnahme des Schriftsatzes abweichend von der tats\u00e4chlichen Entscheidung entschieden h\u00e4tte. Demgem\u00e4\u00df hat der BGH den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Verfahrensablauf ist \u00e4rgerlich. Aufgrund eines Druckerausfalls wird der Rechtsstreit m\u00f6glicherweise deutlich teurer. In derartigen F\u00e4llen sollten die Justizverwaltungen sofort reagieren und per Mail alle Gerichtsmitglieder dar\u00fcber verst\u00e4ndigen, dass die Vorlage von Schrifts\u00e4tzen l\u00e4nger dauern k\u00f6nnte. Weiterhin ist zu erw\u00e4gen, Gerichtskosten gegebenenfalls niederzuschlagen. Auch m\u00fcssten unter Umst\u00e4nden seitens der Beteiligten Amtshaftungsanspr\u00fcche gepr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Beschl. v. 28.5.2020 &#8211; I ZR 214\/19 eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs\u00a0 auch f\u00fcr den Fall angenommen,\u00a0dass ein frist\u00adge\u00adrecht ein\u00adge\u00adreich\u00adter Schrift\u00adsatz aufgrund gerichtsinterner organisatorischer Probleme ver\u00adse\u00adhent\u00adlich un\u00adbe\u00adr\u00fcck\u00adsich\u00adtigt bleibt. Das LG hatte eine Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Beklagte legte Berufung ein. 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