{"id":1746,"date":"2020-10-23T12:23:51","date_gmt":"2020-10-23T10:23:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1746"},"modified":"2020-10-23T12:23:51","modified_gmt":"2020-10-23T10:23:51","slug":"montagsblog-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/10\/23\/montagsblog-186\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um gerichtliche Anordnungen zum Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0Oktober 2020 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a04\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Befugnissen des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GVG befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen Beitragserh\u00f6hungen. Die Beklagte reichte unter anderem ein Anlagenkonvolut ein, aus dem sich nach ihrem Vorbringen Einzelheiten zu den Grundlagen ihrer Pr\u00e4mienkalkulation ergeben. Zugleich beantragte sie, die Kl\u00e4gerin, deren Prozessbevollm\u00e4chtigte, den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und eventuell bestellte Privatgutachter der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das LG \u00fcbergab dem Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst nur die von der Beklagten eingereichte Liste der nach ihrer Ansicht geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Unterlagen. Anschlie\u00dfend schloss es die \u00d6ffentlichkeit aus und ordnete an, dass die w\u00e4hrend des nicht \u00f6ffentlichen Teils anwesenden Personen auf Kl\u00e4gerseite zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet sind, soweit sie die in der Liste aufgef\u00fchrten Unterlagen betreffen. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten gegen diese Anordnung blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerden der Kl\u00e4gerin und ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten haben ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH best\u00e4tigt, dass ein Krankenversicherer ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geheimhaltung der Grundlagen seiner Pr\u00e4mienkalkulation hat, dem die Gerichte bei der Anwendung von \u00a7\u00a0172 Nr.\u00a02, \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GVG Rechnung tragen m\u00fcssen. Die Entscheidung des LG, im Streitfall eine Geheimhaltung anzuordnen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Entgegen einer in Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung erm\u00f6glicht \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GVG jedenfalls zum Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen auch eine Geheimhaltungsanordnung, die sich nur an einzelne Personen richtet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Um eine ungesch\u00fctzte Weitergabe von geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Unterlagen an die Gegenseite sicher zu vermeiden, sollten diese grunds\u00e4tzlich erst eingereicht werden, nachdem das Gericht Anordnungen zur Geheimhaltung getroffen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um gerichtliche Anordnungen zum Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen. 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