{"id":1762,"date":"2020-11-14T16:08:04","date_gmt":"2020-11-14T15:08:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1762"},"modified":"2020-11-14T16:08:04","modified_gmt":"2020-11-14T15:08:04","slug":"montagsblog-188","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/11\/14\/montagsblog-188\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um formelle Fragen aus dem Bereich des Grundbuchrechts. <\/em><\/p>\n<p><strong>Bedingung oder Befristung dinglicher Rechte an einem Grundst\u00fcck<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 1.\u00a0Oktober 2020 \u2013 V\u00a0ZB\u00a051\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die L\u00f6schung einer Reallast befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks, das mit einer Reallast belastet ist. Das Recht war im Jahr 2009 aufgrund einer Bewilligung des damaligen Eigent\u00fcmers eingetragen worden. Laut dieser Erkl\u00e4rung dient das Recht der Sicherung eines f\u00fcr die Lebensdauer der Berechtigten bestehenden vertraglichen Rentenanspruchs. Die Antragstellerin hat eine Sterbeurkunde vorgelegt, laut der die Berechtigte im Januar 2018 verstorben ist. Sie begehrt die L\u00f6schung des Rechts im Grundbuch. Das AG hat ihr durch Zwischenverf\u00fcgung aufgegeben, eine L\u00f6schungsbewilligung der Erben der Berechtigten sowie einen Erbennachweis einzureichen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen aus formellen Gr\u00fcnden auf, best\u00e4tigt diese aber in der Sache.<\/p>\n<p>Die Zwischenverf\u00fcgung ist formell unzul\u00e4ssig. Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Zwischenverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018 GBO nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit r\u00fcckwirkender Kraft geheilt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine erst noch zu erkl\u00e4rende Eintragungsbewilligung erforderlich ist.<\/p>\n<p>In seinen Hinweisen f\u00fcr das weitere Verfahren stellt der BGH klar, dass die inhaltliche Beurteilung durch das OLG zutreffend ist.<\/p>\n<p>Eine Bewilligung der Erben w\u00e4re nach \u00a7\u00a023 GBO entbehrlich, wenn die eingetragene Reallast auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet w\u00e4re. Eine solche Befristung muss jedoch aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein. Nach \u00a7\u00a0874 BGB kann die Eintragung zwar zur n\u00e4heren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen. Eine Bedingung oder Befristung stellt aber nicht lediglich eine n\u00e4here Bezeichnung des Inhalts dar. Sie betrifft den rechtlichen Bestand des eingetragenen Rechts, nicht nur dessen n\u00e4here Ausgestaltung. Eine Bezugnahme auf die Bewilligung ist nur hinsichtlich weiterer Einzelheiten zul\u00e4ssig, etwa hinsichtlich der Fristdauer.<\/p>\n<p>Eine Bewilligung der Erben w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 GBO auch dann entbehrlich, wenn sich die dingliche Einigung (\u00a7\u00a0873 BGB) zwischen dem Berechtigten und dem damaligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer auf ein befristetes Recht bezogen h\u00e4tte. In diesem Falle w\u00e4re das Grundbuch unrichtig, soweit es das Recht als unbefristet ausweist. Die Unrichtigkeit muss aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 GBO durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die vorgelegte Eintragungsbewilligung gen\u00fcgt zwar dieser Form. Sie enth\u00e4lt aber nur eine Erkl\u00e4rung des Eigent\u00fcmers und l\u00e4sst nicht erkennen, ob die Berechtigte einer Befristung zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung k\u00f6nnte zwar in einem \u00f6ffentlich beglaubigten Eintragungsantrag der Berechtigten zu sehen sein. Im Streitfall ist der Eintragungsantrag aber vom Eigent\u00fcmer gestellt worden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es sein kann, dass eine Grundbucheintragung vom Betroffenen bewilligt und vom Beg\u00fcnstigten beantragt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um formelle Fragen aus dem Bereich des Grundbuchrechts. Bedingung oder Befristung dinglicher Rechte an einem Grundst\u00fcck Beschluss vom 1.\u00a0Oktober 2020 \u2013 V\u00a0ZB\u00a051\/20 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die L\u00f6schung einer Reallast befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. 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