{"id":1764,"date":"2020-11-19T18:12:16","date_gmt":"2020-11-19T17:12:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1764"},"modified":"2020-11-19T18:12:16","modified_gmt":"2020-11-19T17:12:16","slug":"montagsblog-189","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/11\/19\/montagsblog-189\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um zwei nahezu klassische Fragen, die sich in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen immer wieder stellen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Reichweite der Haftung f\u00fcr die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 20.\u00a0Oktober 2020 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0158\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 StVG befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens in der Autoreparaturwerkstatt ihres Versicherungsnehmers in Anspruch. Die Beklagte hatte einen Lkw in die Werkstatt gebracht, um die Hinterreifen auszutauschen und am n\u00e4chsten Tag eine T\u00dcV-Untersuchung durchzuf\u00fchren. In der Nacht vor der Untersuchung geriet das Werkstattgeb\u00e4ude in Brand. Als Ursache wurde ein Defekt des in der Werkstatt abgestellten Lkw festgestellt. Unklar blieb, ob der Defekt am Motor oder an einem in der Fahrerkabine eingebauten K\u00fchlschrank entstanden war. Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagten unterliegt auch in der dritten Instanz.<\/p>\n<p>Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass ein Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn das Schadensgeschehen auf eine defekte Betriebseinrichtung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Zu den Betriebseinrichtungen geh\u00f6ren nicht nur Teile, die f\u00fcr die Transport- und Fortbewegungsfunktion von Bedeutung sind, sondern alle Bestandteile, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen, indem sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen. Dazu geh\u00f6rt auch ein in das Fahrzeug eingebauter K\u00fchlschrank.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Nicht von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 StVG erfasst sind Sch\u00e4den, die dadurch verursacht worden sind, dass ein Kraftfahrzeug als Arbeitsger\u00e4t eingesetzt worden ist, ohne am \u00f6ffentlichen Verkehr teilzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Bereicherungsausgleich in Dreiecksverh\u00e4ltnissen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 29.\u00a0Oktober 2020 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0212\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Folgen einer fehlerhaften Anweisung befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Publikums-KG, begehrt vom Beklagten, dem Insolvenzverwalter einer anderen KG, die Feststellung einer Darlehensforderung zur Insolvenztabelle. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wurde das Darlehen vom damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4r-GmbH, der zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der sp\u00e4teren Insolvenzschuldnerin war, gew\u00e4hrt und die Darlehenssumme unmittelbar an eine Gl\u00e4ubigerin der Insolvenzschuldnerin ausgezahlt. Die Komplement\u00e4rin der Schuldnerin war von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7\u00a0181 BGB befreit. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedurfte die Gew\u00e4hrung von Krediten unter bestimmten Voraussetzungen aber der Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Nach dem Vortrag der Beklagten fiel das in Streit stehende Darlehen unter diese Bestimmung. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Darlehensvertrag nicht schon deswegen unwirksam, weil er ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung geschlossen wurde. Die Komplement\u00e4rin der Insolvenzschuldnerin hat durch den Abschluss dieses Vertrags zwar ihre internen Befugnisse \u00fcberschritten. Bei einem Insichgesch\u00e4ft eines von \u00a7\u00a0181 BGB befreiten Vertreters f\u00fchrt ein solcher Versto\u00df aber nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrags wegen Missbrauchs der \u2013 im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis wirksamen \u2013 Vertretungsmacht, wenn der Vertrag f\u00fcr den Vertretenen nachteilig ist. Hierzu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Vertrag unwirksam w\u00e4re, erg\u00e4be sich aus dem Kl\u00e4gervorbringen ein gegen die Beklagte gerichteter Bereicherungsanspruch. Der Darlehensbetrag ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zwar an einen Dritten geflossen. Der Bereicherungsanspruch richtet sich ggf. aber gegen die Schuldnerin, weil die Zahlung auf ihre Weisung erfolgt ist und der Tilgung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit gedient hat. Dass die Weisung im Falle eines Vollmachtsmissbrauchs ebenfalls unwirksam ist, steht dem nicht entgegen. Der Zahlungsempf\u00e4nger, f\u00fcr den der Missbrauch nicht erkennbar war, ist in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Weisung gesch\u00fctzt. Ausschlaggebend daf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zur Vertretung der Schuldnerin befugt war und nur gegen Beschr\u00e4nkungen im Innenverh\u00e4ltnis versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Aufgrund der Sonderregelung in \u00a7\u00a0675u BGB ist das Vertrauen des Zahlungsempf\u00e4ngers nicht gesch\u00fctzt, wenn die Leistung durch einen Zahlungsdienstleister erfolgt und der zugrunde liegende Zahlungsauftrag zuvor storniert worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um zwei nahezu klassische Fragen, die sich in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen immer wieder stellen. Reichweite der Haftung f\u00fcr die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs Urteil vom 20.\u00a0Oktober 2020 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0158\/19 Mit den Voraussetzungen von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 StVG befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens in der Autoreparaturwerkstatt ihres [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,64,15,63],"tags":[1791,1017,1788,1787,1018,17,465,1789,1794,1023,1793,1792,1790],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1764"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1764"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1764\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1765,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1764\/revisions\/1765"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1764"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1764"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1764"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}