{"id":1779,"date":"2020-11-29T14:56:59","date_gmt":"2020-11-29T13:56:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1779"},"modified":"2020-11-29T14:56:59","modified_gmt":"2020-11-29T13:56:59","slug":"montagsblog-190","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/11\/29\/montagsblog-190\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um einen Mietvertrag mit besonderem Gegenstand. <\/em><\/p>\n<p><strong>Vertrag \u00fcber die Aufstellung eines Geldautomaten als Mietvertrag<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 4.\u00a0November 2020 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a0104\/19<\/p>\n<p><em>Mit unterschiedlichen Arten von Automatenaufstellvertr\u00e4gen befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Betreiber einer Pizzeria hatte im Juni 2015 eine Teilfl\u00e4che seines Lokals gegen eine monatliche Miete von 350 Euro zum Betrieb eines Geldautomaten an die Beklagte vermietet. Die Vertragslaufzeit betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit. Im August 2017 k\u00fcndigte der Vermieter das Mietverh\u00e4ltnis zum Jahresende. Die Beklagte wies die vorzeitige K\u00fcndigung zur\u00fcck und best\u00e4tigte eine fristgerechte K\u00fcndigung zum 31.03.2020. Die Kl\u00e4gerin, die die Fl\u00e4che f\u00fcr die Aufstellung eines eigenen Geldautomaten nutzen will, begehrt aus abgetretenem Recht des Vermieters die R\u00e4umung. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen R\u00e4umungsurteils \u2013 allerdings nur deshalb, weil die f\u00fcnfj\u00e4hrige Laufzeit des Vertrags mittlerweile beendet ist.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der Vertrag \u00fcber die Aufstellung des Geldautomaten als Raummietvertrag zu qualifizieren ist. Anders als bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Aufstellung von Spielautomaten \u2013 bei denen die Eingliederung des Automaten in den Betrieb der Gastst\u00e4tte im Vordergrund steht und die deshalb als Gestattungsvertrag eigener Art anzusehen sind \u2013 geht es bei Geldautomaten im Wesentlichen um die \u00dcberlassung der ben\u00f6tigten Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem OLG auch darin bei, dass die Vereinbarung \u00fcber die Mindestlaufzeit von f\u00fcnf Jahren formwirksam ist. Beim Abschluss des Vertrags haben die Vertragsparteien die in \u00a7\u00a0550 Satz\u00a01 BGB vorgeschriebene Form zwar nicht gewahrt, weil sie nur die Vorderseite des beidseitig bedruckten Vertragsformulars unterschrieben haben. Ein wenige Monate sp\u00e4ter vereinbarter Nachtrag, der inhaltlich auf den urspr\u00fcnglichen Vertrag Bezug nimmt, ist aber ordnungsgem\u00e4\u00df unterschrieben. Dies reicht f\u00fcr die Einhaltung der \u2013 weniger strengen Anforderungen als nach \u00a7\u00a0126 BGB \u2013 unterliegenden Schriftform nach \u00a7\u00a0550 Satz\u00a01 BGB aus.<\/p>\n<p>Die Revision bleibt im Ergebnis dennoch erfolglos, weil die vereinbarte Laufzeit mittlerweile beendet ist. Dieser Umstand ist zwar erst w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens eingetreten. Der BGH darf ihn aber ber\u00fccksichtigen, weil er unstreitig ist und sch\u00fctzenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens mit dem Vermieter einen neuen Vertrag geschlossen und sei deshalb wieder zum Besitz berechtigt, l\u00e4sst der BGH demgegen\u00fcber unber\u00fccksichtigt, weil es streitig geblieben ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Will der Beklagte in der gegebenen Konstellation ein allein aufgrund des Zeitablaufs ergehendes R\u00e4umungsurteil vermeiden, muss er den neuen Mietvertrag vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abschlie\u00dfen und den Abschluss des Vertrags sp\u00e4testens in dieser Verhandlung vortragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um einen Mietvertrag mit besonderem Gegenstand. 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