{"id":1781,"date":"2020-12-05T18:08:53","date_gmt":"2020-12-05T17:08:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1781"},"modified":"2020-12-05T18:08:53","modified_gmt":"2020-12-05T17:08:53","slug":"montagsblog-191","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/12\/05\/montagsblog-191\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigent\u00fcmern. <\/em><\/p>\n<p><strong>Einlegung der Berufung beim unzust\u00e4ndigen Gericht<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 22.\u00a0Oktober 2020 \u2013 V\u00a0ZB\u00a045\/20<\/p>\n<p><em>Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0281 und \u00a7\u00a0233 ZPO befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. Sie streiten \u00fcber die Berechtigung zur Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung von Jahresrechnungen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Beklagte legte Berufung bei dem nach allgemeinen Vorschriften zust\u00e4ndigen LG ein. Dieses hatte das AG in seiner Rechtsmittelbelehrung als zust\u00e4ndig bezeichnet. Auf einen Hinweis des LG, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a072 Abs.\u00a02 GVG das Gericht am Sitz des OLG zust\u00e4ndig sei, beantragte die Beklagte, den Rechtsstreit entsprechend \u00a7\u00a0281 ZPO dorthin zu verweisen. Das LG kam dem nicht nach und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen eine bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingelegte Berufung ausnahmsweise entsprechend \u00a7\u00a0281 ZPO an das zust\u00e4ndige Gericht zu verweisen sind, liegen nach Auffassung des BGH nicht vor, weil es keinem Zweifel unterliege, dass Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art unter den Tatbestand von \u00a7\u00a072 Abs.\u00a02 GVG fielen. Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des AG f\u00fchre in solchen F\u00e4llen nicht zur entsprechenden Anwendbarkeit von \u00a7\u00a0281 ZPO, sondern lediglich dazu, dass der Berufungskl\u00e4ger beim zust\u00e4ndigen Gericht erneut Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Auch wenn dies mit zus\u00e4tzlichen Kosten verbunden sein kann, stellt es in der Regel den sichersten Weg dar, die Berufung bei dem Gericht einzulegen, das in der Rechtsbehelfsbelehrung als zust\u00e4ndig bezeichnet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig zu Tage tritt; wenn dies in Betracht kommt, ist es am sichersten, bei beiden in Frage kommenden Gerichten fristgerecht Berufung einzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigent\u00fcmern. Einlegung der Berufung beim unzust\u00e4ndigen Gericht Beschluss vom 22.\u00a0Oktober 2020 \u2013 V\u00a0ZB\u00a045\/20 Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0281 und \u00a7\u00a0233 ZPO befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. Sie streiten \u00fcber die Berechtigung zur Nutzung einer Terrasse und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305,965,2],"tags":[1804,1803,839,1800,1802,840,1801],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1781"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1781"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1781\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1782,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1781\/revisions\/1782"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1781"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1781"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1781"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}