{"id":1786,"date":"2020-12-11T17:31:56","date_gmt":"2020-12-11T16:31:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1786"},"modified":"2020-12-11T17:31:56","modified_gmt":"2020-12-11T16:31:56","slug":"montagsblog-192","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/12\/11\/montagsblog-192\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine eher selten einschl\u00e4gige Vorschrift aus dem Wohnungsmietrecht \u2013 und um den Umgang einer Kirche mit langj\u00e4hrigen Bediensteten <\/em><\/p>\n<p><strong>Aufl\u00f6sende Bedingung in einem Wohnungsmietvertrag<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0November 2020 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0191\/18<\/p>\n<p><em>Mit \u00a7\u00a0572 Abs.\u00a02 BGB und der Gesch\u00e4ftsgrundlage einer R\u00e4umungsvereinbarung befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine kirchliche Organisation, vermietete im Jahr 1977 an die Beklagte und deren Ehemann, der seit 1969 als Diakon im Dienst der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war, ein Reihenhaus. In einer Anlage zum Mietvertrag war vermerkt, das Mietverh\u00e4ltnis ende ohne weiteres mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst. Als der Ehemann im Jahr 2002 in den Ruhestand trat, wurde das Mietverh\u00e4ltnis fortgesetzt, weil die Beklagte ebenfalls im kirchlichen Dienst t\u00e4tig war. Im M\u00e4rz 2015 bat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den am 31. Mai desselben Jahres anstehenden Eintritt der Beklagten in den Ruhestand um baldige Vereinbarung eines R\u00fcckgabetermins. Ende April unterschrieb die Beklagte anl\u00e4sslich eines Besichtigungstermins eine Vereinbarung, wonach das Mietverh\u00e4ltnis bis 31.05.2016 zu denselben Konditionen fortgesetzt wird. In der Folgezeit trat sie von der Vereinbarung wegen Fehlens der Gesch\u00e4ftsgrundlage zur\u00fcck. Ferner erkl\u00e4rte sie deren Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung. Die R\u00e4umungsklage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Die Vorinstanzen haben die geschlossene Vereinbarung zwar ohne Rechtsfehler als verbindlich angesehen. Mit der vom LG gegebenen Begr\u00fcndung kann aber weder ein wirksamer R\u00fccktritt wegen Fehlens der Gesch\u00e4ftsgrundlage noch eine wirksame Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung verneint werden.<\/p>\n<p>Aus den Feststellungen des LG ergibt sich, dass beide Parteien davon ausgingen, der Mietvertrag ende mit dem Eintritt in den Ruhestand. Diese Annahme war unzutreffend, weil sich der Vermieter von Wohnraum gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0572 Abs.\u00a02 BGB auf eine Vereinbarung, nach der das Mietverh\u00e4ltnis aufl\u00f6send bedingt ist, nicht berufen kann. Entgegen der Auffassung des LG geh\u00f6rte die Frage, ob das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber den 31.05.2015 hinaus fortbesteht, nicht zum Inhalt der getroffenen R\u00e4umungsvereinbarung (was einen R\u00fccktritt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0779 Abs.\u00a01 BGB ausgeschlossen h\u00e4tte). Die gemeinsame Fehlvorstellung \u00fcber das bevorstehende Ende bildete vielmehr die Gesch\u00e4ftsgrundlage der R\u00e4umungsvereinbarung.<\/p>\n<p>Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich ferner eine widerrechtliche Drohung seitens der Kl\u00e4gerin. Die von der Beklagten behauptete Ank\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin, ohne Einigung werde sie am 31.05.2015 mit einem Rechtsanwalt vor der T\u00fcre stehen und die Beklagte m\u00fcsse ausziehen, ist angesichts der kurzen Zeit, die der Beklagten bis zu der angedrohten R\u00e4umung verblieben w\u00e4re, und der angespannten Situation auf dem betreffenden Wohnungsmarkt als widerrechtlich anzusehen.<\/p>\n<p>Im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahren wird das LG zu pr\u00fcfen haben, ob der Beklagten trotz Fehlens der Gesch\u00e4ftsgrundlage ein Festhalten an der R\u00e4umungsvereinbarung zumutbar ist und ob die Kl\u00e4gerin die behauptete Drohung tats\u00e4chlich ausgesprochen hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Einen Mietvertrag \u00fcber Wohnraum, der mit R\u00fccksicht auf ein Dienstverh\u00e4ltnis abgeschlossen worden ist, kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0576 BGB mit relativ kurzer Frist k\u00fcndigen. Ansonsten gelten die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der K\u00fcndigung haben (typischerweise Bedarf f\u00fcr einen neuen Mitarbeiter) und der Mieter kann der K\u00fcndigung nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0574 BGB widersprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine eher selten einschl\u00e4gige Vorschrift aus dem Wohnungsmietrecht \u2013 und um den Umgang einer Kirche mit langj\u00e4hrigen Bediensteten Aufl\u00f6sende Bedingung in einem Wohnungsmietvertrag Urteil vom 11.\u00a0November 2020 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0191\/18 Mit \u00a7\u00a0572 Abs.\u00a02 BGB und der Gesch\u00e4ftsgrundlage einer R\u00e4umungsvereinbarung befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. 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