{"id":1788,"date":"2020-12-16T19:07:33","date_gmt":"2020-12-16T18:07:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1788"},"modified":"2020-12-16T19:07:33","modified_gmt":"2020-12-16T18:07:33","slug":"olg-duesseldorf-versehentliche-doppelanlage-einer-akte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2020\/12\/16\/olg-duesseldorf-versehentliche-doppelanlage-einer-akte\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Versehentliche Doppelanlage einer Akte"},"content":{"rendered":"<p>In\u00a0einem Verfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgduesseldorf.20190718.10w75\/19\">Beschl. v. 18.7.2019 \u2013 I-10 W 75\/19<\/a>) reichte ein Rechtsanwalt bei einem LG eine Klageschrift ein. Vorsichtshalber war diese Klage zuvor gefaxt worden. Das Faxexemplar enthielt den Vermerk \u201eper Fax vorab\u201c, nicht aber das Original. Auf der Gesch\u00e4ftsstelle wurden zwei Akten angelegt. F\u00fcr beide Vorg\u00e4nge wurden die Verfahrensgeb\u00fchren nach Nr. 1210 Anlage I GKG in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenrechnung wurde Erinnerung eingelegt, der das LG nicht abhalf. Die Beschwerde nach \u00a7 66\u00a0Abs. 2 Satz 1\u00a0GKG war bei dem OLG D\u00fcsseldorf erfolgreich. Den Kl\u00e4gervertreter hat hier der Vermerk \u201eper Fax vorab\u201c gerettet. Bei derartigen Vorg\u00e4ngen ist n\u00e4mlich auf den Empf\u00e4ngerhorizont abzustellen. Aus diesem ergibt sich, dass der Rechtsschutz hier nur einmal begehrt wurde. Die Schriftst\u00fccke waren erkennbar miteinander verkn\u00fcpft und gingen im kurzen Abstand ein. Unsch\u00e4dlich ist dabei sogar, dass das Original der Klageschrift nicht mehr den Vermerk \u201eper Fax vorab\u201c erhielt.<\/p>\n<p>Fehlt allerdings ein solcher Vermerk, handelt es sich um eine fahrl\u00e4ssig verursachte versehentliche Klageeinreichung. In einem solchen Fall f\u00e4llt die Geb\u00fchr zwei Mal an (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 4.5.1999 \u2013 10 W 45\/99, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1999.18.r.38\">MDR 1999, 1156<\/a>). Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen die Geb\u00fchren durch eine R\u00fccknahme reduziert werden (Nr. 1211 Anlage 1 GKG). Man muss also genau darauf achten, dass man diesen Vermerk anbringt, am besten nat\u00fcrlich sowohl auf dem \u201eFax-vorab\u201c als auch auf dem Original.<\/p>\n<p>Es ist verst\u00e4ndlich, dass viele Rechtsanw\u00e4lte ihre Schrifts\u00e4tze vorsorglich vorab faxen, wenngleich dies f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsstellen sehr aufw\u00e4ndig ist und die Akten unn\u00f6tig dick werden l\u00e4sst. Es kommt allerdings vor, dass Schrifts\u00e4tze nicht nur \u201eper Fax vorab\u201c, sondern dar\u00fcber hinaus noch mit dem beA und auch im Original versandt werden. Davon sollte wirklich Abstand genommen werden. An sich reicht das beA alleine! Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass es in manchen Gerichten durchaus l\u00e4nger dauern kann, bis ein solcher Schriftsatz tats\u00e4chlich dem Richter bzw. dem Spruchk\u00f6rper mit der richtigen Akte vorgelegt wird. In besonderen eiligen F\u00e4llen kann es daher ausnahmsweise tats\u00e4chlich Sinn ergeben, auch \u2013 trotz beA-Versendung \u2013 vorab zu faxen. Im Zweifel kann auch einmal ein Anruf bei der Gesch\u00e4ftsstelle helfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 150%;font-family: 'Arial',sans-serif;font-size: 12pt\"><span style=\"color: #000000\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In\u00a0einem Verfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf (Beschl. v. 18.7.2019 \u2013 I-10 W 75\/19) reichte ein Rechtsanwalt bei einem LG eine Klageschrift ein. Vorsichtshalber war diese Klage zuvor gefaxt worden. Das Faxexemplar enthielt den Vermerk \u201eper Fax vorab\u201c, nicht aber das Original. 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