{"id":1799,"date":"2021-01-07T11:46:26","date_gmt":"2021-01-07T10:46:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1799"},"modified":"2021-01-07T11:46:26","modified_gmt":"2021-01-07T10:46:26","slug":"corona-pandemie-schweigen-einer-partei-ersetzt-nicht-die-zustimmung-zur-entscheidung-im-schriftlichen-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/01\/07\/corona-pandemie-schweigen-einer-partei-ersetzt-nicht-die-zustimmung-zur-entscheidung-im-schriftlichen-verfahren\/","title":{"rendered":"Corona-Pandemie: Schweigen einer Partei ersetzt nicht die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat\u00a0 entschieden, dass das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens auch unter Ber\u00fccksichtigung der im M\u00e4rz 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden kann (Beschl. v. 16.07.2020 \u2013 I-12 U 26\/20).<\/p>\n<p>Das LG hatte im schriftlichen Verfahren nach \u00a7 128 ZPO ein klageabweisendes Urteil verk\u00fcndet. Die erforderliche eindeutige Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers hierf\u00fcr lag nicht vor. Der Kl\u00e4ger beantragte nunmehr Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Berufungsverfahren und r\u00fcgte u. a. diesen Verfahrensfehler. Das OLG lehnte die beantragte Prozesskostenhilfe gleichwohl ab.<\/p>\n<p>Allerdings lag hier ein Verfahrensfehler vor. F\u00fcr die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 128 ZPO ist eine klare und eindeutige Erkl\u00e4rung beider Parteien erforderlich. Die Corona-Virus-Pandemie und der Umstand, dass die Gerichte teilweise nur im \u201eNotbetrieb\u201c gelaufen sind, \u00e4ndert daran nichts. Zwar hatte der Kl\u00e4ger nach der Anordnung des schriftlichen Verfahrens dazu geschwiegen, aber auch dieses Schweigen ersetzt keine Zustimmung. Dieser Verfahrensfehler n\u00f6tigt jedoch nicht zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung, die der Kl\u00e4ger hier erreichen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der M\u00fcndlichkeit \u00fcberhaupt als wesentlicher Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7 538\u00a0Abs. 2 Satz 1\u00a0Nr. 1 ZPO angesehen werden kann. Denn im konk<span style=\"line-height: 150%;font-family: 'Arial',sans-serif;font-size: 12pt\"><span style=\"color: #000000\">reten <\/span><\/span>Fall drohte keine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme, wie sie f\u00fcr eine Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung Voraussetzung ist. Vielmehr h\u00e4tten die erforderlichen Feststellungen, wenn es auf sie ank\u00e4me, unproblematisch von dem OLG selbst getroffen werden k\u00f6nnen. Das OLG D\u00fcsseldorf betont in diesem Zusammenhang erneut, dass es f\u00fcr eine Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung gerade nicht ausreichend ist, wenn den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben w\u00e4re und alsdann m\u00f6glichweise eine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme erforderlich werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2017 \u2013 VII ZR 154\/15, MDR 2017, 842; s. a. Frank O. Fischer MDR 2020, 832 ff.).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat weiterhin deshalb keinen Erfolg, weil es \u2013 gerade in der Berufungsinstanz \u2013 immer auf die Erfolgsaussicht in der Sache ankommt. Dies bedeutet: Wenn es trotz eines Verfahrensfehlers der ersten Instanz letztlich bei der getroffenen Entscheidung bleiben wird, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. So aber lagen die Dinge im konkreten Fall.<\/p>\n<p>Fazit: Eine Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 ZPO setzt \u2013 auch angesichts der gegenw\u00e4rtigen Corona-Virus-Pandemie &#8211; voraus, dass beide Parteien ausdr\u00fccklich und vorbehaltlos ihr Einverst\u00e4ndnis mit dem schriftlichen Verfahren erkl\u00e4rt haben. Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Berufungsinstanz kann nicht bewilligt werden, wenn es letztlich bei der angefochtenen Entscheidung bleiben wird, obwohl der ersten Instanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Etwas leichter ist es allerdings bei dem Amtsgericht im Verfahren nach \u00a7 495a ZPO: Dort kann von Amts wegen im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Davon sollte die Praxis derzeit gro\u00dfz\u00fcgig Gebrauch machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat\u00a0 entschieden, dass das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens auch unter Ber\u00fccksichtigung der im M\u00e4rz 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden kann (Beschl. v. 16.07.2020 \u2013 I-12 U 26\/20). Das LG hatte im schriftlichen Verfahren nach \u00a7 128 ZPO ein klageabweisendes Urteil verk\u00fcndet. 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