{"id":180,"date":"2016-05-09T14:32:40","date_gmt":"2016-05-09T12:32:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=180"},"modified":"2016-05-09T14:32:40","modified_gmt":"2016-05-09T12:32:40","slug":"bgh-verzugsschaden-in-gestalt-von-anwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/05\/09\/bgh-verzugsschaden-in-gestalt-von-anwaltskosten\/","title":{"rendered":"BGH: Verzugsschaden in Gestalt von Anwaltskosten"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Beklagte hatte ein Darlehen in H\u00f6he von 50.000\u00a0\u20ac bis sp\u00e4testens zum 31.12.2012 zur\u00fcckzuzahlen. Er hatte mehrfach angek\u00fcndigt, diese Frist einzuhalten. Am 31.12.2012 erteilte er seiner Bank den Zahlungsauftrag. Die Darlehenssumme wurde erst am 4.1.2013 auf dem Konto des Kl\u00e4gers gut geschrieben. Der Kl\u00e4ger hatte am 2.1.2013 einen Rechtsanwalt beauftragt. Die insoweit entstandenen Kosten verlangt er vom Beklagten. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision f\u00fchrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils!<\/em><\/p>\n<p>Der BGH (Urt. v. 25.11.2015 \u2013 IV ZR 169\/14) entscheidet diverse interessante Streitfragen nicht, u. a. die Frage, wann ein Schuldner einer Geldforderung tats\u00e4chlich geleistet hat, vor allem wenn es sich \u2013 wie hier &#8211; um Zahlungen au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie handelt. Der BGH greift v\u00f6llig zu Recht nur auf die in der Praxis noch wenig bekannten Vorschriften der \u00a7\u00a7 675f Abs. 2 S. 1, 675n Abs. 1, S. 2, S. 4 zur\u00fcck. Da der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, war der Zahlungsauftrag ohnehin erst am 2.1.2013, dem n\u00e4chsten Arbeitstag, eingegangen und damit die nicht rechtzeitige Zahlung offensichtlich.<\/p>\n<p>Der BGH hatte \u2013 im Hinblick auf durch Verzug entstehende Anwaltskosten \u2013 erst k\u00fcrzlich entschieden, dass ein Gl\u00e4ubiger, dessen Schuldner sich in Verzug befindet, grunds\u00e4tzlich auf Kosten des Schuldners einen Rechtsanwalt beauftragen darf, wobei das Mandat sich nicht auf die Abfassung eines einfachen Schreibens beschr\u00e4nken muss (Urt. v. 17.9.2015 \u2013 IX ZR 280\/14 Rn. 8 ff; <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=635982522035487500&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f522830.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2015, 1408; <\/a>siehe auch zur Ersatzpflicht f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Rechtsanwalts- und Inkassokosten, <span id=\"cchitword1\" class=\"cchit\">Woitkewitsch, <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=21&amp;t=635982523817362500&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f68816.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2012, 500<\/a>). <\/span>Diesen Standpunkt bekr\u00e4ftigt der BGH erneut, sieht aber im konkreten Fall besondere Umst\u00e4nde, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Nur diejenigen Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen, \u201edie aus der ex-ante-Sicht einer vern\u00fcnftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gesch\u00e4digten nach den Umst\u00e4nden des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig gewesen sind\u201c. Eine solche Person h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit ber\u00fccksichtigt, dass der Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hat. Der 29.12.2012 war ein Samstag, der 30.12.2012 demnach ein Sonntag und der 31.12.2012 \u2013 ein Bankfeiertag \u2013 ein Montag. Der sich anschlie\u00dfende Dienstag war als 1.1.2013 ohnehin ein Feiertag. Angesichts der H\u00f6he des \u00dcberweisungsbetrages war auch damit zu rechnen, dass eine \u201emanuelle\u201c Pr\u00fcfung der \u00dcberweisung erfolgen k\u00f6nnte, was erfahrungsgem\u00e4\u00df zu zus\u00e4tzlichen Verz\u00f6gerungen f\u00fchrt. Letztlich h\u00e4tte der Kl\u00e4ger damit rechnen m\u00fcssen, dass aufgrund dieser Umst\u00e4nde selbst ein am 28.12.2012 erteilter \u00dcberweisungsauftrag nicht mehr h\u00e4tte rechtzeitig ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Unter diesen konkreten Umst\u00e4nden h\u00e4tte der Kl\u00e4ger daher noch abwarten m\u00fcssen, bis er den Anwalt beauftragte, zumal der Beklagte dazu verpflichtet ist, einen eventuellen Zinsschaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>Man sieht: Der BGH verschafft einmal mehr der \u2013 zweifelhaften &#8211; Einzelfallgerechtigkeit Geltung und ist ohne weiteres dazu bereit, daf\u00fcr zuvor aufgestellte Grunds\u00e4tze wieder \u00fcber Bord zu werfen. Es ist kein Wunder, dass die Rechtsanwendung immer komplizierter wird, wenn die Grunds\u00e4tze in jedem zweiten Fall durch Besonderheiten eines Einzelfalls durchl\u00f6chert werden wie ein Schweizer K\u00e4se. War es hier nicht die Pflicht des Beklagten, f\u00fcr einen p\u00fcnktlichen Zahlungseingang zu sorgen?!<\/p>\n<p>Gleichwohl sollte man in der Praxis aus dieser Entscheidung und aus der unsicheren Rechtslage im Hinblick auf die Zahlungsverkehrsrichtlinie vorsichtshalber folgende Konsequenz ziehen: Nach Verzugseintritt lieber noch drei Tage warten, bevor man \u201eloslegt\u201c. Damit kann man eine Menge Schwierigkeiten vermeiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beklagte hatte ein Darlehen in H\u00f6he von 50.000\u00a0\u20ac bis sp\u00e4testens zum 31.12.2012 zur\u00fcckzuzahlen. Er hatte mehrfach angek\u00fcndigt, diese Frist einzuhalten. Am 31.12.2012 erteilte er seiner Bank den Zahlungsauftrag. Die Darlehenssumme wurde erst am 4.1.2013 auf dem Konto des Kl\u00e4gers gut geschrieben. Der Kl\u00e4ger hatte am 2.1.2013 einen Rechtsanwalt beauftragt. 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