{"id":1815,"date":"2021-02-19T11:24:04","date_gmt":"2021-02-19T10:24:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1815"},"modified":"2021-02-19T11:24:04","modified_gmt":"2021-02-19T10:24:04","slug":"olg-brandenburg-besorgnis-der-befangenheit-bei-untaetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/02\/19\/olg-brandenburg-besorgnis-der-befangenheit-bei-untaetigkeit\/","title":{"rendered":"OLG Brandenburg: Besorgnis der Befangenheit bei Unt\u00e4tigkeit?"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Brandenburg (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgbrandenburg.20200921.1w25\/20\">Beschl. v. 21.9.2020 \u2013 1 W 25\/20<\/a>) hat sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob die <strong>blo\u00dfe Unt\u00e4tigkeit eines Richters<\/strong> eine <strong>Besorgnis der Befangenheit<\/strong> begr\u00fcnden k\u00f6nne. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte im Juni 2018 bei dem Amtsgericht einen Erbschein. Im November 2018 wies die Richterin darauf hin, dass der Antragsteller nach ihrer Auffassung durch ein Negativtestament als Erbe ausgeschlossen sei. Deswegen k\u00e4me die beantragte Erteilung des Erbscheins nicht in Betracht. Der Antragsteller hielt an seiner abweichenden Rechtsauffassung fest. Er bat um eine Entscheidung. Diese Bitten wiederholte der Antragsteller im Februar, Mai und Juni 2019 und schlie\u00dflich im Januar 2020. Im Juni 2020 lehnte der Antragsteller dann die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erhob dar\u00fcber hinaus eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. In ihrer dienstlichen Erkl\u00e4rung f\u00fchrt die Richterin aus, sie habe die Sache vor sich hergeschoben, um sich zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die n\u00f6tige Zeit f\u00fcr die Bearbeitung der Sache zu nehmen. Das AG wies den Antrag zur\u00fcck, das OLG beschied die sofortige Beschwerde gleichfalls negativ.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts:<\/strong> Das OLG weist darauf hin, dass die schlichte Unt\u00e4tigkeit eines Richters ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde eine Besorgnis der Befangenheit noch nicht begr\u00fcnden kann. Eine Unt\u00e4tigkeit kann eine Besorgnis der Befangenheit bestenfalls dann rechtfertigen, wenn die mitgeteilten Gr\u00fcnde <strong>unhaltbar<\/strong> sind oder wenn Gr\u00fcnde <strong>nicht einmal mitgeteilt<\/strong> werden und daraus der Schluss auf eine <strong>rechtsschutzfeindliche Gesinnung<\/strong> gegen\u00fcber der Partei gerechtfertigt ist. Dabei ist es nicht m\u00f6glich, eine derartige Gesinnung einfach zu unterstellen. Somit kann hier eine Besorgnis der Befangenheit nicht unterstellt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Eine andere Entscheidung ist aus praktischen Erw\u00e4gungen heraus kaum vorstellbar! Ansonsten h\u00e4tte \u2013 wenigstens theoretisch \u2013 jeder Richter die M\u00f6glichkeit, sich einer f\u00fcr ihn unangenehmen Sache dadurch zu entledigen, dass er sie einfach nicht bearbeitet. Nat\u00fcrlich ist nicht zu verkennen, dass jahrelange Verz\u00f6gerungen f\u00fcr die Rechtssuchenden im Einzelfall zu unertr\u00e4glichen Situationen f\u00fchren k\u00f6nnen. Dieser Konflikt ist letztlich kaum oder gar nicht l\u00f6sbar. Im Zweifelsfall bleibt wahrscheinlich nur \u00fcbrig, die Justizverwaltung in Gestalt des Justizministeriums mit der Androhung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen unter Druck zu setzen. Dann kann man nur hoffen, dass die Amtshaftungsklage tats\u00e4chlich in angemessener Dauer bearbeitet wird und nicht auch mit Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen und Befangenheitsantr\u00e4gen endet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 21.9.2020 \u2013 1 W 25\/20) hat sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob die blo\u00dfe Unt\u00e4tigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden k\u00f6nne. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sachverhalt: Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte im Juni 2018 bei dem Amtsgericht einen Erbschein. 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