{"id":1824,"date":"2021-02-03T10:50:51","date_gmt":"2021-02-03T09:50:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1824"},"modified":"2021-02-03T10:50:51","modified_gmt":"2021-02-03T09:50:51","slug":"hervorstehendes-gehwegpflaster-als-stein-des-anstosses-das-olg-hamm-zu-den-anforderungen-an-die-verkehrssicherungspflicht-gegenueber-fussgaengern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/02\/03\/hervorstehendes-gehwegpflaster-als-stein-des-anstosses-das-olg-hamm-zu-den-anforderungen-an-die-verkehrssicherungspflicht-gegenueber-fussgaengern\/","title":{"rendered":"Hervorstehendes Gehwegpflaster als Stein des Ansto\u00dfes: Das OLG Hamm zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegen\u00fcber Fu\u00dfg\u00e4ngern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unebenes Pflaster als \u201eStolperfalle\u201c: gar kein seltener Fall <\/strong><\/p>\n<p>Es ist wohl jedem schon passiert: man geht \u2013 oder schlendert \u2013 dahin, oft in Gedanken versunken, da st\u00f6\u00dft man mit den Fu\u00df auf einen (mehr oder minder leicht) hervorstehenden Pflasterstein. Meist geht\u00a0es ja gut (und man schimpft \u00fcber sich selbst, weil man nicht besser auf den Weg geachtet hat). Tats\u00e4chlich scheint die Stolperfalle Pflaster gar nicht so selten aufgestellt zu sein: Recherchen im Internet ergeben jedenfalls ohne Aufwand pressewirksame F\u00e4lle\u00a0 aus Lohr am Main (2013), Ebrach (2016), Ratingen (2016), Germering (2019) oder Meschede (2019).<\/p>\n<p><strong>OLG Hamm: Urt. v. 16.10.2019 &#8211; 11 U 72\/19<\/strong><\/p>\n<p>Auch in einem j\u00fcngst vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde ein hervorstehender Pflasterstein einer Passantin zum Verh\u00e4ngnis. Die damals 64j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin fiel im August 2017 auf dem Alten Markt in Bochum-Wattenscheid hin und brach sich dabei mehrfach den\u00a0linken Oberarmknochen.<\/p>\n<p>Sie warf der beklagten Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, weil sie einen 4 bis 5 cm \u00fcber das Stra\u00dfenniveau hinausragenden Pflasterstein, der nicht ohne weiteres erkennbar war, nicht beseitigt hat. Die Stadt dagegen berief sich darauf, dass sie die Pflasterung und den Plattenbelag auf dem Alten Markt regelm\u00e4\u00dfig (einmal pro Woche) durch geschultes Personal \u00fcberpr\u00fcfen lasse.<\/p>\n<p>Das LG Bochum hatte die Klage mit Urt. v. 7.6.2019 &#8211; 5 O 338\/18 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass es nicht darauf ankomme, in welcher H\u00f6he der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen dieses Urteil war nicht erfolgreich. Zwar best\u00fcnden \u2013 so das OLG Hamm \u2013 keine Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle \u00fcber einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei und sich durch den Sturz eine Fraktur des linken Oberarmknochens zugezogen habe. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen sei. Dennoch hafte die beklagte Stadt nicht, weil sie ihre Kontrollpflicht nicht verletzt habe. Dabei m\u00fcsse eine Stadt oder Gemeinde allerdings Stra\u00dfen und Wege auf ihrem Gebiet \u00fcberpr\u00fcfen, um neue Sch\u00e4den oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsma\u00dfnahmen zu treffen. Hierzu geh\u00f6re es, die Stra\u00dfen und Wege \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung \u2013 regelm\u00e4\u00dfig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden k\u00f6nne aber, dass eine Stra\u00dfe oder ein Weg st\u00e4ndig v\u00f6llig frei von M\u00e4ngeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse. Diesen Anforderungen habe die beklagte Stadt gen\u00fcgt, indem sie rund f\u00fcnf Tage vor dem Unfall die sp\u00e4tere Unfallstelle bei einer ihrer w\u00f6chentlichen Kontrollen noch durch einen Stra\u00dfenbegeher habe \u00fcberpr\u00fcfen lassen. F\u00fcr eine nicht ausreichende Kontrolle der Wegstrecke best\u00fcnden keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein k\u00f6nne sich auch kurz vor dem Unfall der Kl\u00e4gerin gelockert haben. Die Ungewissheit bez\u00fcglich der Ursache und dem Zeitpunkt der Lockerung gehe zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p><strong>Der Kontext der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wer sein Grundst\u00fcck der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht, muss auch daf\u00fcr sorgen, dass die Benutzung ohne Gefahren m\u00f6glich ist \u2013 er hat eine Verkehrssicherungspflicht. Ausgangspunkt f\u00fcr die Anerkennung von Verkehrssicherungspflichten ist die \u00dcberlegung, dass ein Gesch\u00e4digter grunds\u00e4tzlich nur dann Anspr\u00fcche hat, wenn seine Rechtsg\u00fcter aktiv durch Handlungen eines Anderen verletzt wurden. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kann ein Unterlassen zum Schadensersatz verpflichten, n\u00e4mlich dann, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Eine solche (Verkehrssicherungs-)Pflicht ergibt sich daraus, dass der Verf\u00fcgungsberechtigte seine Gefahrenquelle beherrscht und deshalb auch entsprechende Vorkehrungen f\u00fcr eine (m\u00f6glichst) gefahrlose Benutzung zu sorgen hat.<\/p>\n<p>Die praktisch v\u00f6llige Gefahrlosigkeit von Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen kann allerdings mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Die Verkehrssicherungspflicht geht deshalb auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszur\u00e4umen hat oder gegebenenfalls vor ihnen warnen muss, die der \u201enormale\u201c Verkehrsteilnehmer nicht erkennen kann und auf die er sich auch nicht einstellen muss. Es werden also nur die Vorkehrungen geschuldet, die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtsprechung zu \u201eStolperfallen\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Fu\u00dfg\u00e4nger etwa m\u00fcssen kleinere M\u00e4ngel des Pflasters in Form von Unebenheiten hinnehmen, weil sie sich durch eine entsprechende Gehweise darauf einrichten k\u00f6nnen. Sind die Unebenheiten vom Fu\u00dfg\u00e4nger nicht mehr zu beherrschen, mu\u00df der Verkehrssicherungspflichtige sie beseitigen (OLG Th\u00fcringen, Urt. v. 29.7.1997\u00a0\u2013 3 U 1464\/96, juris). Eine Erhebung von lediglich 1,2 cm hat der BGH nicht als Versto\u00df gegen die Verkehrssicherungspflicht angesehen (BGH, Urt. v. 13.7.1989 \u2013 III ZR 122\/88, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1989.12.r.19\">MDR\u00a01989, 1084<\/a>). Unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtbilds wurde bei einem Gehweg eine Unebenheit von 2 cm als hinnehmbar angesehen (OLG Hamm v. 2208.1989 &#8211; 9 U 318\/88, VersR 1991, 1415). Allgemein kann einem Fu\u00dfg\u00e4nger, wenn keine besonderen Umst\u00e4nde hinzukommen, eine Unebenheit von 2 cm zugemutet werden (OLG Celle, <span class=\"jss757\">Urt. v. 23.12.1997 \u2013 9 U 120\/97, <\/span>MDR 1998, 1031). Ein Versto\u00df gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt aber vor, wenn ein Pflasterstein auf von Fu\u00dfg\u00e4ngern benutzten Verkehrsr\u00e4umen mehr als 4 cm \u00fcber das sonstige Niveau hinausragt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.1989 \u2013 14 U 159\/88, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1990.08.r.62\">\u00a0MDR 1990, 722<\/a>). Bei scharfkantigen Unebenheiten k\u00f6nnen bereits H\u00f6henunterschiede von mehr als 2 cm vom Verkehrssicherungspflichtigen die Beseitigung dieses Zustands verlangen (OLG Hamm v. 18.7.1986 &#8211; 9 U 328\/85, VersR 1988, 467\u00a0f.; OLG Hamm v. 7.5.1993 &#8211; 9 U 227\/921, VersR 1993, 1030; ebenso\u00a0OLG K\u00f6ln v. 21.11.1991 &#8211; 7 U 52\/91, VersR 1992, 355, f\u00fcr eine 2,5 cm hohe Aufkantung).\u00a0Besteht die Gefahr einer\u00a0Ablenkung durch Schaufenster kann bereits eine Vertiefung von 1,5 cm f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4nger unzumutbar sein\u00a0(BGH v. 27.10.1966 &#8211; III ZR 132\/65, MDR 1967, 387).<\/p>\n<p>Insgesamt l\u00e4sst sich festhalten, dass der Verkehrssicherungspflichtige gehalten ist, Stra\u00dfen und Wege in einem Zustand zu erhalten, der verhindert, dass durch Schadstellen Verkehrsteilnehmer gef\u00e4hrdet werden. Dieser Pflicht tr\u00e4gt die Gemeinde Rechnung, indem sie Stra\u00dfen, Wege und Gehwege regelm\u00e4\u00dfigen Kontrollen unterzieht und Schadstellen ausbessert (zum Ganzen: LG Essen, Urt. v. 12.05.2005\u00a0\u2013 4 O 370\/04, juris)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unebenes Pflaster als \u201eStolperfalle\u201c: gar kein seltener Fall Es ist wohl jedem schon passiert: man geht \u2013 oder schlendert \u2013 dahin, oft in Gedanken versunken, da st\u00f6\u00dft man mit den Fu\u00df auf einen (mehr oder minder leicht) hervorstehenden Pflasterstein. 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