{"id":1838,"date":"2021-02-13T17:46:15","date_gmt":"2021-02-13T16:46:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1838"},"modified":"2021-02-13T17:46:15","modified_gmt":"2021-02-13T16:46:15","slug":"montagsblog-194","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/02\/13\/montagsblog-194\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Kostenentscheidung bei R\u00fccknahme einer von Beginn an unbegr\u00fcndeten Klage. <\/em><\/p>\n<p><strong>Anlass zur Einreichung der Klage<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 17.\u00a0Dezember 2020 \u2013 I\u00a0ZB\u00a038\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 ZPO befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt, weil \u00fcber den Internetanschluss der Beklagten an einem bestimmten Tag zwei Folgen einer Fernsehserie \u00f6ffentlich zum Download angeboten worden waren. Die Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die Kl\u00e4gerin klagte daraufhin auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von insgesamt 1.107,50 Euro. In ihrer Klageerwiderung teilte die Beklagte mit, sie habe ihre Wohnung im betreffenden Zeitraum \u00fcber Airbnb vermietet und sich andernorts aufgehalten. Die Mieterin habe mitgeteilt, dass vermutlich einer ihrer Br\u00fcder die Rechtsverletzung begangen habe. Die Kl\u00e4gerin nahm die Klage zur\u00fcck und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das AG hob die Kosten gegeneinander auf. Die Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten f\u00fchrt zu einer Kostenentscheidung zu Lasten der Kl\u00e4gerin. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen k\u00f6nnen die Kosten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 ZPO ganz oder teilweise der Beklagten auferlegt werden. Es fehlt schon an einem Anlass zur Klage im Sinne dieser Vorschrift. Zur Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung reicht es zwar aus, wenn die Klage zumindest vor Rechtsh\u00e4ngigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re und der Kl\u00e4ger bei Einreichung der Klage weder wusste noch wissen musste, dass sich eine \u00c4nderung ergeben hat. Nicht ausreichend ist aber, wenn der Kl\u00e4ger nur subjektiv davon ausging, dass seine Klage Erfolg haben w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus ist eine Kostenentscheidung zugunsten der Kl\u00e4gerin im Streitfall auch deshalb nicht m\u00f6glich, weil das Ereignis, das den Anlass zur Klage entfallen lie\u00df, erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten ist. \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 ZPO ist nur dann anwendbar, wenn das \u00e4ndernde Ereignis vor Rechtsh\u00e4ngigkeit stattgefunden hat. Eine Umdeutung der Klager\u00fccknahme in eine Erledigungserkl\u00e4rung oder einen Antrag auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit der Umdeutung sollte der Kl\u00e4ger in solchen F\u00e4llen vor der R\u00fccknahme sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob nicht eine Erledigungserkl\u00e4rung oder ein Antrag auf Feststellung der materiell-rechtlichen Pflicht zur Kostentragung zweckm\u00e4\u00dfiger ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Kostenentscheidung bei R\u00fccknahme einer von Beginn an unbegr\u00fcndeten Klage. Anlass zur Einreichung der Klage Beschluss vom 17.\u00a0Dezember 2020 \u2013 I\u00a0ZB\u00a038\/20 Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 ZPO befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. 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