{"id":1846,"date":"2021-02-21T16:56:39","date_gmt":"2021-02-21T15:56:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1846"},"modified":"2021-02-21T16:56:39","modified_gmt":"2021-02-21T15:56:39","slug":"montagsblog-195","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/02\/21\/montagsblog-195\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pflicht zur Erhaltung einer Nachbarwand nach Abbrennen eines daran angebauten Geb\u00e4udes. <\/em><\/p>\n<p><strong>Abbrennen eines an eine Nachbarwand angebauten Geb\u00e4udes<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 22.\u00a0Januar 2021 \u2013 V\u00a0ZB\u00a012\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Pflichten aus \u00a7\u00a0922 Abs.\u00a03 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Eigent\u00fcmer zweier benachbarter Grundst\u00fccke, die durch Teilung entstanden sind. Schon vor der Teilung war auf dem nunmehr dem Beklagten geh\u00f6renden Grundst\u00fcck eine Scheune errichtet worden. An deren Giebelwand wurde sp\u00e4ter ein nunmehr auf dem Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers stehendes Wohnhaus angebaut. Im Teilungsvertrag wurde vereinbart, dass die Grundst\u00fccksgrenze durch die gemeinsame Giebelmauer verlaufen soll. Im Jahr 2011 wurde die Scheune durch einen Brand, der auch auf das Wohnhaus \u00fcbergriff, stark besch\u00e4digt. Der Kl\u00e4ger erhielt von seiner Geb\u00e4udeversicherung 50.000 Euro zur Sanierung der Trennwand. Vom Beklagten verlangt er unter anderem, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Trennwand gegen Witterung, W\u00e4rmeverlust und Feuchtigkeitsimmissionen zu sch\u00fctzen. Das LG wies die Klage insoweit ab. Das OLG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die Revision des Beklagten an das OLG zur\u00fcck \u2013 allerdings nur deshalb, weil der Umfang des dem Kl\u00e4ger stehenden Anspruchs n\u00e4herer Kl\u00e4rung bedarf.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach sieht der BGH den Klageanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0922 Satz\u00a03 und \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB als begr\u00fcndet an. Die Trennwand war zwar weder bei ihrer Errichtung noch beim Bau des Wohnhauses eine gemeinsame Grenzanlage im Sinne von \u00a7\u00a0921 BGB. Sie erlangte diese Eigenschaft aber mit der einvernehmlichen Aufteilung des Grundst\u00fccks. Mangels abweichender Vereinbarung darf die Wand gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0922 Satz\u00a03 BGB nur einvernehmlich beseitigt oder ge\u00e4ndert werden. Durch das Abbrennen der Scheune ist eine der Zustimmung bed\u00fcrfende \u00c4nderung eingetreten, weil das Wohnhaus des Kl\u00e4gers nicht mehr in gleicher Weise gegen Witterungseinwirkungen gesch\u00fctzt ist. Hierf\u00fcr ist der Beklagte als Zustandsst\u00f6rer verantwortlich, und zwar \u2013 anders als hinsichtlich der am Wohnhaus eingetretenen Sch\u00e4den \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob er den Brand zu verantworten hat. Der Kl\u00e4ger kann deshalb analog \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB verlangen, dass die eingetretene St\u00f6rung beseitigt wird.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VVG auf die Geb\u00e4udeversicherung des Kl\u00e4gers \u00fcbergegangen. Der Anspruch aus \u00a7\u00a0922 Satz\u00a03 und \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundst\u00fcck verbunden. Zudem fehlt es an der nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VVG erforderlichen Kongruenz. Die Geb\u00e4udeversicherung deckt zwar auch Sch\u00e4den an der Trennwand ab. Der Anspruch aus \u00a7\u00a0922 Satz\u00a03 und \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB ist aber auf Erhalt des Bestandes und der Funktion der Wand als gemeinsame Grenzeinrichtung gerichtet, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Substanzverletzung eingetreten ist.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die vom OLG ausgesprochene Verurteilung aber zu weitgehend. Zum einen muss dem Beklagten die M\u00f6glichkeit offenbleiben, die vorherige Funktion in der Weise wiederherzustellen, dass er eine neue Scheune an die Wand anbaut. Zum anderen darf der Kl\u00e4ger eine W\u00e4rmed\u00e4mmung nur verlangen, wenn und soweit die Wand durch die abgebrannte Scheune ebenfalls gegen W\u00e4rmeverlust gesch\u00fctzt war. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muss das OLG nach Zur\u00fcckverweisung aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Die Anwendung von \u00a7\u00a0921 und \u00a7\u00a0922 BGB setzt voraus, dass die gemeinsame Einrichtung die Grundst\u00fccksgrenze \u00fcberschreitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pflicht zur Erhaltung einer Nachbarwand nach Abbrennen eines daran angebauten Geb\u00e4udes. Abbrennen eines an eine Nachbarwand angebauten Geb\u00e4udes Beschluss vom 22.\u00a0Januar 2021 \u2013 V\u00a0ZB\u00a012\/19 Mit den Pflichten aus \u00a7\u00a0922 Abs.\u00a03 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Parteien sind Eigent\u00fcmer zweier benachbarter Grundst\u00fccke, die durch Teilung entstanden sind. 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