{"id":1860,"date":"2021-03-13T17:50:33","date_gmt":"2021-03-13T16:50:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1860"},"modified":"2021-03-13T17:50:33","modified_gmt":"2021-03-13T16:50:33","slug":"montagsblog-198","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/03\/13\/montagsblog-198\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pflichten des Inhabers einer Internetanschlusses nach einer Urheberrechtsverletzung<\/em><\/p>\n<p><strong>Angabe des T\u00e4ters einer Urheberrechtsverletzung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 17.\u00a0Dezember 2020 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0228\/19<\/p>\n<p><em>Mit der Frage einer Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten wegen des unbefugten Anbietens eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Computerspiels auf Schadensersatz in Anspruch. Das Angebot war \u00fcber einen Internetanschluss verbreitet worden, dessen Inhaberin der Beklagte ist. Auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, zugleich aber mitgeteilt, er selbst habe das Spiel nicht \u00f6ffentlich im Internet zug\u00e4nglich gemacht. Auf die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt rund 1.900 Euro trug der Beklagte vor, die Verletzung sei durch den Sohn einer Arbeitskollegin seiner Lebensgef\u00e4hrtin begangen worden. Die Kl\u00e4gerin beantragte zuletzt nur noch die Feststellung, dass der Beklagte ihr die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen hat. Dieser Antrag blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin die zu erstattenden Kosten nicht beziffern und ihren Anspruch wegen der R\u00fccknahme des Hauptantrags nicht im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen kann. Er ist aber unbegr\u00fcndet, weil der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, den T\u00e4ter zu benennen. Eine Nebenpflicht zur Auskunftserteilung aus dem Unterlassungsvertrag scheidet aus, weil der Beklagte beim Abschluss dieses Vertrags bereits darauf hingewiesen hat, dass er nicht der T\u00e4ter ist. Aus der Verletzung des Urheberrechts ergibt sich eine solche Pflicht nicht, weil der Beklagte f\u00fcr die Verletzung nicht verantwortlich ist. Die Stellung als Inhaber des Anschlusses, \u00fcber den die Verletzung begangen wurde, begr\u00fcndet auch kein vorvertragliches Schuldverh\u00e4ltnis, das zu einer Auskunftspflicht f\u00fchren k\u00f6nnte. Anspr\u00fcche aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag scheiden in dieser Konstellation ebenfalls aus. Eine Ersatzpflicht aus \u00a7\u00a0826 BGB k\u00e4me allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte vorprozessual wissentlich falsche Angaben \u00fcber den T\u00e4ter gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Im Prozess trifft den Anschlussinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welchen anderen Personen er den Internetanschluss zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Kommt er dem nicht nach, besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr seine T\u00e4terschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pflichten des Inhabers einer Internetanschlusses nach einer Urheberrechtsverletzung Angabe des T\u00e4ters einer Urheberrechtsverletzung Urteil vom 17.\u00a0Dezember 2020 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0228\/19 Mit der Frage einer Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin nahm den Beklagten wegen des unbefugten Anbietens eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Computerspiels auf Schadensersatz in Anspruch. 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