{"id":1863,"date":"2021-03-15T19:56:33","date_gmt":"2021-03-15T18:56:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1863"},"modified":"2021-03-15T19:56:33","modified_gmt":"2021-03-15T18:56:33","slug":"kann-bald-der-inlaendischen-verbraucher-seinen-deutschen-reiseveranstalter-an-seinem-firmensitz-verklagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/03\/15\/kann-bald-der-inlaendischen-verbraucher-seinen-deutschen-reiseveranstalter-an-seinem-firmensitz-verklagen\/","title":{"rendered":"Kann bald der inl\u00e4ndischen Verbraucher seinen deutschen Reiseveranstalter an seinem Firmensitz verklagen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Landgericht Mainz hat am 16.\u00a0Juli 2020 in der Rechtssache C-317\/20, BeckEuRS 2020, 652467 ein\u00a0Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH\u00a0<\/strong><b>eingereicht mit der Frage, ob\u00a0<\/b><strong>Artikel\u00a018 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.\u00a01215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12.\u00a0Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br\u00fcssel Ia-VO) dahingehend auszulegen sei, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt (sog. \u201eunechte Inlandsf\u00e4lle\u201c), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Anspr\u00fcche gegen den Reiseveranstalter in Erg\u00e4nzung nationaler Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen k\u00f6nne?<\/strong><\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise steht den Reiseveranstaltern ein Paradigmenwechsel hinsichtlich des Gerichtsstandes bevor.\u00a0Der f\u00fcr die Anwendung der Zust\u00e4ndigkeitsregeln der Br\u00fcssel Ia-VO notwendige Auslandsbezug k\u00f6nne sich m\u00f6glicherweise auch aus dem Erf\u00fcllungsort einer Pauschalreise im ausl\u00e4ndischen Mitgliedsstaat oder Drittstaat ergeben.\u00a0Wenn also z. B. ein Pauschalreisender aus M\u00fcnchen bei seinem Reiseveranstalter mit Sitz in Hannover eine Reisepreisminderung einklagen m\u00f6chte, will das LG Mainz gekl\u00e4rt haben, ob der Verbraucher seine vertraglichen Anspr\u00fcche gegen seinen Reiseveranstalter sowohl am Sitz in Hannover als auch an seinem Wohnsitz in M\u00fcnchen einklagen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission schl\u00e4gt in ihrer Stellungnahme vom 8.12.2020 vor, diese Frage zu bejahen, obwohl die bisher ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung und der reiserechtlichen Literatur einen solchen Verbrauchergerichtsstand am Wohnort des Reisenden abgelehnt hat (vgl.\u00a0F\u00fchrich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, \u00a7 4 Rn. 9, ff. 11 m.w. Nachw.\u00a0Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der Gerichtsstand bei solchen unechten Inlandsf\u00e4llen \u201eausschlie\u00dflich\u201c nach der Br\u00fcssel Ia-VO richte und die nationalen Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften der \u00a7\u00a7 12 ff. ZPO auch nicht subsidi\u00e4r gelten, sondern durch das vorrangige EU-Recht verdr\u00e4ngt w\u00fcrden. Werde also ein Pauschalreisevertrag zwischen zwei inl\u00e4ndischen Vertragspartnern grenz\u00fcberschreitend erf\u00fcllt mit z.B. einem Flug nach Mallorca und einem dortigen Hotelaufenthalt oder einer Kreuzfahrt mit verschiedenen ausl\u00e4ndischen Hafenanlandungen sei die Br\u00fcssel Ia-VO vorrangig heranzuziehen (so bisher Staudinger in F\u00fchrich\/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, \u00a7 4 Rn. 2 m.w.Nachw.).<\/p>\n<p>Ich habe nach wie vor erhebliche Zweifel, ob die Internationalit\u00e4t einer Pauschalreise durch eine ausl\u00e4ndische Destination als Zielgebiet ausreicht, den f\u00fcr die Br\u00fcssel Ia-VO notwendigen Auslandsbezug zu schaffen, au\u00dfer das anwendbare Kollisionsrecht beruft selbst das ausl\u00e4ndische Recht oder den Gerichtsstand wie z. B. bei der Miete eines Ferienhauses in der EU nach Art. 24 Nr. 1 Br\u00fcssel Ia-VO.\u00a0Ein normrelevanter Auslandsbezug ist m. E. abzulehnen, wenn ein Reiseveranstalter Teile seiner Reiseleistungen im Ausland zu erbringen hat. Reisevertraglich werden damit keine Rechtsnormen des Zielgebiets angewendet. Auch eine deliktische Handlung im Zielgebiet ist als m\u00f6gliche Verkehrsicherungspflichtverletzung nicht im Ausland begangen, da es nicht auf den Erfolgsort der Pflichtverletzung ankommt. Eine m\u00f6gliche Pflichtverletzung eines deutschen Veranstalters ist dem inl\u00e4ndischen Management zuzurechnen.\u00a0Letztlich hat auch der deutsche Gesetzgeber einen zus\u00e4tzlichen Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 der Br\u00fcssel Ia-VO nicht gewollt. W\u00fcrde man Art. 18 der VO derartig erweiternd auslegen, w\u00fcrde in unzul\u00e4ssiger Weise in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers in Berlin eingegriffen werden. Die ZPO kennt bis heute keinen allgemeinen Verbrauchergerichtsstand. Eine Ausnahme ist nur Art. 225 VVG mit einem Verbrauchergerichtsstand in Versicherungssachen (F\u00fchrich in F\u00fchrich\/Staudinger, Reiserecht, \u00a7 30 Rn. 27). Mit einer solchen Auslegung des Art. 18 der Br\u00fcssel Ia-VO w\u00fcrden fast alle deutschen Regelungen des Gerichtsstands der \u00a7\u00a7 12 ff. ZPO ihres Anwendungsbereichs beraubt (F\u00fchrich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, \u00a7 4 Rn. 11 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. Ernst F\u00fchrich<\/em><\/p>\n<div id=\"jp-post-flair\" class=\"sharedaddy sd-like-enabled sd-sharing-enabled\">\n<div class=\"sharedaddy sd-sharing-enabled\"><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Mainz hat am 16.\u00a0Juli 2020 in der Rechtssache C-317\/20, BeckEuRS 2020, 652467 ein\u00a0Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH\u00a0eingereicht mit der Frage, ob\u00a0Artikel\u00a018 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.\u00a01215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12.\u00a0Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br\u00fcssel Ia-VO) dahingehend auszulegen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":14,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[69,2],"tags":[454,1851],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1863"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/14"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1863"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1863\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1866,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1863\/revisions\/1866"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1863"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1863"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1863"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}