{"id":1872,"date":"2021-03-23T13:19:15","date_gmt":"2021-03-23T12:19:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1872"},"modified":"2021-03-23T13:52:59","modified_gmt":"2021-03-23T12:52:59","slug":"die-professoren-stefan-leible-peter-mankowski-und-ansgar-staudinger-im-interview-zu-grenzueberschreitenden-b2b-vertraegen-der-nicht-einfachen-suche-nach-dem-zustaendigen-gericht-bei-grenzueberschrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/03\/23\/die-professoren-stefan-leible-peter-mankowski-und-ansgar-staudinger-im-interview-zu-grenzueberschreitenden-b2b-vertraegen-der-nicht-einfachen-suche-nach-dem-zustaendigen-gericht-bei-grenzueberschrei\/","title":{"rendered":"Die Professoren Stefan Leible, Peter Mankowski und Ansgar Staudinger im Interview zu grenz\u00fcberschreitenden B2B-Vertr\u00e4gen, der nicht einfachen Suche nach dem zust\u00e4ndigen Gericht bei grenz\u00fcberschreitenden Klagen und der dabei entscheidenden Frage, wie Mandanten zu ihrem Recht kommen sowie zum Komplex der grenz\u00fcberschreitenden Verbrauchersachen"},"content":{"rendered":"<p>Grenz\u00fcberschreitende Mandate nehmen in der anwaltlichen Praxis von Jahr zu Jahr zu. Die damit verbundenen Fragestellungen sind vielf\u00e4ltig, h\u00e4ufig schwer und mit hohem Rechercheaufwand zu beantworten. Daran orientiert, haben die Autoren des gerade in 5. Auflage erschienenen Bandes \u201e<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/europaisches-zivilprozess-und-kollisionsrecht-euzpr-euipr-kommentar-band-i-9783504472085\">Br\u00fcssel Ia-VO<\/a>\u201c aus der Reihe \u201eEurop\u00e4isches Zivilprozess- und Kollisionsrecht\u201c ihre Kommentierung konsequent ausgerichtet. Die drei Autoren des Bandes standen mir f\u00fcr einige sehr unterschiedliche praxisrelevante Fragen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Vielen Dank, dass Sie uns f\u00fcr das Interview zur Verf\u00fcgung stehen. Ich darf, Herr Professor Mankowski, mit der Frage beginnen, mit denen viele grenz\u00fcberschreitend beratende Anw\u00e4lt_innen konfrontiert sind: Gibt es f\u00fcr die Gestaltung grenz\u00fcberschreitender B2B-Vertr\u00e4ge eigentlich etwas Wichtigeres als Gerichtsstandsvereinbarungen?<\/p>\n<p><strong>Mankowski:<\/strong> Ein klares Nein. Die Dispute Resolution Clause sollte am Anfang jeder seri\u00f6sen \u201einternationalen\u201c Vertragsgestaltung stehen. Im europ\u00e4ischen Raum ist Art. 25 Br\u00fcssel Ia-VO von \u00fcberragender Bedeutung. In der t\u00e4glichen Praxis sind Spezialfragen und Details zu kl\u00e4ren, z.B. zu Unternehmensverb\u00fcnden, Mehrparteienvereinbarungen oder Konflikten zwischen mehreren Gerichtsstandsvereinbarungen. Das spiegelt sich auch in einer Vielzahl von Entscheidungen des EuGH wider.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Eine andere Frage, die ich immer wieder aus der Praxis h\u00f6re, ist: Wo ist die \u201eGrenze\u201c zwischen grenz\u00fcberschreitendem Zivil- und \u00d6ffentlichem Recht?<\/p>\n<p><strong>Mankowski:<\/strong> Die Abgrenzung zwischen Zivilsachen einerseits und \u00f6ffentlich-rechtlichen Sachen hat sich zu einem Dauerbrenner entwickelt. Hier ist die Grenze f\u00fcr eine Vielzahl von Gebieten, z.B. f\u00fcr die staatliche Exportf\u00f6rderung durch B\u00fcrgschaften und Garantien, zu ziehen. Aktuelles Beispiel f\u00fcr die Bedeutung der Abgrenzung ist die Entscheidung des EuGH vom 7. Mai 2020 (C-641\/18, ECLI:EU:C:2020:349 \u2013 LG\/Rina SpA u. Ente Registro Italiano Navale): Auf welche Seite der Grenze f\u00e4llt die Haftung eines Schiffszertifizierers, wenn eine Zertifizierung rechtlich zwingend vorgeschrieben ist? Das betrifft \u00fcbrigens keineswegs nur die Schiffszertifizierung, sondern vielmehr jegliche Art von Pflichtzertifizierung.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Die nachfolgende Frage, Herr Professor Leible, h\u00f6rt sich einfacher an, als sie vielleicht ist: Wie findet man bei grenz\u00fcberschreitenden Klagen das zust\u00e4ndigen Gericht, damit die Mandanten schnell zu ihrem Recht kommen?<\/p>\n<p><strong>Leible:<\/strong> In der Tat ist diese Frage nicht so leicht zu beantworten, da sich, je nach Fall, viele unterschiedliche Fragen anschlie\u00dfen. Um die Komplexit\u00e4t der Frage zu verdeutlichen m\u00f6chte ich mit \u201eGegenfragen\u201c antworten. Grenz\u00fcberschreitende Vertr\u00e4ge sind einer der h\u00e4ufigsten Gr\u00fcnde f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Klagen. Aber wie bestimme ich das f\u00fcr Streitigkeiten aus solchen Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndige Gericht, wenn es an einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt? Wie bestimme ich autonom, d.h. ohne R\u00fcckgriff auf das nationale Recht, nach der Br\u00fcssel Ia-VO den vertraglichen Erf\u00fcllungsort? Welche Besonderheiten gelten f\u00fcr Kauf- und welche f\u00fcr Dienstleistungsvertr\u00e4ge? Wie und vor allem unter welchen Voraussetzungen wirken Erf\u00fcllungsortvereinbarungen? Und was gilt bei mehreren Liefer- oder Leistungsorten? Es fehlt hier leider der Platz, um Ihre Frage zu beantworten, ich hoffe aber einen Einblick in die Problematik gegeben zu haben und erlaube mir auf meine ausf\u00fchrliche Kommentierung in \u201eBr\u00fcssel Ia-VO\u201c zu verweisen.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Ein brennendes, aktuelles Problem sind \u00fcber das Internet begangene unerlaubte Handlungen und die Bestimmung des Gerichtsstands. Was ist hier zu beachten?<\/p>\n<p><strong>Leible:<\/strong> Bei der ohnehin h\u00e4ufig schwierigen Bestimmung des Gerichtsstands bei grenz\u00fcberschreitenden Delikten, spielen seit dem Eintritt in das elektronische Zeitalter \u00fcber das Internet begangene unerlaubte Handlungen eine besondere Rolle. Ma\u00dfgeblich ist auch hier grunds\u00e4tzlich der Ort des Eintritts des sch\u00e4digenden Ereignisses. F\u00fcr Internetdelikte hat der EuGH in den vergangenen Jahren freilich die Kriterien zur Bestimmung des Schadensortes weiterentwickelt und verfeinert. Dies gilt ebenso f\u00fcr die gerade auch im grenz\u00fcberschreitenden Bereich in letzten Jahren immer bedeutsamer gewordenen F\u00e4lle er Veruntreuung von Anlagegeldern oder des Kapitalanlagebetrugs.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Herr Professor Staudinger, von erhebliche Praxisrelevanz sind grenz\u00fcberschreitende Verbrauchersachen, die in den Art. 17 ff. Br\u00fcssel Ia-VO geregelt sind. Wie sieht es aus, wenn ein privater Kapitalanleger, m\u00f6glicherweise in Millionenh\u00f6he, Geld investiert? Gilt auch der als Verbraucher?<\/p>\n<p><strong>Staudinger:<\/strong> In der Tat geht es hier um eine Abgrenzungsfrage. Eine Antwort gibt der Europ\u00e4ische Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 2. April 2020 (Rechtsache C-500\/18). So h\u00e4ngt die Verbrauchereigenschaft f\u00fcr das Internationale Zivilverfahrensrecht lediglich davon ab, dass eine nat\u00fcrliche Person mit dem Abschluss des Vertrages einen privaten Zweck verfolgt. Die H\u00f6he der investierten Geldbetr\u00e4ge oder auch die Anzahl von durchgef\u00fchrten Transaktionen sind insofern irrelevant.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Haben Sie einen Tipp, welcher Punkt oder welche Regelungen bei der Beantwortung von Zust\u00e4ndigkeitsfragen in Verbrauchersachen des Unionsprivatrechts zus\u00e4tzlich zu beachten sind?<\/p>\n<p><strong>Staudinger:<\/strong> Wichtig ist bei der Beantwortung der Frage nach der Zust\u00e4ndigkeit in grenz\u00fcberschreitenden Verbrauchersachen, dass immer auch das anwendbare Recht nach Ma\u00dfgabe der Rom I-VO in den Blick genommen wird. Ein Beispiel hierf\u00fcr ist die Kontrolle von Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Derartige Gerichtsstandsklauseln werden nicht nur nach Art. 19 und Art. 25 Br\u00fcssel Ia-VO \u00fcberpr\u00fcft, sondern gleicherma\u00dfen anhand des AGB-Rechtes. Doch welches AGB-Recht ist \u00fcberhaupt einschl\u00e4gig bei einem internationalen Sachverhalt? Hier sind die einschl\u00e4gigen Regelungen der Rom I-VO mitzuber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Pittrich:<\/strong> Herzlichen Dank f\u00fcr das Interview!<\/p>\n<p>[1] Professor Dr. Stefan Leibleist Pr\u00e4sident der Universit\u00e4t Bayreuth, und hat dort den Lehrstuhl Zivilrecht IV: B\u00fcrgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen vor allem im deutschen und europ\u00e4ischen Privat- und Wirtschaftsrecht und der Privatrechtsvergleichung.<\/p>\n<p>[2] Professor Dr. Peter Mankowski ist Ordinarius f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Rechtsvergleichung und Internationales Privat- und Prozessrecht an der Universit\u00e4t Hamburg. Er ver\u00f6ffentlicht in deutscher und englischer Sprache, mit dem Schwerpunkt des internationalen Privat- und Prozessrechts. Weitere Themenbereiche seiner Publikationen sind: Allgemeines Zivilrecht, Lauterkeitsrecht, Verbraucherschutzrecht, Schiedsrecht und Internationales Einheitsrecht sowie Rechtsvergleichung.<\/p>\n<p>[3] Professor Dr. Ansgar Staudinger ist Universit\u00e4tsprofessor f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Deutsches und Internationales Verfahrensrecht, Europ\u00e4isches Privatrecht, Versicherungsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universit\u00e4t Bielefeld. Er engagiert sich in vielen Institutionen und ist u.a Pr\u00e4sident des Deutschen Verkehrsgerichtstags und der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Reiserecht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grenz\u00fcberschreitende Mandate nehmen in der anwaltlichen Praxis von Jahr zu Jahr zu. Die damit verbundenen Fragestellungen sind vielf\u00e4ltig, h\u00e4ufig schwer und mit hohem Rechercheaufwand zu beantworten. Daran orientiert, haben die Autoren des gerade in 5. 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