{"id":1882,"date":"2021-03-26T11:40:39","date_gmt":"2021-03-26T10:40:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1882"},"modified":"2021-03-26T11:40:39","modified_gmt":"2021-03-26T10:40:39","slug":"montagsblog-200","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/03\/26\/montagsblog-200\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im Montagsblog Nr.\u00a0200 geht es um die Reichweite des Formerfordernisses aus \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 BGB<\/em><\/p>\n<p><strong>Auftrag zur Beschaffung eines Grundst\u00fccks<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 15.\u00a0Januar 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0210\/19<\/p>\n<p><em>Mit der Heilung eines zun\u00e4chst formnichtigen Auftrags befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer eines bebauten Grundst\u00fccks, das er selbst nutzte. Im Jahr 1999 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet. Um den Verlust des Grundst\u00fccks zu vermeiden, vereinbarte er mit den Beklagten m\u00fcndlich, dass diese das Grundst\u00fcck in der Zwangsversteigerung erstehen, dass der Kl\u00e4ger es gegen Erstattung der f\u00fcr die Finanzierung anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen weiter nutzen darf und dass der Kl\u00e4ger berechtigt ist, das Objekt jederzeit gegen Erstattung aller noch offenen Kosten zur\u00fcckzuerwerben. Nach Erwerb des Grundst\u00fccks schlossen die Beklagten mit dem Kl\u00e4ger einen schriftlichen Mietvertrag. Darin best\u00e4tigten sie ihre zuvor getroffenen m\u00fcndlichen Vereinbarungen. Im Jahr 2017 k\u00fcndigten die Beklagten das Mietverh\u00e4ltnis. Der Kl\u00e4ger erhob Stufenklage auf Auskunft \u00fcber den noch valutierten Betrag der zur Finanzierung aufgenommenen Hypothek und auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die m\u00fcndlich getroffene und schriftlich best\u00e4tigte Abrede zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich unwirksam war, weil der Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB der notariellen Form bedurfte. Das Formerfordernis ergab sich jedoch nur aus dem Umstand, dass sich die Beklagten zum Erwerb eines Grundst\u00fccks verpflichtet haben. Der daraus resultierende Formmangel ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB durch Eintragung der Beklagten als Eigent\u00fcmer im Grundbuch geheilt worden.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass sich die Beklagten zugleich verpflichtet haben, das Grundst\u00fcck auf Verlangen an den Kl\u00e4ger zu \u00fcbereignen, f\u00fchrt hingegen nicht zur Formbed\u00fcrftigkeit. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus der Vereinbarung der Parteien. Sie folgt schon aus \u00a7\u00a0667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Gesch\u00e4ftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat. Solche Pflichten fallen nicht unter den Tatbestand des \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien die aus dem Gesetz folgende Verpflichtung eingeschr\u00e4nkt haben. Deshalb ist im Streitfall unsch\u00e4dlich, dass die Beklagten das Grundst\u00fcck nicht sofort an den Kl\u00e4ger weitergeben sollten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Die Form des \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 BGB ist auch dann erforderlich, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet, das erworbene Grundst\u00fcck vom Beauftragten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Montagsblog Nr.\u00a0200 geht es um die Reichweite des Formerfordernisses aus \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a01 BGB Auftrag zur Beschaffung eines Grundst\u00fccks Urteil vom 15.\u00a0Januar 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0210\/19 Mit der Heilung eines zun\u00e4chst formnichtigen Auftrags befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer eines bebauten Grundst\u00fccks, das er selbst nutzte. 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