{"id":1885,"date":"2021-04-02T16:04:18","date_gmt":"2021-04-02T14:04:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1885"},"modified":"2021-04-02T16:04:59","modified_gmt":"2021-04-02T14:04:59","slug":"montagsblog-201","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/04\/02\/montagsblog-201\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung eines Sportverbands und von \u00dcbungsleitern bei einem Kadertraining<\/em><\/p>\n<p><strong>Unterlassene Erste-Hilfe-Ma\u00dfnahmen bei einem Kadertraining<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 19.\u00a0Januar 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0188\/17<\/p>\n<p><em>Mit den Anspruchsgrundlagen und dem Sorgfaltsma\u00dfstab bei Gesundheitssch\u00e4den w\u00e4hrend einer Trainingsveranstaltung eines Sportverbands befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der damals f\u00fcnfzehnj\u00e4hrige Kl\u00e4ger nahm im Jahr 2009 an einem Kreiskadertraining f\u00fcr minderj\u00e4hrige Tischtennisspieler teil. Veranstalter war der Beklagte zu\u00a01, ein Verband von Tischtennisvereinen. Die Beklagten zu\u00a02 und 3 waren bei der Veranstaltung als Trainer eingesetzt. Nach einem Schnelligkeitstraining brach der Kl\u00e4ger zusammen und verlor das Bewusstsein. Der Beklagte zu\u00a03 brachte ihn in stabile Seitenlage, andere Anwesende suchten in der Sporttasche des Kl\u00e4gers nach Asthmamitteln. Nach einiger Zeit wurde ein Notarzt verst\u00e4ndigt. Dieser traf vier Minuten sp\u00e4ter ein und stellte einen Herz-Kreislauf-Stillstand sowie eine komplette Blauf\u00e4rbung von Haut und Schleimh\u00e4uten fest. Sofort eingeleitete Wiederbelebungsma\u00dfnahmen f\u00fchrten nach f\u00fcnf Minuten dazu, dass der Kl\u00e4ger kreislaufstabil war. In der Folgezeit zeigte sich eine Hirnsch\u00e4digung aufgrund von Sauerstoffmangel. Der Kl\u00e4ger ist auf Dauer schwerst pflegebed\u00fcrftig. Die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr zuk\u00fcnftige materielle Sch\u00e4den gerichtete Klage hatte in erster Instanz gegen\u00fcber den Beklagten zu\u00a02 und 3 Erfolg. Das OLG wies die Klage insgesamt ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haftet der Beklagte zu\u00a01 dem Kl\u00e4ger f\u00fcr eventuelle Pflichtverletzungen aus Vertrag. Der BGH l\u00e4sst offen, ob sich eine Vertragsbeziehung schon daraus ergibt, dass der Kl\u00e4ger Mitglied eines dem Beklagten zu\u00a01 angeh\u00f6renden Vereins war, und ob die Einladung zu dem Kadertraining als Angebot auf Abschluss eines Betreuungsvertrags anzusehen ist. Ein Trainingsvertrag kam jedenfalls konkludent durch Aufnahme des Trainings zustande. Der Beklagte war aufgrund dieses Vertrags verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter f\u00fcr ausreichend halten darf, um die Teilnehmer vor Sch\u00e4den zu bew\u00e4hren. Hierbei haftet er f\u00fcr jede Art der Fahrl\u00e4ssigkeit. \u00a7\u00a0680 BGB, der f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne Auftrag eine Haftungsbeschr\u00e4nkung auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorsieht, ist nicht anwendbar, weil eine Vertragsbeziehung bestand. F\u00fcr Pflichtverletzungen der Beklagten zu\u00a02 und 3 hat der Beklagte zu\u00a01 nach \u00a7\u00a0278 BGB einzustehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu\u00a02 und 3 haften nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB. Auch ihnen gegen\u00fcber greift die Haftungsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7\u00a0680 BGB nicht. Sie waren nicht als eigenst\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig, sondern als Erf\u00fcllungsgehilfen des Beklagten zu\u00a01.<\/p>\n<p>Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu\u00a02 und 3, die \u00fcber eine Ausbildung in Erster Hilfe verf\u00fcgen, liegt vor, wenn sie den Notarzt erst zehn Minuten nach dem Zusammenbruch verst\u00e4ndigt oder wenn sie von sofortigen Ma\u00dfnahmen zur Wiederbelebung abgesehen haben, obwohl deren Notwendigkeit f\u00fcr sie erkennbar war. Zur ersten Frage haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, die zweite Frage haben sie unter der unzutreffenden Pr\u00e4misse beurteilt, die Beklagten hafteten nur f\u00fcr grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Bei einer Klage gegen einen Verband ist besonders sorgf\u00e4ltig auf die zutreffende Parteibezeichnung zu achten. Insbesondere sollte die Klage nicht gegen unselbst\u00e4ndige Unterorganisationen gerichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung eines Sportverbands und von \u00dcbungsleitern bei einem Kadertraining Unterlassene Erste-Hilfe-Ma\u00dfnahmen bei einem Kadertraining Urteil vom 19.\u00a0Januar 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0188\/17 Mit den Anspruchsgrundlagen und dem Sorgfaltsma\u00dfstab bei Gesundheitssch\u00e4den w\u00e4hrend einer Trainingsveranstaltung eines Sportverbands befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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