{"id":189,"date":"2016-05-10T13:41:03","date_gmt":"2016-05-10T11:41:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=189"},"modified":"2016-05-10T13:41:03","modified_gmt":"2016-05-10T11:41:03","slug":"montagsblog-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/05\/10\/montagsblog-5\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfungsumfang in der Rechtsmittelinstanz nach erfolgreicher Anh\u00f6rungsr\u00fcge<\/strong><br \/>\nUrteil vom 14. April 2016 \u2013 IX ZR 197\/15<\/p>\n<p><em>Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, ob die Entscheidung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren auf eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge hin fortzusetzen, in der n\u00e4chsten Instanz \u00fcberpr\u00fcft werden darf.<\/em><\/p>\n<p>In einem Rechtsstreit um nicht gezahltes Anwaltshonorar hatte das AG die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die als Kl\u00e4gerin auftretende GbR habe ihre Existenz nicht beweisen k\u00f6nnen. Nach einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen dieses (wegen Nichterreichens der Wertgrenze nicht mit der Berufung anfechtbare) Urteil hatte es das Verfahren fortgesetzt und die Beklagten nach erg\u00e4nzender Beweisaufnahme antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten (die statthaft war, weil das AG zugleich eine von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage abgewiesen hatte) hob das LG das zweite Urteil des AG auf und wies die Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen das erste Urteil des AG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die dagegen eingelegte Revision des Kl\u00e4gers bleibt erfolglos. Der BGH tritt der Auffassung des LG bei, wonach ein Rechtsmittelgericht \u00fcberpr\u00fcfen darf und muss, ob eine in der Vorinstanz ergangene Entscheidung, das Verfahren auf eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge hin fortzusetzen, rechtm\u00e4\u00dfig war. Er st\u00fctzt dies auf den Umstand, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0321a Abs. 4 Satz\u00a04 ZPO lediglich die Zur\u00fcckweisung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge unanfechtbar ist, eine vergleichbare Bestimmung f\u00fcr eine der Anh\u00f6rungsr\u00fcge stattgebende Entscheidung hingegen fehlt. Erg\u00e4nzend weist er auf die auch in den Gesetzesmaterialien angesprochene Parallele zwischen einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge und einem Einspruch gegen ein Vers\u00e4umnisurteil hin.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine Partei, zu deren Lasten ein rechtskr\u00e4ftig abgeschlossener Rechtsstreit nach Anh\u00f6rungsr\u00fcge fortgesetzt wird, sollte im Rahmen der daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten Vorsorge daf\u00fcr treffen, dass sie eine ihr ung\u00fcnstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel anfechten kann.<\/em><\/p>\n<p><strong>Auslegung einer Besichtigungsklausel<\/strong><br \/>\nUrteil vom 6. April 2016 \u2013 VIII ZR 261\/14<\/p>\n<p><em>Mit allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Auslegung einer in Kaufvertr\u00e4gen h\u00e4ufig verwendeten Formulierung befasst sich der VIII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte bei der Beklagten eine fabrikneue Werkzeugmaschine gekauft. Bei der vorangegangenen Besichtigung hatte sie Zeichnungen von Werkst\u00fccken vorgelegt, die sie mit der Maschine bearbeiten wollte. Nach Auslieferung beanstandete sie, die Maschine sei zu diesem Zweck nicht geeignet. Die Klage auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das OLG sah es als nicht erwiesen an, dass die Parteien auf der Grundlage der vorgelegten Zeichnungen eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hatten. Die Frage, ob die Maschine die \u00fcbliche Beschaffenheit im Sinne von \u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 BGB insoweit durch die in dem Kaufvertrag enthaltene Klausel &#8222;im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am \u2026 besichtigt&#8220;.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er erinnert daran, dass Freizeichnungsklauseln grunds\u00e4tzlich eng auszulegen sind, und vermag schon dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Vereinbarung keinen umfassenden Gew\u00e4hrleistungsausschluss zu entnehmen. Ferner weist er darauf hin, dass Freizeichnungsklauseln, die an eine Besichtigung ankn\u00fcpfen, sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare M\u00e4ngel der Kaufsache beziehen. Um einen solchen Mangel ging es im Streitfall nicht.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Verk\u00e4ufer, der die Gew\u00e4hrleistung auch f\u00fcr solche M\u00e4ngel ausschlie\u00dfen will, die nur bei n\u00e4herer Untersuchung erkennbar sind, muss dies im Kaufvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. 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