{"id":1890,"date":"2021-04-12T16:49:21","date_gmt":"2021-04-12T14:49:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1890"},"modified":"2021-04-12T16:49:21","modified_gmt":"2021-04-12T14:49:21","slug":"montagsblog-202","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/04\/12\/montagsblog-202\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Hemmung der Verj\u00e4hrung durch eine im EU-Ausland zuzustellende Klage<\/em><\/p>\n<p><strong>Demn\u00e4chst erfolgte EU-Auslandszustellung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 25.\u00a0Februar 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0156\/19<\/p>\n<p><em>Mit den M\u00f6glichkeiten der Klagezustellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und deren Auswirkungen auf die Hemmung der Verj\u00e4hrung befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die in Frankreich ans\u00e4ssige Beklagte Anspr\u00fcche aus Insolvenzanfechtung geltend. Er reichte die Klage am 15.12.2015 \u2013 gut zwei Wochen vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist \u2013 in deutscher Sprache ein und bat um \u00dcbersendung einer Kostenrechnung f\u00fcr die \u201enotwendige \u00dcbersetzung\u201c. Den am 29.12.2015 angeforderten Gerichtskostenvorschuss zahlte er am 31.12.2015. Eine Anfrage des LG, ob die Klageschrift \u00fcbersetzt werden solle, bejahte er umgehend. Den daf\u00fcr angeforderten Auslagenvorschuss zahlte er innerhalb einer Woche. Die daraufhin vom LG in Auftrag gegebene \u00dcbersetzung ging am 24.10.2016 bei Gericht ein. Sie wurde zusammen mit der Klageschrift am 09.12.2016 zugestellt, also knapp ein Jahr nach Einreichung der Klage. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df. Das OLG wies die Klage wegen Verj\u00e4hrung ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0167 ZPO mit Einreichung der Klageschrift gehemmt worden, weil die Klage demn\u00e4chst zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH stehen Verz\u00f6gerungen bei der Zustellung der Klageschrift einer R\u00fcckwirkung nach \u00a7\u00a0167 ZPO nur insoweit entgegen, als sie durch nachl\u00e4ssige Prozessf\u00fchrung des Kl\u00e4gers verursacht worden sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger nicht gehalten, eine Zustellung ohne \u00dcbersetzung zu beantragen. Eine solche Zustellung w\u00e4re nach Art.\u00a05 der Verordnung (EG) Nr.\u00a01393\/2007 \u00fcber die Zustellung von Schriftst\u00fccken (EuZVO) zwar zul\u00e4ssig gewesen. Sie h\u00e4tte aber die Gefahr begr\u00fcndet, dass die Beklagte die Annahme gem\u00e4\u00df Art.\u00a08 Abs.\u00a01 EuZVO mangels Kenntnis der deutschen Sprache verweigert. Dies h\u00e4tte zu mindestens ebenso gro\u00dfen Verz\u00f6gerungen f\u00fchren k\u00f6nnen wie die vorherige Anfertigung einer \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war auch nicht gehalten, schon vor der Einreichung der Klage selbst eine \u00dcbersetzung in Auftrag zu geben. Eine vom Gericht in Auftrag gegebene \u00dcbersetzung bot eine h\u00f6here Richtigkeitsgew\u00e4hr. Deshalb war der Kl\u00e4ger auch dann nicht zu weiteren Ma\u00dfnahmen verpflichtet, als sich abzeichnete, dass sich die Fertigstellung der vom Gericht angeforderten \u00dcbersetzung verz\u00f6gert. Ihn traf insoweit nicht einmal eine Nachfrageobliegenheit.<\/p>\n<p><em>Praxistipp: <\/em>Auch wenn grunds\u00e4tzlich keine Nachfrageobliegenheit besteht, sollte der Kl\u00e4geranwalt in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen und in Zweifelsf\u00e4llen bei Gericht nachfragen, ob von seiner Seite noch etwas zu veranlassen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Hemmung der Verj\u00e4hrung durch eine im EU-Ausland zuzustellende Klage Demn\u00e4chst erfolgte EU-Auslandszustellung Urteil vom 25.\u00a0Februar 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0156\/19 Mit den M\u00f6glichkeiten der Klagezustellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und deren Auswirkungen auf die Hemmung der Verj\u00e4hrung befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. 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