{"id":1893,"date":"2021-04-26T11:17:13","date_gmt":"2021-04-26T09:17:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1893"},"modified":"2021-04-26T11:18:45","modified_gmt":"2021-04-26T09:18:45","slug":"kg-kompetenzkonflikt-zwischen-zivilkammern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/04\/26\/kg-kompetenzkonflikt-zwischen-zivilkammern\/","title":{"rendered":"KG: Kompetenzkonflikt zwischen Zivilkammern"},"content":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung der <strong>Zivilkammern mit Sonderzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 72a GVG<\/strong> hat zu zahlreichen Folgeproblemen gef\u00fchrt. Eines davon ist \u2013 wie zu erwarten war \u2013 der Zust\u00e4ndigkeitskonflikt.<\/p>\n<p>In einem Verfahren vor dem KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20210225.2ar7\/21\">Beschl. v. 25.2.2021 \u2013 2 AR 7\/21<\/a>) ging es um folgenden Sachverhalt: Aufgrund verschiedener Forderungen, die letztlich aus Bauvertr\u00e4gen stammten, hatte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Aus diesem Anerkenntnis nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte nunmehr im Urkundenprozess in Anspruch. Die allgemeine Zivilkammer sah die Sache als Bausache an, die \u201eBaukammer\u201c als allgemeine Zivilsache.<\/p>\n<p>Das KG sah sich als zust\u00e4ndig an, um den Konflikt zu entscheiden. Zwar spricht \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO von verschiedenen Gerichten. Die Vorschrift ist aber nach st. Rspr. auch dann anzuwenden, wenn sich <strong>verschiedene Spruchk\u00f6rper<\/strong> eines Gerichts \u00fcber eine g<strong>esetzliche Gesch\u00e4ftsverteilung<\/strong> streiten, d.h. eine Frage betroffen ist, die nicht durch das Pr\u00e4sidium des Gerichts entschieden werden darf. Notwendig ist allerdings, dass die jeweiligen, die Zust\u00e4ndigkeit ablehnenden Entscheidungen auch den <strong>Verfahrensbeteiligten bekannt<\/strong> gemacht wurden. Dabei reicht es aus, wenn die Entscheidung einer Kammer durch die andere bekannt gemacht wird.<\/p>\n<p>Der <strong>Wortlaut<\/strong> des \u00a7 72a GVG \u201eStreitigkeiten aus Bau-&#8230;vertr\u00e4gen &#8230;, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen\u201c legt allerdings nahe, dass es auf das <strong>Rechtsverh\u00e4ltnis<\/strong> ankommt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dies war hier kein Bauvertrag, sondern ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Allerdings wollte der Gesetzgeber alle Streitigkeiten unabh\u00e4ngig von der vertraglichen Qualifikation als Bauvertrag erfassen. Das KG hatte bereits fr\u00fcher entschieden, dass eine Zust\u00e4ndigkeit der Baukammer gegeben ist, wenn sich die Kl\u00e4gerseite auf ein <strong>sog. deklaratorisches Anerkenntnis<\/strong> beruft. Bei einem <strong>abstrakten Anerkenntnis<\/strong> muss dasselbe gelten, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden: Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Anerkenntnissen ist oftmals schwierig und stark einzelfallabh\u00e4ngig. Von einem solchen Umstand eine gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit abh\u00e4ngig zu machen, w\u00e4re sachwidrig. Entscheidend ist aber, dass es gerade bei abstrakten Anerkenntnissen im Laufe des Prozesses in den \u00fcberwiegenden F\u00e4llen doch auf das zugrundeliegende Rechtsverh\u00e4ltnis ankommt. Regelm\u00e4\u00dfig wird die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses nach den \u00a7\u00a7 138, 142 BGB geltend gemacht oder es wird wenigstens versucht, das Anerkenntnis nach \u00a7\u00a0812 Abs. 1 1 Alt. 1 zu kondizieren. Damit sprechen die besseren Argumente daf\u00fcr, auch derartige Streitigkeiten den Spezialkammern zuzuweisen. Es kommt mithin darauf an, welche <strong>Streitigkeit hinter dem jeweiligen Anerkenntnis<\/strong> steht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Die Entscheidung des KG ist sach- und praxisgerecht und sollte Schule machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einf\u00fchrung der Zivilkammern mit Sonderzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 72a GVG hat zu zahlreichen Folgeproblemen gef\u00fchrt. Eines davon ist \u2013 wie zu erwarten war \u2013 der Zust\u00e4ndigkeitskonflikt. 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