{"id":1897,"date":"2021-05-03T12:37:26","date_gmt":"2021-05-03T10:37:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1897"},"modified":"2021-05-03T12:37:26","modified_gmt":"2021-05-03T10:37:26","slug":"zustellung-an-einen-geschaeftsfuehrer-persoenlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/05\/03\/zustellung-an-einen-geschaeftsfuehrer-persoenlich\/","title":{"rendered":"Zustellung an einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8222;pers\u00f6nlich&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem AG Hamburg-Altona (Beschl. v. 7.1.2021 \u2013 321 M 414\/20)\u00a0stellte sich eine interessante Zustellungsfrage: Der Gl\u00e4ubiger beantragte, gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH einen Haftbefehl zu erlassen. Die erforderliche Zustellung an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgte durch Einlegung in den Briefkasten der GmbH. Grunds\u00e4tzlich ist eine solche Zustellung an die GmbH nach den \u00a7\u00a7 180 S. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne weiteres m\u00f6glich. Hier bestand das Problem aber darin, dass der Zustellungsempf\u00e4nger nicht die GmbH war, sondern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich. Der Gesch\u00e4ftsraum war hier jedoch der Gesch\u00e4ftsraum der GmbH und nicht der des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers!<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist eine <strong>Zustellung an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich<\/strong> durch Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift der GmbH somit nicht m\u00f6glich. Dasselbe gilt, wenn z.B. ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH pers\u00f6nlich in Anspruch genommen werden soll. Es bleibt dann nichts anderes \u00fcbrig, als entweder zu hoffen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich anwesend ist, dann kann ihm pers\u00f6nlich zugestellt werden, oder die Privatanschrift des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu ermitteln. Dies kann beispielsweise \u00fcber das Handelsregister oder \u00fcber das Einwohnermeldeamt festgestellt werden.<\/p>\n<p>Diese Sicht der Dinge widerspricht allerdings einer j\u00fcngeren Entscheidung des VGH Mannheim, NJW 2018, 2507 und auch der \u00fcberwiegenden Kommentarliteratur (z. B. Z\u00f6ller\/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. (2020), <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0178\">\u00a7 178<\/a> m. w. N.). In der Sache selbst erscheint allerdings die Auffassung des AG Hamburg-Altona tats\u00e4chlich richtig. Bereits der <strong>Wortlaut des Gesetzes<\/strong> legt nahe, dass es sich bei dem Gesch\u00e4ftsraum um den <strong>Gesch\u00e4ftsraum des Zustellungsempf\u00e4ngers<\/strong> handeln muss. Und Zustellungsempf\u00e4nger ist in dem genannten Fall eben nicht die GmbH, sondern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich und die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der GmbH sind nicht die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, sondern eben die der GmbH. Aus den <strong>Gesetzesmaterialien<\/strong> (BT-Drucksache 14\/4554 S. 20) ergibt sich nichts, was eine andere Auffassung st\u00fctzen k\u00f6nnte. Pr\u00e4zise erkannt haben das Problem <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2009.10.a.01\"><em>Neuhaus\/K\u00f6ther,\u00a0<\/em>MDR 2009, 537, 538<\/a> zu III. 3. Die Verfasser des Aufsatzes sprechen sich deswegen f\u00fcr eine <strong>analoge Anwendung<\/strong> des \u00a7 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Insoweit d\u00fcrfte es jedoch an der daf\u00fcr erforderlichen Regelungsl\u00fccke fehlen, zumal im Zustellungsrecht eine eher formale Betrachtung angezeigt ist. Vielleicht wird die Diskussion durch diese Entscheidung einen neuen Impuls in die richtige Richtung erhalten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem AG Hamburg-Altona (Beschl. v. 7.1.2021 \u2013 321 M 414\/20)\u00a0stellte sich eine interessante Zustellungsfrage: Der Gl\u00e4ubiger beantragte, gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH einen Haftbefehl zu erlassen. Die erforderliche Zustellung an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgte durch Einlegung in den Briefkasten der GmbH. 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