{"id":1900,"date":"2021-04-17T18:45:45","date_gmt":"2021-04-17T16:45:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1900"},"modified":"2021-04-17T18:45:45","modified_gmt":"2021-04-17T16:45:45","slug":"montagsblog-203","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/04\/17\/montagsblog-203\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung als Zustandsst\u00f6rer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 BGB<\/em><\/p>\n<p><strong>Haftung als Zustandsst\u00f6rer f\u00fcr vermietete Abfallcontainer<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a077\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Pflichten des Vermieters eines Abfallcontainers gegen\u00fcber einem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte ein Grundst\u00fcck an eine sp\u00e4ter insolvent gewordene UG vermietet. Die Beklagte stellte im Auftrag der Mieterin zwei Abfallcontainer auf dem Grundst\u00fcck auf und \u00fcbernahm es, diese nach Bef\u00fcllung mit Altholz zur Entsorgung abzuholen. Zur Abholung der bef\u00fcllten Container kam es nicht, weil die Mieterin die Rechnung der Beklagten nicht bezahlte. Nach Beendigung des Grundst\u00fccksmietvertrags verlangte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Entfernung der bef\u00fcllten Container. Das AG verurteilte die Beklagte lediglich zur Abholung in leerem Zustand. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Der Kl\u00e4gerin steht aus \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Container samt Inhalt zu. Das der Mieterin zustehende Recht zum Besitz des Grundst\u00fccks, das gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a02 BGB Beseitigungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen Dritte ausschloss, ist mit Beendigung des Grundst\u00fccksmietvertrags erloschen. Von diesem Zeitpunkt an stellt der weitere Verbleib der Container auf dem Grundst\u00fcck eine rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung des Grundst\u00fcckseigentums dar. Die Beklagte haftet f\u00fcr diese Beeintr\u00e4chtigung als Zustandsst\u00f6rerin, weil sie die Container zum Zweck der sp\u00e4teren Abholung in bef\u00fclltem Zustand auf dem Grundst\u00fcck abgestellt hat. Der hieraus resultierenden Verantwortung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin darf sie sich nicht deshalb entziehen, weil die Mieterin die aus dem Auftrag resultierende Zahlungspflicht nicht erf\u00fcllt hat. Die St\u00f6rerhaftung der Beklagten erstreckt sich auch auf Abfall, den Dritte unbefugt in die Container eingeworfen haben, weil diese frei zug\u00e4nglich waren. Ob dies auch f\u00fcr Gift- oder Gefahrstoffe gilt, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, l\u00e4sst der BGH offen.<\/p>\n<p><em>Praxistipp: <\/em>Der Beklagte kann in solchen Konstellationen das Kostenrisiko reduzieren, indem er die Pflicht zur Abholung in leerem Zustand bereits vorgerichtlich und nach Klageerhebung unverz\u00fcglich auch gegen\u00fcber dem Gericht anerkennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung als Zustandsst\u00f6rer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 BGB Haftung als Zustandsst\u00f6rer f\u00fcr vermietete Abfallcontainer Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a077\/20 Mit den Pflichten des Vermieters eines Abfallcontainers gegen\u00fcber einem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin hatte ein Grundst\u00fcck an eine sp\u00e4ter insolvent gewordene UG vermietet. 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