{"id":1903,"date":"2021-04-23T18:31:08","date_gmt":"2021-04-23T16:31:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1903"},"modified":"2021-04-23T18:31:08","modified_gmt":"2021-04-23T16:31:08","slug":"montagsblog-204","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/04\/23\/montagsblog-204\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Wissenszurechnung bei Rechtsgesch\u00e4ften eines Testamentsvollstreckers<\/em><\/p>\n<p><strong>Denkmaleigenschaft als Sachmangel<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0158\/19<\/p>\n<p><em>Mit der Haftung f\u00fcr die denkmalrechtliche Einordnung eines verkauften Hauses befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verkaufte dem Beklagten im Jahr 2009 als Testamentsvollstrecker \u00fcber den Nachlass seines Vaters ein Wohnhaus in Hamburg f\u00fcr f\u00fcnf Millionen Euro. Der Vertrag sieht den Ausschluss der Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel vor. Er enth\u00e4lt ferner den Hinweis, das Objekt sei nach Kenntnis des Verk\u00e4ufers nicht auf der Denkmalschutzliste verzeichnet, weise aus Sicht des Denkmalpflegers jedoch erhaltenswerte Bauelemente auf. Im Februar 2012 erhielt der Kl\u00e4ger eine Baugenehmigung zur Sanierung des Geb\u00e4udes. Anfang 2013 wurde das Haus in die Denkmalliste eingetragen. Der Kl\u00e4ger musste seine Planung daraufhin \u00e4ndern. Er begehrt vom Beklagten Ersatz des Minderwerts und vergeblicher Aufwendungen in H\u00f6he von rund 2,8 Millionen Euro. Das LG wies die Klage ab. Das OLG erkl\u00e4rte sie dem Grunde nach f\u00fcr gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Mit dem OLG geht der BGH davon aus, dass die Denkmaleigenschaft eines verkauften Geb\u00e4udes grunds\u00e4tzlich einen Sachmangel darstellt. Im Streitfall stand das Geb\u00e4ude im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs im Jahr 2009 aber noch nicht unter Denkmalschutz. Dieser wurde nach den damals geltenden Bestimmungen erst durch Eintragung in die Denkmalliste begr\u00fcndet, also Anfang 2013.<\/p>\n<p>Der Beklagte musste den Kl\u00e4ger vor Vertragsschluss allerdings darauf hinweisen, dass das Geb\u00e4ude schon seit 2006 in ein Verzeichnis erkannter Denkm\u00e4ler eingetragen war. Der BGH l\u00e4sst offen, ob diese Eintragung ebenfalls einen Sachmangel begr\u00fcndete. Eine Hinweispflicht bestand jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0311 Abs.\u00a02 BGB, weil es sich um einen f\u00fcr die Entschlie\u00dfung des K\u00e4ufers wesentlichen Umstand handelte.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es jedoch an der nach \u00a7\u00a0444 BGB erforderlichen Arglist. Der Kl\u00e4ger, dem die Eintragung in das Verzeichnis nicht bekannt war, muss sich die Kenntnis seiner Geschwister und Miterben nicht zurechnen lassen. Diese waren nicht mit Aufgaben in Bezug auf das Grundst\u00fcck betraut. Testamentsvollstrecker und Erben bilden auch keine arbeitsteilige Organisation, innerhalb derer relevante Kenntnisse an die entscheidenden Personen weitergeleitet werden m\u00fcssen. Die Kenntnis der Hausverwaltung muss sich der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht zurechnen lassen. Diese war in die Ver\u00e4u\u00dferung des Anwesens nicht einbezogen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Wenn Hinweise auf Denkmalschutz bestehen, sollte der K\u00e4ufer sich vor Vertragsschluss selbst an das Denkmalamt wenden, um den rechtlichen Status des Geb\u00e4udes abzukl\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Wissenszurechnung bei Rechtsgesch\u00e4ften eines Testamentsvollstreckers Denkmaleigenschaft als Sachmangel Urteil vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0158\/19 Mit der Haftung f\u00fcr die denkmalrechtliche Einordnung eines verkauften Hauses befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. 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