{"id":1909,"date":"2021-05-01T14:18:28","date_gmt":"2021-05-01T12:18:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1909"},"modified":"2021-05-01T14:19:06","modified_gmt":"2021-05-01T12:19:06","slug":"montagsblog-205","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/05\/01\/montagsblog-205\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Stra\u00dfenverkehrsgesetz und um die Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Bauhandwerkersicherung<\/em><\/p>\n<p><strong>Haftungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a012 StVG a.F.<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0140\/20<\/p>\n<p><em>Mit der bis 17.\u00a0Dezember 2007 geltenden Fassung von \u00a7\u00a012 StVG befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der im Jahr 1983 geborene Kl\u00e4ger erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 eine Querschnittl\u00e4hmung ab dem f\u00fcnften Halswirbel. Ursache des Unfalls war ein Rad, das sich infolge eines Erm\u00fcdungsbruchs von einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug l\u00f6ste und auf das Auto prallte, in dem der Kl\u00e4ger sa\u00df. Eine weitere Insassin dieses Autos wurde leicht verletzt, machte aber keine Ersatzanspr\u00fcche geltend. Die Beklagte zahlte seit dem Unfall eine monatliche Rente von 1.917,34\u00a0Euro (urspr\u00fcnglich 3.750\u00a0DM). Im Oktober 2018 stellte sie die Zahlungen ein. Bis dahin hatte sie insgesamt rund 388.000\u00a0Euro (rund 760.000\u00a0DM) gezahlt. Das LG verurteilte die Beklagte zur Weiterzahlung der Rente in der bisherigen H\u00f6he. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung nach den bis 17.12.2017 geltenden Fassungen von \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 StVG nur durch den H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Jahresrente begrenzt wird, nicht aber durch die separat festgelegte H\u00f6chstgrenze f\u00fcr Kapitalbetr\u00e4ge. Nach der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung von \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StVG haftet die Beklagte, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, danach bis zu einem Rentenbetrag von j\u00e4hrlich 30.000\u00a0DM \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesamtbetrag ihrer Zahlungen die f\u00fcr Kapitalbetr\u00e4ge geltende H\u00f6chstgrenze von 500.000\u00a0DM \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Der BGH tritt den Vorinstanzen ferner darin bei, dass die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht bis zu dem in \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 StVG a.F. f\u00fcr den Fall der Verletzung mehrerer Personen vorgesehenen H\u00f6chstbetrag von 45.000\u00a0DM j\u00e4hrlich haftet. Diese Grenze ist nur f\u00fcr die Summe aller Rentenzahlungen ma\u00dfgeblich, die die Beklagte gegen\u00fcber Personen erbringen muss, die bei dem Unfall verletzt worden sind. Der Anspruch eines einzelnen Verletzten ist dagegen nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StVG a.F. auf 30.000\u00a0DM j\u00e4hrlich begrenzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen k\u00f6nnen die in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen der Beklagten nicht ohne weiteres als Anerkenntnis einer Pflicht zur Zahlung einer Rente von j\u00e4hrlich 45.000\u00a0DM angesehen werden. Eine Tilgungsleistung kann nur dann als Angebot zum Abschluss eines best\u00e4tigenden Schuldanerkenntnisvertrags ausgelegt werden, wenn im konkreten Fall ein nachvollziehbarer Anlass f\u00fcr ein solches Anerkenntnis bestand. Letzteres kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn Streit oder Ungewissheit \u00fcber Bestand oder H\u00f6he der Forderung herrschte. Diesbez\u00fcgliche Feststellungen hat das OLG nicht getroffen.<\/p>\n<p>In der wiederer\u00f6ffneten Berufungsinstanz wird das OLG insbesondere dem Vortrag des Kl\u00e4gers nachzugehen haben, wonach sein Prozessbevollm\u00e4chtigter nach dem Unfall in einer abschlie\u00dfenden Besprechung mit der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, er werde von einer gerichtlichen Geltendmachung von weitergehenden Anspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB absehen, wenn die Beklagte im Gegenzug den Haftungsh\u00f6chstbetrag von 45.000\u00a0DM pro Jahr hinnehme.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Da solche Konstellationen in der Regel erst lange Zeit nach dem Schadensereignis eintreten, ist besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, welche Fassung von \u00a7\u00a012 StVG ma\u00dfgeblich ist. Seit 18.12.2007 gilt ein einheitlicher H\u00f6chstbetrag (derzeit f\u00fcnf Millionen Euro), der auch f\u00fcr den Kapitalwert einer zu leistenden Rente ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 25.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a094\/20<\/p>\n<p><em>Mit dem Beginn der Verj\u00e4hrung eines Anspruchs aus \u00a7\u00a0648a BGB a.F. (jetzt: \u00a7\u00a0650f BGB) befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte beauftragte den Kl\u00e4ger im Jahr 2013 mit Rohbauarbeiten f\u00fcr ein Mehrfamilienhaus. Nach Abschluss der Arbeiten legte die Kl\u00e4gerin im Juli 2014 eine Schlussrechnung \u00fcber einen Gesamtbetrag von rund 220.000 Euro netto vor. Die Beklagte, die bis dahin Abschl\u00e4ge in H\u00f6he von rund 110.000 Euro erbracht hatte, berief sich auf M\u00e4ngel und verweigerte weitere Zahlungen. \u00dcber eine im Jahr 2015 erhobene Klage auf restliche Verg\u00fctung ist erstinstanzlich noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Im September 2018 verlangte die Kl\u00e4gerin die Stellung einer Sicherheit in H\u00f6he von 88.000 Euro. Ihre auf diese Leistung gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung als \u201everhaltener\u201c Anspruch zu qualifizieren ist, so dass die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens dann beginnt, wenn der Unternehmer den Anspruch erstmals geltend macht. Der Besteller darf eine solche Sicherheit nicht von sich aus stellen. Die Entscheidung dar\u00fcber liegt beim Unternehmer, weil dieser die hierf\u00fcr anfallenden Kosten tragen muss. Der Unternehmer wird eine Sicherheit in der Regel nur dann verlangen, wenn ein entsprechendes Sicherungsbed\u00fcrfnis besteht. Ein solches kann sich je nach Einzelfall auch erst geraume Zeit nach Entstehung des Anspruchs ergeben.<\/p>\n<p>An der Geltendmachung des Anspruchs ist die Kl\u00e4gerin im Streitfall weder unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs noch unter dem Aspekt der Verwirkung gehindert.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Geltend gemachte M\u00e4ngel haben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0650f Abs.\u00a01 Satz\u00a04 BGB auf die H\u00f6he der zu leistenden Sicherheit grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss, soweit daraus resultierende Anspr\u00fcche nicht unstreitig oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Stra\u00dfenverkehrsgesetz und um die Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Bauhandwerkersicherung Haftungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a012 StVG a.F. Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0140\/20 Mit der bis 17.\u00a0Dezember 2007 geltenden Fassung von \u00a7\u00a012 StVG befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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