{"id":1924,"date":"2021-05-12T12:10:40","date_gmt":"2021-05-12T10:10:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1924"},"modified":"2021-05-12T12:10:40","modified_gmt":"2021-05-12T10:10:40","slug":"versagung-des-zutritts-zu-einer-musikveranstaltung-wegen-zu-hohen-alters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/05\/12\/versagung-des-zutritts-zu-einer-musikveranstaltung-wegen-zu-hohen-alters\/","title":{"rendered":"Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung wegen zu hohen Alters"},"content":{"rendered":"<p>Der VII. Zivilsenat des <strong>BGH<\/strong> hat sich mit <strong>Urteil vom 5.5.2021 \u2013 VII ZR 78\/20<\/strong> mit dem Benachteiligungsverbot aus \u00a7\u00a7 19, 21 AGG befasst. Der BGH wies die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, der gegen den Veranstalter eines Open-Air-Events in M\u00fcnchen Zahlungsanspr\u00fcche geltend gemacht hatte, weil ihm wegen seines Alters der Zutritt verwehrt worden war.<\/p>\n<p>Dieses <strong>Open-Air-Event<\/strong>, das am 26.08.2017 auf der Praterinsel in M\u00fcnchen unter dem Titel \u201eBeim Isarrauschen\u201c stattfand, war nach dem Willen des <strong>privatrechtlich t\u00e4tigen Veranstalters<\/strong> ausschlie\u00dflich f\u00fcr <strong>Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren<\/strong> vorgesehen. Die angebotene Musik war die, die mehrheitlich von jungen Leuten in der vom Veranstalter vorgegebenen Altersgruppe geh\u00f6rt wird. Eintrittskarten konnten nicht im Vorverkauf, sondern erst nach dem Passieren der Einlasskontrolle an der Tageskasse erworben werden. In den <strong>Veranstaltungsanzeigen<\/strong> war nur auf das Mindestalter von 18 Jahren hingewiesen worden. Wegen der \u00d6rtlichkeit war die <strong>Teilnehmerzahl<\/strong> auf h\u00f6chstens 1.500 Personen <strong>beschr\u00e4nkt<\/strong>. Die <strong>T\u00fcrsteher \u00fcberpr\u00fcften<\/strong> nur durch Augenschein, ob die Besucher zwischen 18 und 28 Jahren alt sein d\u00fcrften. Dem damals 44-j\u00e4hrigen Kl\u00e4ger, der nach seinem Aussehen zu alt f\u00fcr diese Veranstaltung erschien, wurde der Zutritt verwehrt. Er f\u00fchlte sich deshalb wegen seines Alters i.S.d. \u00a7 19 Abs. 1 AGG diskriminiert und verlangte nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren von dem Veranstalter gem. \u00a7 21 Abs. 2 AGG die <strong>Erstattung der Kosten<\/strong> f\u00fcr dieses Verfahren in H\u00f6he von 142,80 \u20ac sowie eine <strong>Entsch\u00e4digung<\/strong> in H\u00f6he von 1.000 \u20ac. Das AG M\u00fcnchen wies dem Urteil vom 10.10.2018 \u2013 122 C 5020\/10 die Klage ab. Das LG M\u00fcnchen I wies unter Zulassung der Revision die Berufung des Kl\u00e4gers mit Urteil vom 31.3.2020 \u2013 13 S 17353\/18 zur\u00fcck. Es begr\u00fcndete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Benachteiligungsverbot aus \u00a7 19 Abs. 1 AGG auf Massengesch\u00e4fte beschr\u00e4nke. Das streitgegenst\u00e4ndliche Open-Air-Event sei schon deshalb <strong>kein Massengesch\u00e4ft<\/strong> i.S.d. \u00a7 19 Abs. 1 AGG gewesen, weil der Veranstalter die Zielgruppe altersm\u00e4\u00dfig definiert habe, um ein m\u00f6glichst homogenes Publikum zu haben. Au\u00dferdem habe wegen der H\u00f6chstkapazit\u00e4t von 1.500 Personen der Zutritt auf eine <strong>bestimmte Personengruppe<\/strong> beschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Revisionszur\u00fcckweisung durch den BGH, der in der <strong>Altersbeschr\u00e4nkung<\/strong> ebenfalls keinen Versto\u00df gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des \u00a7 19 Abs. 1 AGG gesehen hat, ist zu begr\u00fc\u00dfen. Es muss einem <strong>privatrechtlich t\u00e4tigen Veranstalter<\/strong> m\u00f6glich sein, den <strong>Zugang zu seiner Musikveranstaltung<\/strong> altersm\u00e4\u00dfig auf eine Personengruppe zu beschr\u00e4nken, wenn er dadurch die von ihm gew\u00fcnschte Partystimmung gew\u00e4hrleisten will. Auch die <strong>eingeschr\u00e4nkte Kapazit\u00e4t<\/strong> eines Veranstaltungsorts stellt einen nachvollziehbaren Grund dar, nur einer bestimmten Personengruppe, die zur Veranstaltung passt, den Zugang zu gew\u00e4hren. Eine andere Entscheidung des BGH h\u00e4tte zu einem Kontrahierungszwang in der Weise gef\u00fchrt, dass jeder zahlungswilligen und zahlungsf\u00e4higen Person der Zutritt zu einer solchen Veranstaltung zu gew\u00e4hren w\u00e4re. Es w\u00e4re dann ganz egal, ob sie altersm\u00e4\u00dfig zu den anderen Besuchern passen w\u00fcrde oder ein st\u00f6render Fremdk\u00f6rper innerhalb der Veranstaltung w\u00e4re. Der Gesetzgeber hat das <strong>Benachteiligungsverbot<\/strong> im \u00a7 19 Abs. 1 AGG bewusst auf <strong>Massengesch\u00e4fte <\/strong>und auf <strong>Vertr\u00e4ge beschr\u00e4nkt<\/strong>, bei denen die Person des Vertragspartners f\u00fcr den Anbieter einer Leistung eine untergeordnete Rolle spielt. Massengesch\u00e4fte liegen vor, wenn diese \u201etypischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von F\u00e4llen zustande kommen\u201c \u2013 z.B. im Supermarkt und im Personennahverkehr. \u00c4hnliches gilt, wenn das \u201eAnsehen der Person nach der Art des Schuldverh\u00e4ltnisses eine nachrangige Bedeutung hat\u201c. In beiden F\u00e4llen geht es dem Anbieter einer Leistung prim\u00e4r darum, dass sein Vertragspartner, den von ihm <strong>verlangten Preis zahlt<\/strong> und sich im \u00dcbrigen <strong>gesittet auff\u00fchrt<\/strong>.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span><\/strong> Wenn ein Veranstalter \u2013 wie hier geschehen \u2013 aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden nur Teilnehmer aus einer bestimmten Altersgruppe haben will, dann sollte er dies in der Veranstaltungsanzeige bereits angeben. Man darf gespannt sein, ob der Kl\u00e4ger noch vor das BVerfG zieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VII. Zivilsenat des BGH hat sich mit Urteil vom 5.5.2021 \u2013 VII ZR 78\/20 mit dem Benachteiligungsverbot aus \u00a7\u00a7 19, 21 AGG befasst. Der BGH wies die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, der gegen den Veranstalter eines Open-Air-Events in M\u00fcnchen Zahlungsanspr\u00fcche geltend gemacht hatte, weil ihm wegen seines Alters der Zutritt verwehrt worden war. 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