{"id":1929,"date":"2021-05-15T17:17:31","date_gmt":"2021-05-15T15:17:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1929"},"modified":"2021-05-15T17:17:31","modified_gmt":"2021-05-15T15:17:31","slug":"montagsblog-207","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/05\/15\/montagsblog-207\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Sorgfalt beim Versand von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per Telefax<\/em><\/p>\n<p><strong>Abgleich der Telefaxnumer<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a037\/19<\/p>\n<p><em>Mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Organisation des Kanzleibetriebs bei Telefax-Sendungen an das Gericht befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die klagende Arzneimittelherstellerin streitet mit der Beklagten, einer Abnehmerin, dar\u00fcber, wer von ihnen gesetzliche Preisreduzierungen im griechischen Gesundheitswesen zu tragen hat. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten legte am letzten Tag der Frist per Telefax Berufung ein. Das Schreiben war an das zust\u00e4ndige OLG adressiert, jedoch mit der Telefaxnummer des LG versehen. Dieses leitete den Schriftsatz an das OLG weiter, wo er erst einen Tag sp\u00e4ter einging. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH gew\u00e4hrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist die Sache zur Entscheidung \u00fcber die Berufung an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH gen\u00fcgt ein Anwalt den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn er seinem Personal schriftlich die allgemeine organisatorische Anweisung erteilt, die in einem Schriftsatz angegebene Faxnummer des Empfangsgerichts vor dem Versand mit einem zuverl\u00e4ssigen Verzeichnis und nach dem Versand mit der im Sendebericht angegebenen Nummer abzugleichen.<\/p>\n<p>Als zuverl\u00e4ssiges Verzeichnis kann auch eine Kanzleisoftware herangezogen werden, in der die Faxnummern der Gerichte hinterlegt sind und regelm\u00e4\u00dfig aktualisiert werden. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil die Dokumentvorlagen, die eine automatische \u00dcbernahme der Faxnummer aus der Datenbank der Kanzleisoftware vorsehen, wenige Tage vor dem Versand ge\u00e4ndert worden waren.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist ein etwaiger Fehler bei der \u00c4nderung der Dokumentvorlagen im Streitfall aber nicht relevant. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hat durch eidesstattliche Versicherung der mit dem Versand betrauten Mitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass die allgemeine schriftliche Anweisung besteht, die von der Software eingef\u00fcgte Nummer vor dem Versand mit der Nummer abzugleichen, die aus dem letzten vom Gericht stammenden Schriftst\u00fcck in der jeweiligen Akte hervorgeht, hilfsweise mit der Nummer, die auf der Internet-Seite des betreffenden Gerichts angegeben ist. Diese Anordnung war ausreichend. W\u00e4re sie befolgt worden, w\u00e4re es zu dem aufgetretenen Fehler nicht gekommen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Die organisatorischen Vorkehrungen, um einen rechtzeitigen Versand beim zust\u00e4ndigen Gericht zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Sorgfalt beim Versand von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per Telefax Abgleich der Telefaxnumer Beschluss vom 30.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a037\/19 Mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Organisation des Kanzleibetriebs bei Telefax-Sendungen an das Gericht befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. 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