{"id":1938,"date":"2021-05-28T17:37:29","date_gmt":"2021-05-28T15:37:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1938"},"modified":"2021-05-28T17:37:29","modified_gmt":"2021-05-28T15:37:29","slug":"montagsblog-209","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/05\/28\/montagsblog-209\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht um einen Fall der Staatshaftung, der m\u00f6glicherweise nicht so ungew\u00f6hnlich ist, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beratungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 III\u00a0ZR\u00a027\/20<\/p>\n<p><em>Mit der Pflicht zum Hinweis auf eher \u00fcberraschende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die im Jahr 1950 geborene Kl\u00e4gerin, die schwerbehindert ist, erhielt im Januar 2014 eine Rentenauskunft, nach der die zu erwartende Rente auf der Basis der bisherigen Beitr\u00e4ge rund 922 Euro und bei Weiterzahlung der bisherigen Beitr\u00e4ge bis zur Regelaltersgrenze im April 2016 rund 985 Euro betrug. In einem pers\u00f6nlichen Beratungstermin bei dem beklagten Rentenversicherungstr\u00e4ger \u00fcberreichte der Berater eine als unverbindlich bezeichnete Probeberechnung, nach der bei einem Rentenbeginn am 1.\u00a0Juli 2014 eine monatliche Rente von rund 935 Euro zu erwarten war. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 15.\u00a0Juli 2014 bewilligte die Beklagte eine monatliche Altersrente ab 1.\u00a0Dezember 2014 in H\u00f6he von rund 890 Euro. Grund hierf\u00fcr war, dass die Kalendermonate mit vollwertigen Beitr\u00e4gen aufgrund des Hinausschiebens des Rentenbeginns einen gesetzlich festgelegten Durchschnittswert \u00fcberstiegen und damit die zuvor gegebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Anrechnung zus\u00e4tzlicher (fiktiver) Entgeltpunkte entfallen waren. Ein Widerspruch und eine Klage vor den Sozialgerichten blieben erfolglos. Die auf Zahlung der Differenz von monatlich 45 Euro gerichtete Amtshaftungsklage blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte jedenfalls ab 15.\u00a0Juli 2014 verpflichtet, die Kl\u00e4gerin darauf hinzuweisen, dass sie weniger Rente bekommt, wenn sie erst zum 1.\u00a0Dezember 2014 in Ruhestand geht. Die gesetzliche Beratungspflicht soll sicherstellen, dass die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden sozialen Rechte m\u00f6glichst weitgehend verwirklicht werden. Hierzu muss der Rentenversicherungstr\u00e4ger insbesondere auf naheliegende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten hinweisen. Entgegen der Auffassung des OLG widerspricht ein solcher Hinweis nicht dem Zweck der hier ma\u00dfgeblichen Regelung, wonach zus\u00e4tzliche Entgeltpunkte nur unterhalb eines bestimmten Durchschnittswerts angerechnet werden. Die Aus\u00fcbung dadurch er\u00f6ffneter Entscheidungsspielr\u00e4ume ist legitim. Der Rentenversicherungstr\u00e4ger darf sie deshalb nicht verschweigen.<\/p>\n<p>Der Amtshaftungsanspruch scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass das Verhalten eines Beamten nicht als fahrl\u00e4ssig anzusehen ist, wenn ein Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung verneint hat. Die Beurteilung der Vorinstanzen beruht auf einer schon im Ansatz unzutreffenden Auffassung \u00fcber den Zweck der ma\u00dfgeblichen rentenrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>Im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahrens wird das OLG Feststellungen zur Schadensh\u00f6he zu treffen haben. Hierbei muss es das aufgrund des sp\u00e4teren Rentenbeginns bezogene Arbeitseinkommen als schadensmindernd ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Eine Hinweispflicht d\u00fcrfte in solchen Konstellationen in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn die f\u00fcr die Rentenh\u00f6he sch\u00e4dliche Planung des Versicherten f\u00fcr den Rentenversicherungstr\u00e4ger erkennbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht um einen Fall der Staatshaftung, der m\u00f6glicherweise nicht so ungew\u00f6hnlich ist, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag. Beratungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung Urteil vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2021 \u2013 III\u00a0ZR\u00a027\/20 Mit der Pflicht zum Hinweis auf eher \u00fcberraschende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat. 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